Der Versorgungsausgleich sorgt bei einer Scheidung dafür, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften fair zwischen beiden Partnern aufgeteilt werden. Hintergrund: Oft verdient ein Partner mehr oder arbeitet Vollzeit, während der andere wegen Kindererziehung oder Haushalt weniger oder gar nicht in die Rentenkasse einzahlt. Ohne Ausgleich hätte der Partner mit geringeren eigenen Anwartschaften im Alter eine deutlich niedrigere Rente. Der Versorgungsausgleich gleicht diese Differenz aus. Der Versorgungsausgleich Rechner 2026 oben zeigt, wie viele Entgeltpunkte übertragen werden und welcher monatliche Rentenbetrag das ausmacht.
Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt, das heißt, das Familiengericht regelt ihn automatisch im Rahmen der Scheidung, ohne dass ein gesonderter Antrag nötig ist. Er erfasst nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch betriebliche Altersvorsorge, Beamtenpensionen, berufsständische Versorgungswerke und private Rentenversicherungen (Riester, Rürup).
Grundlage des Versorgungsausgleichs ist der Halbteilungsgrundsatz nach § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG). Er besagt: Alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte werden jeweils zur Hälfte geteilt. Jeder Partner gibt also die Hälfte der von ihm in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften an den anderen ab und erhält im Gegenzug die Hälfte von dessen Anwartschaften. Per Saldo wird die Differenz hälftig ausgeglichen.
Ein Beispiel: Partner A hat in der Ehezeit 15 Entgeltpunkte erworben, Partner B nur 5. A gibt 7,5 Punkte ab und erhält 2,5 von B; B gibt 2,5 ab und erhält 7,5 von A. Im Ergebnis hat jeder 10 Punkte – die Differenz von 10 Punkten wurde halbiert, sodass 5 Punkte von A zu B wandern. Der Rechner ermittelt genau diesen Ausgleichswert und rechnet ihn in einen monatlichen Rentenbetrag um.
Maßgeblich ist allein die Ehezeit: Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Nur die in diesem Zeitraum erworbenen Anrechte werden geteilt. Anwartschaften vor der Ehe oder nach der Trennung bleiben unberührt.
Bei der gesetzlichen Rente erfolgt der Ausgleich über Entgeltpunkte. Der Ausgleichswert ist die Hälfte der Differenz der von beiden Partnern in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert (40,79 € bis Juni 2026, 42,52 € ab Juli 2026) ergibt sich der monatliche Rentenbetrag, der vom Partner mit den höheren Anwartschaften auf den anderen übergeht. Der Rechner führt diese Berechnung automatisch durch.
Der Versorgungsausgleich wird auf zwei Wegen umgesetzt. Bei der internen Teilung – dem Regelfall bei der gesetzlichen Rente – erhält der ausgleichsberechtigte Partner ein eigenes Rentenkonto beim selben Versorgungsträger; die übertragenen Entgeltpunkte werden seinem Konto gutgeschrieben. Beide haben dann eigene, voneinander unabhängige Rentenansprüche.
Bei der externen Teilung wird der Ausgleichswert auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, etwa wenn betriebliche Anrechte ausgeglichen werden. Der ausgleichsberechtigte Partner erhält dann bei einem von ihm gewählten Träger ein entsprechendes Anrecht. Beide Verfahren stellen sicher, dass der ausgleichsberechtigte Partner eigene, gesicherte Rentenansprüche erwirbt, statt von Zahlungen des Ex-Partners abhängig zu sein.
| EP Partner A | EP Partner B | Übertrag (EP) | Rentenausgleich/Monat |
|---|---|---|---|
| 10 | 5 | 2,5 | ca. 102 € |
| 15 | 5 | 5,0 | ca. 204 € |
| 20 | 8 | 6,0 | ca. 245 € |
| 25 | 10 | 7,5 | ca. 306 € |
Werte mit Rentenwert 40,79 € (bis Juni 2026). Ab Juli 2026 steigt der Rentenwert auf rund 42,52 €, die Ausgleichsbeträge entsprechend um 4,24 %. Es zählen nur die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte.
In bestimmten Fällen findet kein oder nur ein eingeschränkter Versorgungsausgleich statt. Bei einer kurzen Ehe von bis zu drei Jahren wird der Ausgleich nur auf Antrag durchgeführt – sonst entfällt er. Die Partner können den Versorgungsausgleich außerdem durch eine notarielle Vereinbarung (Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung) ausschließen oder modifizieren, sofern das Gericht die Vereinbarung als ausgewogen billigt.
