Kindesunterhalt-Rechner 2026: Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Von Mustafa Bilgic · Aktualisiert am · ca. 13 Minuten Lesezeit

Direktantwort: Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 und dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils. Der Mindestunterhalt (1. Einkommensstufe) beträgt 2026 486 Euro (0–5 Jahre), 558 Euro (6–11 Jahre) und 657 Euro (12–17 Jahre). Vom Bedarf wird beim minderjährigen Kind das halbe Kindergeld (127,50 Euro) abgezogen. So sinkt der Zahlbetrag z. B. für ein 8-jähriges Kind auf 430,50 Euro.

Dieser Kindesunterhalt-Rechner liefert eine vereinfachte Schätzung nach der Düsseldorfer Tabelle und ersetzt keine Rechtsberatung. Mangelfälle, Mehr- und Sonderbedarf, Selbstbehalt und die Bereinigung des Einkommens erfordern anwaltlichen Rat. Stand: Juni 2026.

Kindesunterhalt-Rechner: Unterhalt sofort berechnen

Mit diesem Kindesunterhalt-Rechner ermitteln Sie den Unterhalt für ein Kind nach der Düsseldorfer Tabelle 2026. Geben Sie das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes ein. Der Rechner ordnet das Einkommen in die passende Einkommensstufe ein, ermittelt den Tabellenbedarf und zieht das halbe Kindergeld ab, um den tatsächlichen Zahlbetrag zu berechnen.

Was ist Kindesunterhalt?

Kindesunterhalt ist der gesetzliche Anspruch eines Kindes auf finanzielle Versorgung durch seine Eltern. Leben die Eltern getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch die tägliche Betreuung (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil schuldet den Barunterhalt, also eine Geldzahlung. Die Höhe dieses Barunterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Grundlage ist §1601 ff. BGB; die konkrete Bemessung erfolgt über die Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026

Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten herausgegeben und von allen Familiengerichten in Deutschland als Leitlinie verwendet. Sie staffelt den Unterhaltsbedarf nach dem Nettoeinkommen des Pflichtigen (Einkommensstufen) und dem Alter des Kindes (vier Altersgruppen). Die erste Einkommensstufe bis 2.100 Euro entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Die folgende Tabelle zeigt die Bedarfssätze 2026 der ersten Einkommensstufen.

Tabelle 1: Düsseldorfer Tabelle 2026 – monatlicher Bedarf (Auszug, vor Kindergeldabzug)
Nettoeinkommen Pflichtiger0–5 Jahre6–11 Jahre12–17 Jahreab 18 Jahre
bis 2.100 € (Mindestunterhalt)486 €558 €657 €693 €
2.101–2.500 €511 €587 €690 €728 €
2.501–2.900 €535 €614 €723 €762 €
2.901–3.300 €559 €642 €755 €797 €
3.301–3.700 €584 €670 €788 €832 €

Die Bedarfssätze steigen mit dem Einkommen weiter an; die Düsseldorfer Tabelle reicht über mehrere Einkommensgruppen bis zu einem Nettoeinkommen von über 11.000 Euro. Maßgeblich ist stets das bereinigte Nettoeinkommen, nicht das Brutto und auch nicht das reine Abrechnungs-Netto.

Der Zahlbetrag: Bedarf minus halbes Kindergeld

Der Tabellenbedarf ist noch nicht der tatsächlich zu zahlende Betrag. Vom Bedarf wird das Kindergeld angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld abgezogen, weil der betreuende Elternteil die andere Hälfte über die Betreuung "verbraucht". Das Kindergeld beträgt 2026 für jedes Kind 255 Euro pro Monat; die Hälfte sind 127,50 Euro. Der Zahlbetrag ist also: Tabellenbedarf − 127,50 Euro. Bei einem 8-jährigen Kind (Bedarf 558 Euro in der ersten Stufe) ergibt das einen Zahlbetrag von 430,50 Euro. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld von 255 Euro abgezogen.

Das bereinigte Nettoeinkommen ermitteln

Für die Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle ist nicht das Netto der Gehaltsabrechnung maßgeblich, sondern das bereinigte unterhaltsrelevante Nettoeinkommen. Davon werden insbesondere abgezogen:

Hinzugerechnet werden dagegen weitere Einkünfte wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder ein Wohnvorteil bei mietfreiem Wohnen im Eigenheim. Das Ergebnis ist das Einkommen, das in die Einkommensstufen der Tabelle eingeordnet wird.

Selbstbehalt und Mangelfall

Dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss ein Selbstbehalt verbleiben. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 2026 für Erwerbstätige in der Regel 1.450 Euro pro Monat (1.200 Euro für Nichterwerbstätige). Reicht das Einkommen nicht aus, um den Mindestunterhalt aller Kinder zu zahlen, ohne den Selbstbehalt zu unterschreiten, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird die verfügbare Verteilungsmasse anteilig auf die unterhaltsberechtigten Kinder verteilt. Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder (bis 21 Jahre, im Haushalt eines Elternteils, in allgemeiner Schulausbildung) haben dabei Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten.

Rangfolge und mehrere Kinder

Hat der Pflichtige mehreren Personen Unterhalt zu leisten, gilt eine gesetzliche Rangfolge nach §1609 BGB. Im ersten Rang stehen minderjährige und privilegierte volljährige Kinder. Bei mehreren Kindern kann eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Tabelle erfolgen, weil das Einkommen auf mehrere Bedarfe verteilt werden muss. Die Düsseldorfer Tabelle geht in ihren Einkommensstufen typisierend von zwei Unterhaltsberechtigten aus; bei mehr oder weniger Berechtigten kann eine Auf- oder Abstufung sachgerecht sein.

