Direktantwort: Der Zugewinnausgleich bei Scheidung berechnet sich aus dem Zugewinn beider Ehegatten (Endvermögen minus Anfangsvermögen). Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Beispiel: Ehegatte A hat 100.000 Euro Zugewinn, Ehegatte B 20.000 Euro – der Ausgleichsanspruch beträgt (100.000 − 20.000) / 2 = 40.000 Euro zugunsten von B. Laut §1378 BGB ist der Anspruch durch das vorhandene Endvermögen begrenzt.
Mit diesem Zugewinnausgleich-Rechner ermitteln Sie den Ausgleichsanspruch bei einer Scheidung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Geben Sie für beide Ehegatten jeweils das Anfangsvermögen (zu Beginn der Ehe) und das Endvermögen (zum Stichtag der Scheidung) ein. Der Rechner berechnet den Zugewinn jedes Ehegatten und die daraus resultierende Ausgleichsforderung.
Der Zugewinnausgleich ist der vermögensrechtliche Ausgleich, der am Ende einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft stattfindet. Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch in diesem Güterstand. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet nicht, dass das Vermögen gemeinsam ist – jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens. Erst bei Scheidung (oder Tod) wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs, der Zugewinn, zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Grundlage sind die §§1373 bis 1390 BGB.
Der Zugewinnausgleich folgt einer klaren Systematik nach §1378 BGB. Zunächst wird für jeden Ehegatten getrennt der Zugewinn ermittelt:
Die Formel lautet: Ausgleichsanspruch = (höherer Zugewinn − niedrigerer Zugewinn) / 2. Wichtig: Geteilt wird nicht das Vermögen selbst, sondern nur der Zuwachs während der Ehe und auch davon nur die Differenz.
Ehegatte A hatte zu Beginn der Ehe 10.000 Euro und am Ende 110.000 Euro. Ehegatte B hatte zu Beginn 5.000 Euro und am Ende 25.000 Euro.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen am Tag der Eheschließung nach Abzug der Schulden. Das Endvermögen ist das Vermögen zum Stichtag der Beendigung des Güterstands; bei einer Scheidung ist das der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Seit der Güterrechtsreform 2009 kann sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen negativ sein, was es Ehegatten ermöglicht, auch den Abbau von Schulden als Zugewinn zu berücksichtigen. Die folgende Tabelle fasst die maßgeblichen Stichtage zusammen.
| Größe | Stichtag | Besonderheit |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen | Tag der Eheschließung | seit 2009 auch negativ; inflationsindexiert |
| Endvermögen | Zustellung Scheidungsantrag | maßgeblich für den Zugewinn |
| Privilegierter Erwerb | während der Ehe | Erbschaft/Schenkung wird Anfangsvermögen zugerechnet |
| Kappungsgrenze | Endvermögen Pflichtiger | Ausgleich max. in Höhe des vorhandenen Vermögens |
Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhält, wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (privilegierter Erwerb nach §1374 Abs. 2 BGB). Dadurch unterliegt dieser Erwerb nicht dem Zugewinnausgleich. Beispiel: Erbt Ehegatte A während der Ehe 50.000 Euro, erhöht sich sein Anfangsvermögen rechnerisch um diesen Betrag, sodass die Erbschaft den Zugewinn nicht erhöht. Die Wertsteigerung des geerbten Vermögens während der Ehe zählt allerdings zum ausgleichspflichtigen Zugewinn.
Damit der Kaufkraftverlust durch Inflation den rechnerischen Zugewinn nicht künstlich erhöht, wird das Anfangsvermögen mit dem Verbraucherpreisindex auf den Stichtag des Endvermögens hochgerechnet (indexiert). Ein Anfangsvermögen von 10.000 Euro aus dem Jahr 2000 entspricht kaufkraftbereinigt einem deutlich höheren Betrag im Jahr 2026. Diese Indexierung mindert den auszugleichenden Zugewinn und ist in komplexeren Fällen erheblich. Der vereinfachte Rechner auf dieser Seite berücksichtigt die Indexierung nicht.