Auch bei geringfügigen Ausgleichswerten kann das Gericht von der Teilung absehen, um unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden. Schließlich kann der Ausgleich aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, etwa bei grober Unbilligkeit. In den allermeisten Standardscheidungen wird der Versorgungsausgleich jedoch regulär durchgeführt. Der Rechner bildet den Regelfall der hälftigen Teilung gesetzlicher Rentenanwartschaften ab.
Der Versorgungsausgleich wirkt sich erst im Rentenalter aus. Der ausgleichspflichtige Partner erhält später eine entsprechend geringere Rente, der ausgleichsberechtigte eine höhere. Wichtig: Die übertragenen Entgeltpunkte werden mit dem zum Rentenbeginn geltenden Rentenwert bewertet, der bis dahin durch jährliche Rentenanpassungen steigt. Der heutige Rechenwert ist also eine Momentaufnahme; die tatsächliche Rentenwirkung kann durch künftige Rentensteigerungen höher ausfallen.
Verstirbt der ausgleichsberechtigte Partner früh, ohne nennenswert Rente bezogen zu haben, kann der ausgleichspflichtige unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung (Rückübertragung) beantragen, damit seine eigene Rente nicht dauerhaft gekürzt bleibt. Diese Härtefallregelungen schützen vor unbilligen Ergebnissen. Der Rechner liefert den Ausgleichswert und seinen heutigen Rentenwert als Orientierung für die finanziellen Folgen der Scheidung.
Der Versorgungsausgleich erfasst nahezu alle Formen der Altersvorsorge, die während der Ehe aufgebaut wurden. Dazu gehören die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenpensionen, berufsständische Versorgungswerke (für Ärzte, Anwälte, Architekten u. a.), die betriebliche Altersvorsorge sowie private Renten mit Versorgungscharakter wie Riester- und Rürup-Renten. Jedes dieser Anrechte wird separat bewertet und grundsätzlich hälftig geteilt.
Reine Kapitallebensversicherungen und private Geldanlagen ohne Rentencharakter fallen dagegen nicht in den Versorgungsausgleich, sondern in den Zugewinnausgleich. Die Abgrenzung ist im Einzelfall wichtig, weil sie bestimmt, nach welchen Regeln das Vermögen geteilt wird. Der Rechner bildet den häufigsten Fall ab – den Ausgleich gesetzlicher Rentenanwartschaften über Entgeltpunkte; weitere Anrechte werden vom Gericht jeweils gesondert ausgeglichen.
Im Scheidungsverfahren fordert das Familiengericht von beiden Ehegatten Auskunft über ihre während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Dazu füllen beide einen Fragebogen aus, und das Gericht holt bei den jeweiligen Versorgungsträgern (Deutsche Rentenversicherung, Pensionskassen, Versicherer) die konkreten Ausgleichswerte ein. Auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht über die Teilung und nimmt sie im Scheidungsbeschluss vor.
Der Versorgungsausgleich verlängert das Scheidungsverfahren oft, weil die Auskünfte der Versorgungsträger Zeit benötigen. Er erhöht zudem den Verfahrenswert und damit die Scheidungskosten. Die Partner können den Ausgleich durch eine notarielle Vereinbarung modifizieren oder ausschließen, was das Verfahren beschleunigt. Der Rechner liefert eine Vorab-Schätzung des Ausgleichswerts für die gesetzliche Rente, damit Sie die Folgen einordnen können, bevor die offiziellen Auskünfte vorliegen.
Die finanzielle Wirkung des Versorgungsausgleichs zeigt sich erst beim Rentenbeginn beider Partner. Der ausgleichsberechtigte Partner erhält durch die übertragenen Entgeltpunkte eine höhere eigene Rente, der ausgleichspflichtige eine entsprechend geringere. Da die Entgeltpunkte mit dem zum Rentenbeginn geltenden Rentenwert bewertet werden und dieser durch jährliche Anpassungen steigt, kann die tatsächliche Rentenwirkung höher ausfallen als der heutige Rechenwert.
