Die Kosten einer Scheidung bestehen aus zwei Teilen: den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Beide richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert (früher Streitwert), den das Gericht festsetzt. Je höher das Einkommen der Ehegatten, desto höher der Verfahrenswert und damit die Kosten. Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt ist deutlich günstiger als eine streitige Scheidung mit zwei Anwälten. Der Scheidungskosten Rechner 2026 oben ermittelt aus dem Nettoeinkommen beider Partner den Verfahrenswert und die zu erwartenden Gesamtkosten.
Als Orientierung: Eine günstige einvernehmliche Scheidung beginnt 2026 bei rund 1.070 € (Mindestverfahrenswert 4.000 €). Bei durchschnittlichem Einkommen liegen die Gesamtkosten meist zwischen 2.000 und 3.500 €. Der Anwaltszwang besteht nur für den Antragsteller; bei Einvernehmen reicht ein gemeinsam genutzter Anwalt, dessen Kosten sich die Partner intern teilen können.
Der Verfahrenswert für die Scheidung ist die Grundlage aller Gebühren. Er berechnet sich grundsätzlich aus dem dreifachen gemeinsamen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten. Verdienen die Partner zusammen 4.000 € netto im Monat, beträgt der Verfahrenswert 3 × 4.000 € = 12.000 €. Der gesetzliche Mindestverfahrenswert liegt bei 4.000 €, sodass auch einkommensschwache Paare nicht darunter fallen.
Zum Einkommens-Verfahrenswert können Zuschläge kommen: Der Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenanwartschaften) wird gesondert bewertet, ebenso etwaiges Vermögen. Für den Versorgungsausgleich setzt das Gericht je auszugleichendem Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens an. Wer zusätzlich über erhebliches Vermögen verfügt, muss mit einem weiteren Zuschlag rechnen. Der Rechner erlaubt, einen solchen Zuschlag zum Verfahrenswert hinzuzurechnen.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Aus dem Verfahrenswert ergibt sich eine Gebühr aus der GKG-Tabelle, die für das Scheidungsverfahren mit dem Faktor 2,0 multipliziert wird (zwei Gerichtsgebühren). Bei einem Verfahrenswert von 4.000 € beträgt die einfache Gebühr 108 €, die Gerichtskosten also rund 216 €. Bei höherem Verfahrenswert steigen sie entsprechend.
Die Gerichtskosten werden bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt. Der Antragsteller muss sie zunächst als Vorschuss einzahlen, bevor das Gericht tätig wird. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe) beantragt werden, die die Gerichts- und teilweise auch die Anwaltskosten übernimmt.
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Auch sie basieren auf dem Verfahrenswert. Für ein Scheidungsverfahren fallen typischerweise eine 1,3-fache Verfahrensgebühr und eine 1,2-fache Terminsgebühr an, zusammen also rund 2,5 Gebühren, zuzüglich Auslagenpauschale (20 €) und 19 % Umsatzsteuer. Bei einem Verfahrenswert von 4.000 € beträgt eine einfache Gebühr 278 €; die Anwaltskosten belaufen sich damit auf rund 850 € inklusive Umsatzsteuer.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt fallen diese Anwaltskosten nur einmal an. Beauftragen beide Partner einen eigenen Anwalt, verdoppeln sich die Anwaltskosten nahezu. Deshalb ist die einvernehmliche Scheidung mit gemeinsamem Anwalt die mit Abstand günstigste Variante. Der Rechner zeigt beide Szenarien.
| Verfahrenswert | Gericht (2,0) | 1 Anwalt (brutto) | Gesamt (1 Anwalt) |
|---|---|---|---|
| 4.000 € | ca. 216 € | ca. 854 € | ca. 1.070 € |
| 8.000 € | ca. 320 € | ca. 1.214 € | ca. 1.534 € |
| 12.000 € | ca. 534 € | ca. 1.800 € | ca. 2.334 € |
| 20.000 € | ca. 678 € | ca. 2.250 € | ca. 2.928 € |
| 30.000 € | ca. 812 € | ca. 2.670 € | ca. 3.482 € |
Die Werte sind Richtwerte für eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt. Bei zwei Anwälten verdoppeln sich die Anwaltskosten nahezu. Tatsächliche Beträge können je nach Verfahrensverlauf abweichen.
