Der Pfändungsrechner 2026 berechnet anhand Ihres monatlichen Nettoeinkommens und Ihrer Unterhaltspflichten, wie viel von Ihrem Lohn bei einer Lohnpfändung geschützt bleibt. Die Pfändungsfreigrenze liegt ab dem 1. Juli 2026 bei 1.587,40 Euro netto pro Monat (ohne Unterhaltspflichten). Unterhalb dieses Betrags darf der Arbeitgeber nichts an den Gläubiger abführen.
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Die aktuellen Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
| Unterhaltspflichten | Pfändungsfreigrenze (monatlich) |
|---|---|
| 0 Personen | 1.587,40 Euro |
| 1 Person | 2.184,82 Euro |
| 2 Personen | 2.517,65 Euro |
| 3 Personen | 2.850,48 Euro |
| 4 Personen | 3.183,31 Euro |
| 5 Personen | 3.516,14 Euro |
Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl.); § 850c ZPO (gesetze-im-internet.de).
Bei einer Lohnpfändung erlässt das Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens direkt an den Gläubiger zu überweisen. Der Schuldner erhält nur den unpfändbaren Teil. Welcher Betrag pfändbar ist, ergibt sich aus der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Nettoeinkommen | 2.500 Euro |
| Pfändungsfreigrenze (1 Person) | 2.184,82 Euro |
| Übersteigender Betrag | 315,18 Euro |
| Davon pfändbar (70 % bei 1 Unterhaltspflicht) | ca. 220 Euro |
| Dem Schuldner verbleiben | ca. 2.280 Euro |
Im Bereich zwischen Pfändungsfreigrenze und Obergrenze wird nicht der gesamte Mehrverdienst gepfändet, sondern nur ein Anteil (je nach Staffel 30 bis 70 Prozent). Die genauen Werte ergeben sich aus der detaillierten Pfändungstabelle.
Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro (ohne Unterhaltspflichten) wird der gesamte darüber liegende Betrag voll gepfändet. Bei Unterhaltspflichten verschiebt sich diese Obergrenze nach oben.
Mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wird der Grundfreibetrag automatisch geschützt. Jeder hat Anspruch darauf, sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto entspricht der Pfändungsfreigrenze und kann bei Unterhaltspflichten durch Bescheinigung erhöht werden.
Ein Arbeitnehmer verdient 2.500 Euro netto und hat keine Unterhaltspflichten. Der Pfändungsfreibetrag liegt bei rund 1.587 Euro (Grundfreibetrag). Vom übersteigenden Betrag (2.500 - 1.587 = 913 Euro) werden je nach Einkommensstufe zwischen 30 und 70 Prozent gepfändet. Bei einem unterhaltsberechtigten Kind erhöht sich der Freibetrag um rund 550 Euro, und der pfändbare Betrag sinkt erheblich. Die exakten Beträge ergeben sich aus der amtlichen Pfändungstabelle zu § 850c ZPO in 10-Euro-Stufen.
Das Pfändungsschutzkonto schützt Guthaben bis zum Grundfreibetrag automatisch vor Kontopfändung. Jede Bank muss ein bestehendes Girokonto innerhalb von vier Geschäftstagen in ein P-Konto umwandeln (§ 850k ZPO). Bei Unterhaltspflichten kann der Freibetrag durch Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse oder einer Schuldnerberatung erhöht werden. Nur ein P-Konto pro Person ist zulässig.
Bei mehreren Pfändungen gilt das Prioritätsprinzip: Der Gläubiger, der zuerst gepfändet hat, wird zuerst bedient. Nachrangige Gläubiger erhalten erst dann Zahlungen, wenn der vorrangige Gläubiger vollständig befriedigt ist. Unterhaltsgläubiger haben eine Sonderstellung: Sie können auch den Betrag zwischen dem Pfändungsfreibetrag und dem erhöhten Freibetrag für Unterhaltspflichtige pfänden (privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO). Das bedeutet, dass Unterhaltsgläubiger Zugriff auf einen größeren Teil des Einkommens haben als gewöhnliche Gläubiger.
Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.587,40 Euro netto pro Monat (ohne Unterhaltspflichten). Erst ab einem Nettoeinkommen von 1.590 Euro darf gepfändet werden.
Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag um 597,42 Euro, für jede weitere Person (bis zur fünften) um je 332,83 Euro. Bei einer Unterhaltspflicht liegt die Freigrenze also bei rund 2.185 Euro netto.
Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro monatlich (ohne Unterhaltspflichten) ist der gesamte darüber liegende Betrag voll pfändbar. Bei Unterhaltspflichten verschiebt sich diese Grenze entsprechend nach oben.
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst, basierend auf der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Die aktuellen Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.
Kindergeld ist nach § 76 EStG grundsätzlich nicht pfändbar, da es zweckgebunden für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist. Es wird nicht zum pfändbaren Nettoeinkommen gerechnet.
Ja. Nach § 850f ZPO kann das Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag herabsetzen, wenn der Schuldner nachweist, dass er besondere Belastungen hat – etwa außergewöhnlich hohe Kosten für eine berufsbedingte Zweitwohnung oder krankheitsbedingte Mehrkosten.