Mit dem Bürgergeld Rechner 2026 ermitteln Sie in wenigen Sekunden, wie hoch Ihr voraussichtlicher Anspruch auf Bürgergeld ausfällt. Geben Sie Ihre Haushaltsgröße und die Warmmiete ein, und der Rechner addiert die aktuellen Regelsätze 2026 mit den Kosten der Unterkunft zu Ihrem monatlichen Gesamtbedarf. Das Bürgergeld (seit 2023 Nachfolger von Hartz IV) sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, die ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können.
Die Regelsätze 2026 bleiben gegenüber 2025 unverändert (Nullrunde). Die Bundesregierung hat die Fortschreibung der Regelbedarfe nach § 28a SGB XII vorgenommen; die Berechnung ergab keinen Erhöhungsbedarf.
| Regelbedarfsstufe | Personenkreis | Regelsatz 2026 |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 Euro |
| Stufe 2 | Partner in Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro |
| Stufe 3 | Erwachsene (18–24) im Elternhaus | 451 Euro |
| Stufe 4 | Jugendliche 14–17 Jahre | 471 Euro |
| Stufe 5 | Kinder 6–13 Jahre | 390 Euro |
| Stufe 6 | Kinder 0–5 Jahre | 357 Euro |
Quelle: Bundesregierung, Regelbedarfe 2026 (RBSFV 2026); § 20 SGB II.
Der Regelsatz ist ein Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt und umfasst Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom sowie persönliche Bedürfnisse wie Mobilität und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Nicht enthalten sind die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) – diese übernimmt das Jobcenter in tatsächlicher, angemessener Höhe zusätzlich zum Regelsatz.
Das Jobcenter zahlt die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung, sofern sie „angemessen" sind. Was als angemessen gilt, bestimmt jede Kommune selbst anhand lokaler Mietrichtwerte. Im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs (Karenzzeit) werden die tatsächlichen Kosten übernommen, ohne Angemessenheitsprüfung. Danach kann das Jobcenter zur Senkung der Kosten auffordern, wenn die Wohnung als zu teuer eingestuft wird.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Regelsatz Alleinerziehende (Stufe 1) | 563 Euro |
| Regelsatz Kind 6–13 (Stufe 5) | 390 Euro |
| Mehrbedarf Alleinerziehend (36 % von 563 Euro) | ca. 203 Euro |
| Warmmiete (Beispiel) | 600 Euro |
| Gesamtbedarf | ca. 1.756 Euro |
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende beträgt nach § 21 Abs. 3 SGB II 36 Prozent des Regelsatzes bei einem Kind unter 7 Jahren bzw. 12 Prozent je Kind ab zwei Kindern (maximal 60 Prozent).
Erwerbseinkommen wird auf das Bürgergeld angerechnet, allerdings mit gestaffelten Freibeträgen:
Das bedeutet: Wer 800 Euro brutto verdient, darf 100 Euro + 84 Euro (20 % von 420 Euro) + 28 Euro (10 % von 280 Euro) = 212 Euro behalten. Der Rest (588 Euro) wird vom Bürgergeld abgezogen.
In den ersten zwölf Monaten des Bürgergeldbezugs gilt eine Karenzzeit: In dieser Phase wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es 40.000 Euro für die erste Person und 15.000 Euro je weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Nach der Karenzzeit liegt die Grenze bei 15.000 Euro pro Person. Selbst genutztes Wohneigentum mit angemessener Größe bleibt geschützt.
Neben dem Regelsatz können Mehrbedarfe bewilligt werden für:
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 2026 unverändert 563 Euro pro Monat (Regelbedarfsstufe 1). Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Nein. Die Regelsätze bleiben 2026 auf dem Niveau von 2025 – es handelt sich um eine sogenannte Nullrunde. Die Fortschreibung der Regelbedarfe nach § 28a SGB XII ergab keinen Anpassungsbedarf.
Der Regelsatz deckt den pauschalen Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Miete und Heizkosten werden separat als Kosten der Unterkunft (KdU) vom Jobcenter übernommen.
Zwei Erwachsene in Bedarfsgemeinschaft erhalten je 506 Euro (Regelbedarfsstufe 2). Hinzu kommen die altersentsprechenden Sätze der Kinder: 357 Euro (0–5 Jahre), 390 Euro (6–13 Jahre) oder 471 Euro (14–17 Jahre). Dazu kommen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft.
Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Versicherungsleistung und richtet sich nach dem früheren Gehalt. Das Bürgergeld (ehemals ALG II / Hartz IV) ist eine bedarfsorientierte Grundsicherung für erwerbsfähige Personen, die keinen Anspruch auf ALG I haben oder deren ALG I nicht zum Leben reicht.
Ja, Einkommen wird angerechnet, allerdings mit Freibeträgen. Vom Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben 100 Euro anrechnungsfrei (Grundfreibetrag), darüber hinaus 20 Prozent des Bruttoeinkommens zwischen 100 und 520 Euro sowie 10 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro.
Das Bürgergeld ist zeitlich nicht befristet, solange Hilfebedürftigkeit besteht. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate, danach muss ein neuer Antrag gestellt oder der bestehende verlängert werden.