Der Ehegattenunterhalt Rechner 2026 berechnet den voraussichtlichen Trennungsunterhalt nach der 3/7-Methode. Geben Sie die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten ein und sehen Sie sofort den monatlichen Unterhaltsanspruch. Die Berechnung berücksichtigt den Selbstbehalt von 1.600 Euro (2026, erwerbstätig) und zeigt, ob der Pflichtige leistungsfähig ist.
| Schritt | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Bereinigtes Netto Ehegatte 1 | 3.500 − 5 % (175) | 3.325 Euro |
| Bereinigtes Netto Ehegatte 2 | 800 − 5 % (40) | 760 Euro |
| Differenz | 3.325 − 760 | 2.565 Euro |
| Unterhalt (3/7) | 2.565 × 3/7 | 1.099 Euro |
| Verbleib Pflichtiger | 3.325 − 1.099 | 2.226 Euro (> 1.600 Selbstbehalt) |
| Status | Selbstbehalt |
|---|---|
| Erwerbstätig gegenüber Ehegatten | 1.600 Euro |
| Nicht erwerbstätig gegenüber Ehegatten | 1.475 Euro |
Quelle: Düsseldorfer Tabelle 2026 (OLG Düsseldorf), Anmerkungen zum Selbstbehalt.
Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) wird ab dem Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Er kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen werden. Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) entsteht erst nach der Scheidung und erfordert einen gesetzlichen Grund – etwa Betreuung eines Kindes unter drei Jahren, Alter, Krankheit oder Erwerbslosigkeit. Er kann zeitlich befristet und in einem Ehevertrag geregelt werden.
Über das Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) kann der Unterhaltspflichtige bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung: Der Empfänger stimmt zu und versteuert den Unterhalt als sonstige Einkünfte. Bei hohem Einkommen des Pflichtigen und niedrigem des Empfängers spart das Realsplitting insgesamt Steuern. Der Pflichtige muss dem Empfänger die steuerlichen Nachteile erstatten.
Ehemann verdient 4.000 Euro netto, Ehefrau 1.500 Euro netto. Nach Abzug von 5 Prozent berufsbedingten Aufwendungen: Ehemann 3.800 Euro, Ehefrau 1.425 Euro. Differenz: 2.375 Euro. Unterhalt: 2.375 x 3/7 = 1.018 Euro pro Monat. Der Ehemann behält 4.000 - 1.018 = 2.982 Euro, die Ehefrau hat 1.500 + 1.018 = 2.518 Euro.
Ehemann verdient 3.500 Euro netto. Bereinigt (minus 5 Prozent): 3.325 Euro. Da die Ehefrau kein Einkommen hat, beträgt der Unterhalt 3/7 von 3.325 = 1.425 Euro. Es verbleiben dem Ehemann 2.075 Euro. Sein Selbstbehalt gegenüber der Ehefrau liegt bei 1.510 Euro (2026). Da 2.075 Euro über dem Selbstbehalt liegen, wird der volle Unterhalt gezahlt.
Ehemann: 4.500 Euro netto. Kindesunterhalt für zwei Kinder (8 und 12 Jahre, Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle): zusammen ca. 1.072 Euro minus hälftiges Kindergeld (2 x 129,50 = 259 Euro) = 813 Euro. Bereinigtes Einkommen des Ehemanns: 4.500 - 813 = 3.687 Euro, minus 5 Prozent = 3.503 Euro. Ehefrau verdient 1.200 Euro (bereinigt 1.140 Euro). Differenz: 2.363 Euro. Trennungsunterhalt: 2.363 x 3/7 = 1.013 Euro.
| Unterhaltspflicht gegenüber | Erwerbstätiger | Nicht erwerbstätiger |
|---|---|---|
| Ehegatten | 1.510 Euro | 1.385 Euro |
| Minderjährige Kinder / privilegierte Volljährige | 1.370 Euro | 1.120 Euro |
| Volljährige Kinder (nicht privilegiert) | 1.650 Euro | 1.650 Euro |
| Eltern | 2.650 Euro | 2.650 Euro |
Beim Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) setzt der Unterhaltspflichtige bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben ab. Der Empfänger versteuert den Betrag als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG). Das Realsplitting lohnt sich, wenn der Grenzsteuersatz des Pflichtigen deutlich höher ist als der des Empfängers. Der Pflichtige muss dem Empfänger die steuerlichen Nachteile erstatten (Nachteilsausgleich). Alternativ kann der Unterhalt als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG) bis zu 11.784 Euro abgesetzt werden, wenn der Empfänger dem Realsplitting nicht zustimmt.
Die gängige Methode ist die 3/7-Regelung: Vom bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten wird die Differenz gebildet. Der Unterhalt beträgt 3/7 dieser Differenz. Die Bereinigung umfasst Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 Prozent) und vorrangigen Kindesunterhalt.
Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten beträgt 2026 für Erwerbstätige 1.600 Euro und für nicht Erwerbstätige 1.475 Euro monatlich (netto). Dieser Betrag muss dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben.
Trennungsunterhalt wird ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen nachehelicher Unterhalt anfallen, etwa wegen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Ausbildung.
Trennungsunterhalt besteht während der Trennungszeit bis zur Scheidung und kann nicht im Voraus verzichtet werden. Nachehelicher Unterhalt gilt nach der Scheidung und erfordert einen gesetzlichen Grund (z. B. Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren). Er kann zeitlich befristet oder ausgeschlossen werden.
Ja. Kindesunterhalt hat Vorrang. Der nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Kindesunterhalt wird vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird.
Ja, über das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Der Unterhaltspflichtige kann bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abziehen, wenn der Empfänger zustimmt und die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert.