Direktantwort: Das Arbeitslosengeld 1 beträgt 2026 grundsätzlich 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 %. Bei rund 2.000 Euro pauschaliertem Netto liegt das ALG 1 bei etwa 1.200 Euro ohne Kind bzw. 1.340 Euro mit Kind pro Monat. Die Anspruchsdauer reicht laut Bundesagentur für Arbeit von 6 Monaten (12 Monate Beitragszeit) bis 24 Monaten (ab 58 Jahren).
Mit diesem Arbeitslosengeld-1-Rechner ermitteln Sie die ungefähre Höhe Ihres ALG 1 für 2026. Geben Sie Ihr durchschnittliches Brutto-Monatsentgelt der letzten zwölf Monate, Ihre Lohnsteuerklasse (vereinfacht über den Steuerabzug) und an, ob Sie mindestens ein Kind haben. Der Rechner schätzt das pauschalierte Nettoentgelt und das monatliche Arbeitslosengeld mit dem passenden Satz von 60 oder 67 Prozent.
Das Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) ist eine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung, die nach dem Verlust eines versicherungspflichtigen Arbeitsplatzes einen Teil des bisherigen Einkommens ersetzt. Anders als das Bürgergeld (frühere Grundsicherung) ist es keine bedürftigkeitsabhängige Leistung, sondern beruht auf den zuvor gezahlten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Geregelt ist es im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit ist der zuständige Träger.
Das ALG 1 beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Wer mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat oder dessen Ehe- bzw. Lebenspartner ein solches Kind hat, erhält 67 Prozent. Das Leistungsentgelt wird aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate ermittelt. Davon zieht die Bundesagentur eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach der eingetragenen Lohnsteuerklasse ab.
Die Ermittlung des Leistungsentgelts folgt §§149 ff. SGB III in mehreren Schritten:
Da das Bruttoentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt wird (2026 in der allgemeinen Rentenversicherung 8.450 Euro monatlich nach den Werten der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung), ist auch das ALG 1 nach oben gedeckelt.
Die Dauer des ALG-1-Bezugs hängt von der Dauer der Beitragszahlung innerhalb der Rahmenfrist (in der Regel die letzten 30 Monate) und vom Lebensalter ab. Die folgende Tabelle zeigt die gesetzliche Anspruchsdauer nach §147 SGB III.
| Beitragszeit (Monate) | Lebensalter | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 | jedes Alter | 6 Monate |
| 16 | jedes Alter | 8 Monate |
| 20 | jedes Alter | 10 Monate |
| 24 | jedes Alter | 12 Monate |
| 30 | ab 50 Jahre | 15 Monate |
| 36 | ab 55 Jahre | 18 Monate |
| 48 | ab 58 Jahre | 24 Monate |
Die längeren Anspruchsdauern ab 50 Jahren setzen sowohl das entsprechende Lebensalter als auch die jeweils geforderte Beitragszeit voraus. Jüngere Arbeitnehmer können maximal 12 Monate ALG 1 beziehen.
Für den Anspruch müssen drei Grundvoraussetzungen erfüllt sein: Arbeitslosigkeit (Beschäftigungslosigkeit und Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung), persönliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit sowie die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Wichtig: Die persönliche Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen, die Arbeitsuchendmeldung möglichst drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses.
Wer das Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder durch eigenes Verhalten (z. B. verhaltensbedingte Kündigung) die Arbeitslosigkeit verursacht, riskiert eine Sperrzeit. Die Regelsperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen, in denen kein ALG 1 gezahlt wird; zusätzlich verkürzt sich die Gesamtanspruchsdauer. Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund (etwa Mobbing, gesundheitliche Gründe oder ein bereits feststehender neuer Arbeitsplatz mit kurzer Lücke) nachgewiesen wird. Auch das Ablehnen zumutbarer Stellen oder Meldeversäumnisse lösen Sperrzeiten aus.
Das ALG 1 ist steuerfrei, wird aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach §32b EStG berücksichtigt. Es erhöht den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Einkommen des Kalenderjahres. Wer im Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dadurch kann eine Steuernachzahlung entstehen, etwa wenn im selben Jahr noch Arbeitslohn bezogen wurde.