Der größte Hebel ist die einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt. Sind sich beide Partner über Scheidung, Versorgungsausgleich und Folgesachen einig, genügt ein Anwalt, der den Scheidungsantrag stellt; der andere Partner stimmt ohne eigenen Anwalt zu. Das halbiert die Anwaltskosten. Weitere Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung erhöhen den Verfahrenswert und die Kosten – wer diese außergerichtlich regelt, hält die Scheidung günstig.
Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden; dann übernimmt der Staat die Kosten ganz oder teilweise, je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Auch eine Online-Scheidung über einen spezialisierten Anwalt ist möglich und oft kostengünstig, weil sie ohne persönliche Termine auskommt. Der Rechner hilft, die Kosten vorab realistisch einzuschätzen und so die Entscheidung für das passende Verfahren zu treffen.
Wer die Scheidungskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH). Das Familiengericht prüft Einkommen und Vermögen; liegt das einzusetzende Einkommen unter bestimmten Grenzen, übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten – entweder vollständig oder gegen Ratenzahlung. Der Antrag wird zusammen mit dem Scheidungsantrag gestellt und erfordert die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Verfahrenskostenhilfe sorgt dafür, dass eine Scheidung nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert. Verbessert sich die finanzielle Lage innerhalb von vier Jahren nach dem Verfahren, kann das Gericht eine Nachzahlung verlangen. Der Rechner zeigt die voraussichtlichen Gesamtkosten; liegen diese über dem finanziell Tragbaren, ist die Prüfung der Verfahrenskostenhilfe der nächste Schritt.
Neben den reinen Verfahrenskosten können weitere Ausgaben entstehen: notarielle Vereinbarungen (Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung), Kosten für Gutachten (etwa zur Immobilienbewertung), Ummeldungen, ein eventueller Immobilienverkauf oder die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens. Diese Kosten sind nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens, sollten aber in die finanzielle Gesamtplanung einbezogen werden.
Eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann sich lohnen, weil sie strittige Punkte vorab klärt und damit den Verfahrenswert und das Streitpotenzial senkt. Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert. Insgesamt gilt: Je einvernehmlicher die Scheidung, desto niedriger die Gesamtkosten. Der Rechner deckt die gerichtlichen Verfahrenskosten ab – den größten und am besten kalkulierbaren Posten.
Der größte Kostenfaktor neben dem Verfahrenswert ist, ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig verläuft. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Partner über die Scheidung und die Folgesachen einig. Es genügt ein Anwalt, der den Antrag stellt; der andere Partner stimmt zu. Die Kosten sind niedrig und gut kalkulierbar. Bei einer streitigen Scheidung brauchen beide Partner einen eigenen Anwalt, und strittige Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung erhöhen den Verfahrenswert und die Kosten erheblich.
Eine streitige Scheidung kann das Mehrfache einer einvernehmlichen kosten und dauert deutlich länger. Wer Konflikte außergerichtlich oder über eine Mediation löst, hält die Kosten niedrig. Der Rechner zeigt die Kosten für eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt sowie für die Variante mit zwei Anwälten, sodass Sie die finanzielle Tragweite beider Wege einschätzen können.
Vor der Scheidung steht in Deutschland in der Regel das Trennungsjahr: Die Ehegatten müssen mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, bevor die Scheidung ausgesprochen werden kann. Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen (Trennung von Tisch und Bett), wenn keine gemeinsame Haushaltsführung mehr stattfindet. Nach Ablauf des Trennungsjahrs gilt die Ehe als gescheitert, wenn beide Partner die Scheidung wollen.
Wollen beide die Scheidung und stimmen den Folgesachen zu, ist eine einvernehmliche Scheidung möglich. Will nur ein Partner die Scheidung, kann sie nach dem Trennungsjahr dennoch durchgesetzt werden, wird aber gegebenenfalls streitiger und teurer. Nach drei Jahren Trennung wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet. Der Rechner berechnet die reinen Verfahrenskosten; das Trennungsjahr ist die zeitliche Voraussetzung dafür.
Neben der eigentlichen Scheidung sind oft Folgesachen zu regeln, die den Verfahrenswert und damit die Kosten erhöhen können. Dazu gehören der nacheheliche Unterhalt und der Kindesunterhalt, das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder sowie die Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens (Zugewinnausgleich) und des Hausrats. Werden diese Punkte vor Gericht streitig verhandelt, steigen Verfahrenswert und Kosten erheblich.