So wurden diese Zahlen berechnet

Der Rechner ordnet das eingegebene bereinigte Nettoeinkommen in die Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle 2026 ein und liest den Bedarfssatz für die gewählte Altersgruppe ab. Anschließend wird bei minderjährigen Kindern das halbe Kindergeld (127,50 Euro) und bei volljährigen das volle Kindergeld (255 Euro) abgezogen, um den Zahlbetrag zu ermitteln. Der Rechner bildet die ersten Einkommensstufen ab; für sehr hohe Einkommen, Mangelfälle, Mehrbedarf und die individuelle Einkommensbereinigung ist eine anwaltliche Berechnung erforderlich. Die Bedarfssätze entsprechen der vom OLG Düsseldorf veröffentlichten Tabelle 2026.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Der Tabellenunterhalt deckt den regelmäßigen Bedarf eines Kindes ab. Daneben gibt es Mehrbedarf und Sonderbedarf, die zusätzlich geltend gemacht werden können. Mehrbedarf ist ein regelmäßiger, über den normalen Bedarf hinausgehender Bedarf, etwa Kosten für eine Privatschule, krankheitsbedingte Behandlungen oder Kinderbetreuung. Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht vorhersehbar war, beispielsweise eine teure kieferorthopädische Behandlung oder eine Klassenfahrt. Beide werden in der Regel von beiden Elternteilen anteilig nach ihrem Einkommen getragen und kommen zum laufenden Tabellenunterhalt hinzu.

Volljährigkeit: Wechsel der Haftung

Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die Unterhaltssituation grundlegend. Während beim minderjährigen Kind der betreuende Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung leistet und nur der andere Elternteil Barunterhalt zahlt, haften ab Volljährigkeit beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen für den Barunterhalt. Das volle Kindergeld wird nun angerechnet und mindert den Bedarf für beide Elternteile gemeinsam. Außerdem ist das volljährige Kind verpflichtet, eigene Einkünfte, etwa aus einer Ausbildungsvergütung, auf seinen Bedarf anrechnen zu lassen. Bei Studierenden mit eigenem Hausstand gilt ein gesonderter pauschaler Bedarfssatz, der unabhängig vom elterlichen Einkommen festgelegt ist.

Titulierung und Anpassung des Unterhalts

Damit der Unterhaltsanspruch durchsetzbar ist, sollte er tituliert werden, etwa durch eine kostenlose Jugendamtsurkunde, einen gerichtlichen Beschluss oder einen notariellen Vertrag. Ein Titel ermöglicht im Falle der Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung. Der dynamische Unterhaltstitel passt sich automatisch an, wenn sich der Mindestunterhalt oder die Altersstufe des Kindes ändert, sodass nicht bei jeder Änderung ein neuer Titel nötig ist. Ändern sich die Einkommensverhältnisse des Pflichtigen wesentlich, kann eine Abänderung des Unterhalts verlangt werden. Sowohl eine Erhöhung bei gestiegenem Einkommen als auch eine Herabsetzung bei Einkommensrückgang ist möglich, erfordert aber den Nachweis der veränderten Verhältnisse.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Mindestunterhalt für Kinder 2026?

In der ersten Einkommensstufe 486 Euro (0–5 Jahre), 558 Euro (6–11 Jahre), 657 Euro (12–17 Jahre) und 693 Euro (ab 18 Jahre). Dies sind die Bedarfssätze vor Kindergeldabzug. Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld abgezogen.

Wie funktioniert die Düsseldorfer Tabelle?

Sie ordnet das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen in Einkommensstufen ein und weist je Altersgruppe einen Bedarfssatz aus. Die erste Stufe bis 2.100 Euro entspricht dem Mindestunterhalt; höhere Einkommen führen zu höheren Sätzen, gestaffelt bis über 11.000 Euro Nettoeinkommen.

Wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?

Ja. Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld (2026: 127,50 Euro) vom Tabellenbedarf abgezogen, der Zahlbetrag ist also Bedarf minus 127,50 Euro. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld von 255 Euro angerechnet.

Was ist der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt?

Der Betrag, der dem Pflichtigen verbleiben muss. Gegenüber minderjährigen Kindern 2026 in der Regel 1.450 Euro für Erwerbstätige (1.200 Euro für Nichterwerbstätige). Reicht das Einkommen nicht, liegt ein Mangelfall vor und der Unterhalt wird gekürzt.

Wie wird das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen berechnet?

Es ist ein bereinigtes Netto: abzüglich berufsbedingter Aufwendungen (meist 5 Prozent, 50 bis 150 Euro), anerkannter Schulden und angemessener zusätzlicher Altersvorsorge; zuzüglich weiterer Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Wohnvorteil. Das Ergebnis wird in die Tabelle eingeordnet.

Gilt die Düsseldorfer Tabelle auch für volljährige Kinder?

Ja, mit einer eigenen Altersstufe ab 18 Jahren. Bei Volljährigen haften beide Elternteile anteilig und das volle Kindergeld wird angerechnet. Volljährige mit eigenem Hausstand (z. B. auswärts wohnende Studierende) haben einen gesonderten, meist höheren Bedarf.