Der Rechner schätzt das pauschalierte Nettoentgelt, indem vom eingegebenen Bruttoentgelt die Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent sowie ein pauschaler Steueranteil (Lohnsteuer plus Soli, je nach gewählter Steuerklasse) abgezogen werden. Auf das Ergebnis werden 60 bzw. 67 Prozent angewendet. Diese Vereinfachung folgt der Logik der §§149 ff. SGB III, verwendet aber pauschale Steuerprozentsätze statt der amtlichen Leistungsentgelttabellen. Das amtliche Ergebnis der Bundesagentur für Arbeit kann daher abweichen. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt das berücksichtigte Bruttoentgelt nach oben.
Zwei Meldungen sind beim Arbeitslosengeld 1 zu unterscheiden. Die Arbeitsuchendmeldung muss spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen; wird das Arbeitsverhältnis kurzfristiger beendet, ist die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Endes vorzunehmen. Wer diese Frist versäumt, riskiert eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Die Arbeitslosmeldung dagegen muss persönlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen und ist Voraussetzung für die Zahlung. Beide Meldungen können auch online über die Dienste der Bundesagentur für Arbeit vorbereitet werden, die persönliche Arbeitslosmeldung ist jedoch zwingend.
Wer während des ALG-1-Bezugs hinzuverdient, darf einen Freibetrag von 165 Euro pro Monat anrechnungsfrei behalten. Verdienst darüber hinaus wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet und mindert es entsprechend. Zudem darf die Nebentätigkeit weniger als 15 Stunden pro Woche umfassen, andernfalls entfällt die Arbeitslosigkeit und damit der Anspruch ganz. Diese Regelung erlaubt einen kleinen Zuverdienst, ohne den Anspruch zu verlieren, setzt der Höhe aber klare Grenzen. Einkünfte aus einer bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Nebenbeschäftigung werden teilweise privilegiert behandelt.
Nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes 1 kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, sofern Bedürftigkeit vorliegt. Anders als das ALG 1 ist das Bürgergeld eine bedarfsabhängige Grundsicherung, bei der Vermögen und Einkommen des Haushalts geprüft werden. Für ältere Arbeitslose, die das erforderliche Lebensalter erreicht haben, kann auch der Übergang in die Altersrente in Betracht kommen. Wer arbeitsunfähig ist und keine Aussicht auf baldige Genesung hat, fällt unter die Nahtlosigkeitsregelung, bei der das Arbeitslosengeld trotz fehlender Verfügbarkeit weitergezahlt wird, bis über eine Erwerbsminderungsrente entschieden ist.
Grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Bei rund 2.000 Euro pauschaliertem Netto sind das etwa 1.200 Euro ohne Kind und 1.340 Euro mit Kind pro Monat. Das Leistungsentgelt wird aus dem Brutto der letzten zwölf Monate ermittelt.
Je nach Beitragszeit und Alter: 6 Monate bei 12 Monaten Beitragszeit, 12 Monate bei 24 Monaten. Ab 50 Jahren bis zu 15 Monate, ab 55 bis zu 18 Monate, ab 58 bis zu 24 Monate. Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.
Aus dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Brutto der letzten zwölf Monate werden eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent sowie Lohnsteuer und Soli nach Steuerklasse abgezogen. Auf das resultierende Leistungsentgelt werden 60 oder 67 Prozent angewendet.
Arbeitslosmeldung, Verfügbarkeit für die Vermittlung und Erfüllung der Anwartschaftszeit (mindestens 12 Monate versicherungspflichtig in den letzten 30 Monaten). Die persönliche Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.
Ja, bei Eigenkündigung oder selbst verursachter Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund. Die Regelsperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen ohne Zahlung und verkürzt die Gesamtanspruchsdauer. Auch Ablehnung zumutbarer Stellen oder Meldeversäumnisse lösen Sperrzeiten aus.
Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Bei mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen im Jahr besteht Pflicht zur Steuererklärung; eine Nachzahlung ist möglich.