Der Zugewinnausgleich ist nach §1378 Abs. 2 BGB durch das tatsächlich vorhandene Endvermögen des Ausgleichspflichtigen begrenzt. Niemand muss mehr ausgleichen, als an Vermögen vorhanden ist. Zusätzlich kann das Familiengericht die Ausgleichsforderung nach §1381 BGB wegen grober Unbilligkeit herabsetzen oder versagen, etwa bei langjähriger Trennung mit vollständig getrennter Wirtschaftsführung oder bei schwerwiegendem Fehlverhalten eines Ehegatten.
Der Rechner ermittelt für jeden Ehegatten den Zugewinn als Endvermögen minus Anfangsvermögen, wobei ein negativer Zugewinn auf null gesetzt wird (§1373 BGB). Anschließend wird die Differenz der beiden Zugewinne halbiert (§1378 Abs. 1 BGB). Die Indexierung des Anfangsvermögens, der privilegierte Erwerb und die Kappung auf das vorhandene Endvermögen werden in dieser vereinfachten Berechnung nicht abgebildet. Für eine rechtssichere Berechnung sollte ein Fachanwalt für Familienrecht oder ein Notar hinzugezogen werden.
Damit der Zugewinnausgleich überhaupt berechnet werden kann, haben beide Ehegatten nach §1379 BGB einen gegenseitigen Auskunftsanspruch über das Anfangs- und Endvermögen. Jeder Ehegatte muss auf Verlangen ein geordnetes Vermögensverzeichnis vorlegen und die Werte belegen. Maßgeblich sind die Stichtage Eheschließung (Anfangsvermögen) und Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen). Zusätzlich besteht ein Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung, der dem Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen dient. Wer in Erwartung der Scheidung Vermögen beiseiteschafft, riskiert, dass dieses Vermögen dem Endvermögen wieder hinzugerechnet wird.
Die Ausgleichsforderung ist grundsätzlich mit Rechtskraft der Scheidung in einer Summe fällig. Ist die sofortige Zahlung für den Ausgleichspflichtigen unzumutbar, etwa weil das Vermögen überwiegend in einer Immobilie oder einem Unternehmen gebunden ist, kann das Familiengericht nach §1382 BGB die Forderung stunden oder eine Ratenzahlung anordnen. Dabei wägt das Gericht die Interessen beider Ehegatten ab. Die gestundete Forderung ist in der Regel zu verzinsen. Diese Regelung verhindert, dass ein Ehegatte zur Unzeit ein Unternehmen oder das Familienheim verkaufen muss, um den Ausgleich zu leisten.
Ehepaare können den gesetzlichen Güterstand durch einen notariellen Ehevertrag anpassen. Beliebt ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der einzelne Vermögenswerte, etwa ein Unternehmen oder eine bereits vorhandene Immobilie, vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden, während der Güterstand im Übrigen bestehen bleibt. Alternativ kann eine Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft vereinbart werden. Gerade bei Unternehmern ist eine vertragliche Regelung sinnvoll, um im Scheidungsfall die Liquidität und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Ein Ehevertrag ist sowohl vor als auch während der Ehe möglich und bedarf stets der notariellen Beurkundung.
1) Zugewinn = Endvermögen minus Anfangsvermögen für jeden Ehegatten (negativ zählt als null). 2) Zugewinne vergleichen. 3) Wer mehr Zugewinn hat, zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz. Beispiel: 100.000 gegenüber 20.000 Euro ergibt 40.000 Euro Ausgleich.
Das Vermögen am Tag der Eheschließung nach Abzug der Schulden. Seit 2009 auch negativ möglich. Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet (privilegierter Erwerb). Das Anfangsvermögen wird inflationsindexiert.
Das Vermögen nach Abzug der Schulden zum Stichtag der Beendigung des Güterstands – bei Scheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Dazu zählen Immobilien, Guthaben, Wertpapiere, Unternehmensanteile und Versicherungen abzüglich Schulden.
Geteilt wird die Differenz der beiderseitigen Zugewinne zur Hälfte, nicht das Vermögen selbst. Eine Ausnahme ist die grobe Unbilligkeit nach §1381 BGB, bei der das Gericht die Forderung herabsetzen oder versagen kann.
Ja, seit 2009 ist er durch das vorhandene Endvermögen des Ausgleichspflichtigen begrenzt (§1378 Abs. 2 BGB). Die Forderung kann nicht höher sein als das am Stichtag vorhandene Vermögen.
Nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde und der Berechtigte Kenntnis erlangt hat. Eine zeitnahe Geltendmachung ist empfehlenswert.