Wichtig ist, dass beide Partner unabhängig voneinander in Rente gehen können: Der ausgleichsberechtigte Partner muss nicht warten, bis der andere in Rente geht, sondern erhält die übertragenen Anrechte als eigenständigen Anspruch. Der Rechner zeigt den Ausgleichswert in Entgeltpunkten und den heutigen Rentenwert; die endgültige Rentenhöhe ergibt sich aus dem Rentenwert zum jeweiligen Rentenbeginn.
Das Gesetz sieht Härtefallregelungen vor, um unbillige Ergebnisse des Versorgungsausgleichs zu vermeiden. Verstirbt der ausgleichsberechtigte Partner früh und hat die übertragene Rente nur kurz oder gar nicht bezogen, kann der ausgleichspflichtige Partner unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung beantragen, sodass seine eigene Rente nicht dauerhaft gekürzt bleibt (Anpassung wegen Tods).
Eine weitere Anpassungsmöglichkeit besteht, wenn der ausgleichspflichtige Partner dem ausgleichsberechtigten Unterhalt zahlt und gleichzeitig durch den Versorgungsausgleich eine gekürzte Rente erhält (Anpassung wegen Unterhalts). Diese Regelungen sollen Doppelbelastungen vermeiden. Sie greifen jedoch nur auf Antrag und unter engen Voraussetzungen. Der Rechner bildet den Regelfall der hälftigen Teilung ab; Härtefallregelungen sind im Einzelfall mit dem Versorgungsträger zu klären.
Komplexer wird der Versorgungsausgleich, wenn Anrechte im Ausland erworben wurden oder ein Partner im Ausland lebt. Ausländische Anrechte unterliegen nicht ohne Weiteres dem deutschen Versorgungsausgleich; sie können stattdessen über einen schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung berücksichtigt werden. Auch bei binationalen Ehen oder einem Wohnsitz im Ausland gelten besondere Regeln, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht erfasst zuverlässig die in Deutschland erworbenen Anrechte, insbesondere die gesetzliche Rente. Für ausländische Anrechte ist oft eine gesonderte Regelung nötig. Wer während der Ehe im Ausland gearbeitet hat, sollte dies im Scheidungsverfahren angeben, damit das Gericht die richtige Ausgleichsform wählt. Der Rechner bildet den Standardfall inländischer gesetzlicher Rentenanwartschaften ab, der für die meisten Paare maßgeblich ist.
Der Versorgungsausgleich teilt die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig und schützt so den Partner mit geringeren eigenen Ansprüchen. Maßgeblich sind die Entgeltpunkte der Ehezeit und der aktuelle Rentenwert. Mit dem Versorgungsausgleich Rechner 2026 berechnen Sie den Ausgleichswert und den monatlichen Rentenbetrag, der übertragen wird – eine wichtige Größe für die finanzielle Planung nach der Scheidung.
Der Versorgungsausgleich teilt bei einer Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften fair zwischen beiden Partnern auf. Er erfasst gesetzliche Rente, betriebliche Altersvorsorge, Pensionen, Versorgungswerke sowie Riester- und Rürup-Renten.
Nach § 1 VersAusglG werden alle in der Ehezeit erworbenen Anrechte hälftig geteilt. Per Saldo wird die Differenz der Anwartschaften halbiert und vom Partner mit den höheren Anrechten auf den anderen übertragen.
Nur die Ehezeit: vom ersten Tag des Monats der Eheschließung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Anwartschaften vor der Ehe oder nach der Trennung bleiben unberührt.
Sie geben die Hälfte der Differenz Ihrer in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte ab. Bei 15 zu 5 Entgeltpunkten sind das 5 Punkte, was bei einem Rentenwert von 40,79 € rund 204 € monatlicher Rente entspricht.
Bei einer Ehe von bis zu drei Jahren nur auf Antrag, bei geringfügigen Ausgleichswerten oder wenn die Partner ihn durch eine notarielle Vereinbarung wirksam ausgeschlossen haben. In den meisten Scheidungen wird er regulär durchgeführt.
Bei der internen Teilung erhält der berechtigte Partner ein eigenes Konto beim selben Versorgungsträger (Regelfall der gesetzlichen Rente). Bei der externen Teilung wird der Ausgleichswert auf einen anderen Träger übertragen. Beide schaffen eigene Rentenansprüche.
Ja, durch eine notarielle Vereinbarung im Ehevertrag oder in der Scheidungsfolgenvereinbarung, sofern das Gericht sie als ausgewogen billigt. Bei kurzer Ehe entfällt er ohnehin, sofern kein Partner einen Antrag stellt.