Wer sich über die Folgesachen außergerichtlich einigt – etwa in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung oder mithilfe einer Mediation –, hält die gerichtlichen Kosten niedrig. Eine solche Vereinbarung schafft Rechtssicherheit und vermeidet langwierige Auseinandersetzungen. Der Rechner berechnet die Kosten des reinen Scheidungsverfahrens einschließlich des in der Regel mitverhandelten Versorgungsausgleichs; zusätzliche streitige Folgesachen erhöhen den Verfahrenswert.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist eine Online-Scheidung eine kostengünstige und bequeme Möglichkeit. Dabei wird die Kommunikation mit dem Anwalt überwiegend digital abgewickelt; persönliche Termine entfallen weitgehend. Der Anwalt stellt den Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht, und nur zum Scheidungstermin selbst ist – je nach Gericht – die persönliche Anwesenheit erforderlich. Die Kosten richten sich auch hier nach dem gesetzlichen Verfahrenswert und sind damit transparent.
Die Online-Scheidung ist genauso rechtssicher wie das klassische Verfahren, weil sie demselben gesetzlichen Ablauf folgt; lediglich die Abwicklung ist digitaler und damit oft schlanker. Sie eignet sich besonders für Paare, die sich einig sind und Wert auf eine zügige, unkomplizierte Abwicklung legen. Der Rechner liefert die zu erwartenden Kosten, die bei der Online-Scheidung denen einer regulären einvernehmlichen Scheidung entsprechen.
Bei der Kostenverteilung gilt im Scheidungsverfahren grundsätzlich, dass die Gerichtskosten zwischen den Ehegatten geteilt werden – meist hälftig. Die Anwaltskosten trägt jeder Ehegatte für seinen eigenen Anwalt selbst; bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt trägt formal der Auftraggeber diese Kosten, intern können die Partner aber eine hälftige Aufteilung vereinbaren. Eine abweichende Kostenverteilung kann das Gericht in besonderen Fällen anordnen.
Wichtig ist, dass die einvernehmliche Lösung mit einem gemeinsam getragenen Anwalt fast immer die günstigste ist, weil die Anwaltskosten nur einmal anfallen. Paare sollten die interne Kostenteilung vorab klar regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Der Rechner zeigt die Gesamtkosten und unterscheidet zwischen der Variante mit einem und mit zwei Anwälten, sodass die finanzielle Aufteilung transparent wird.
Die Scheidungskosten richten sich nach dem Verfahrenswert (3 × gemeinsames Nettomonatseinkommen, mindestens 4.000 €) und setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt beginnt bei rund 1.070 € und liegt bei durchschnittlichem Einkommen meist zwischen 2.000 und 3.500 €. Mit dem Scheidungskosten Rechner 2026 berechnen Sie die zu erwartenden Kosten und können das günstigste Verfahren wählen.
Eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt beginnt 2026 bei rund 1.070 € (Mindestverfahrenswert 4.000 €). Bei durchschnittlichem Einkommen liegen die Gesamtkosten meist zwischen 2.000 und 3.500 €. Maßgeblich ist der Verfahrenswert.
Der Verfahrenswert beträgt grundsätzlich das Dreifache des gemeinsamen Nettomonatseinkommens beider Ehegatten, mindestens jedoch 4.000 €. Zuschläge für Versorgungsausgleich und Vermögen können hinzukommen.
Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt, der den Antrag stellt; der andere Partner stimmt ohne eigenen Anwalt zu. Das halbiert die Anwaltskosten und ist die günstigste Variante.
Die Gerichtskosten werden bei einvernehmlicher Scheidung meist hälftig geteilt. Die Kosten des gemeinsamen Anwalts trägt formal der Auftraggeber; intern können die Partner eine hälftige Teilung vereinbaren. Bei zwei Anwälten trägt jeder seine eigenen Anwaltskosten.
Verfahrenskostenhilfe (VKH) übernimmt bei geringem Einkommen und Vermögen die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder gegen Raten. Der Antrag wird mit dem Scheidungsantrag gestellt; verbessert sich die Lage innerhalb von vier Jahren, kann eine Nachzahlung verlangt werden.
Durch eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt, die außergerichtliche Regelung von Folgesachen wie Unterhalt und Vermögensaufteilung und gegebenenfalls eine Online-Scheidung. Je weniger Streitpunkte, desto niedriger Verfahrenswert und Kosten.
In der Regel nein. Seit 2013 sind Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar, weil eine Scheidung nicht als existenziell notwendig im steuerlichen Sinne gilt. Ausnahmen sind eng begrenzt.