Die Witwenrente (offiziell Witwen- und Witwerrente, Teil der Hinterbliebenenrente) sichert den überlebenden Ehe- oder Lebenspartner nach dem Tod des anderen finanziell ab. Ihre Höhe richtet sich nach der Rente, die der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, und nach dem eigenen Einkommen des Hinterbliebenen. Man unterscheidet die große und die kleine Witwenrente. Der Witwenrente Rechner 2026 oben berechnet aus der Rente des Verstorbenen, der Rentenart und dem eigenen Einkommen die voraussichtlich ausgezahlte Witwenrente nach Anrechnung.
Die große Witwenrente beträgt im neuen Recht 55 % der Versichertenrente des Verstorbenen, im alten Recht (Tod oder Heirat vor 2002, Partner mindestens 40 Jahre alt) 60 %. Die kleine Witwenrente beträgt 25 % und wird für maximal 24 Monate gezahlt. Auf alle Varianten wird eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags angerechnet.
Welche Witwenrente gezahlt wird, hängt vom Alter und der Lebenssituation des Hinterbliebenen ab:
Voraussetzung für jede Witwenrente ist grundsätzlich, dass die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat (Ausnahme: Unfalltod) und der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung erfüllt hat. Der Rechner bildet alle drei Varianten ab.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod – dem sogenannten Sterbevierteljahr – wird die Witwenrente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen gezahlt, ohne jede Einkommensanrechnung. Bezog der Verstorbene also 1.500 € Rente, erhält der Hinterbliebene in diesen drei Monaten 1.500 € monatlich. Diese Regelung soll den Übergang erleichtern und unmittelbare finanzielle Engpässe in der ersten Trauerzeit vermeiden.
Erst nach Ablauf des Sterbevierteljahrs greifen die regulären Sätze (55 %, 60 % oder 25 %) und die Einkommensanrechnung. Hinterbliebene sollten die Witwenrente zügig beantragen, da rückwirkende Zahlungen nur begrenzt möglich sind. Für eine schnelle Zahlung im Sterbevierteljahr gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung einen Vorschuss, der formlos beantragt werden kann.
Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird auf die Witwenrente angerechnet, aber erst oberhalb eines Freibetrags. Der Freibetrag beträgt 2026 rund 1.038,05 € netto im Monat (West) bzw. 1.019,04 € (Ost). Für jedes Kind mit Waisenrentenanspruch erhöht sich der Freibetrag zusätzlich. Einkommen unterhalb des Freibetrags bleibt vollständig anrechnungsfrei.
Einkommen oberhalb des Freibetrags wird zu 40 % angerechnet. Angerechnet wird ein pauschaliertes Nettoeinkommen: Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen wird vom Bruttoeinkommen ein gesetzlich festgelegter Pauschalabzug vorgenommen. Bei eigener Rente gilt ein anderer Abzug. Der Rechner verwendet das eingegebene Nettoeinkommen und rechnet den Teil über dem Freibetrag zu 40 % an – eine gute Näherung für die tatsächliche Witwenrente nach Anrechnung.
| Rente Verstorbener | Witwenrente brutto | eigenes Netto | nach Anrechnung |
|---|---|---|---|
| 1.200 € | 660 € | 1.000 € (unter Freibetrag) | 660 € |
| 1.500 € | 825 € | 2.000 € | ca. 440 € |
| 1.800 € | 990 € | 2.500 € | ca. 405 € |
| 2.000 € | 1.100 € | 3.000 € | ca. 315 € |
Werte mit Freibetrag 1.038,05 € (West) und 40 % Anrechnung. Liegt das eigene Einkommen unter dem Freibetrag, wird die volle Witwenrente gezahlt. Im Sterbevierteljahr erfolgt keine Anrechnung.
Die Witwenrente endet, wenn der Hinterbliebene erneut heiratet. In diesem Fall wird auf Antrag eine Rentenabfindung in Höhe von 24 Monatsrenten gezahlt, mit der die Ansprüche abgegolten sind. Wird die neue Ehe geschieden, kann unter Umständen die frühere Witwenrente wieder aufleben. Auch bei sehr hohem eigenen Einkommen kann die Witwenrente durch die Anrechnung auf null sinken, ohne dass der Anspruch dem Grunde nach erlischt.
Eine Besonderheit gilt für Ehen, die erst kurz vor dem Tod geschlossen wurden: Hat die Ehe weniger als ein Jahr bestanden, wird eine sogenannte Versorgungsehe vermutet, und es besteht in der Regel kein Anspruch – es sei denn, der Tod war nicht absehbar (z. B. durch Unfall) und die Versorgung war nicht der überwiegende Heiratsgrund. Der Rechner geht von einem bestehenden Anspruch aus und berechnet die Höhe nach Anrechnung.
Viele Hinterbliebene beziehen neben der Witwenrente eine eigene Altersrente. Auch die eigene Rente zählt zum anzurechnenden Einkommen und wird oberhalb des Freibetrags zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Dadurch fällt die Witwenrente niedriger aus, je höher die eigene Rente ist. Die eigene Altersrente selbst bleibt davon unberührt – angerechnet wird nur auf die Witwenrente.
Wer also eine hohe eigene Rente bezieht, erhält oft nur noch eine reduzierte Witwenrente oder gar keine. Umgekehrt erhalten Hinterbliebene mit geringer oder keiner eigenen Rente die volle Witwenrente. Diese Anrechnung sorgt dafür, dass die Hinterbliebenenrente vor allem dort wirkt, wo sie am nötigsten ist. Der Rechner berücksichtigt das eingegebene eigene Nettoeinkommen, zu dem auch eine eigene Rente gehört.
Die Witwenrente wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden. Erforderlich sind unter anderem die Sterbeurkunde, die Heiratsurkunde und Angaben zur eigenen Versicherung sowie zum eigenen Einkommen. Wer den Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach dem Todesmonat stellt, erhält die Rente rückwirkend ab dem Todesmonat; bei späterem Antrag wird sie nur für begrenzte Zeit rückwirkend gezahlt.
Für eine schnelle Liquidität im Sterbevierteljahr kann ein Vorschuss beantragt werden, der oft über den Rentenservice der Deutschen Post abgewickelt wird. Es empfiehlt sich, den Antrag zügig nach dem Trauerfall zu stellen, um keine Ansprüche zu verlieren. Der Rechner zeigt die voraussichtliche Höhe der Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr, sodass Hinterbliebene ihre finanzielle Situation realistisch einschätzen können.
Die hier beschriebenen Regeln gelten für die gesetzliche Rentenversicherung. Bei Beamten gibt es ein eigenes Hinterbliebenenversorgungssystem mit Witwen- und Waisengeld, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften berechnet wird und in der Regel höhere Sätze vorsieht. Auch berufsständische Versorgungswerke zahlen eigene Hinterbliebenenleistungen. Diese Systeme haben jeweils eigene Anrechnungs- und Berechnungsregeln.
Zusätzlich zur gesetzlichen Witwenrente kann eine private Hinterbliebenenabsicherung sinnvoll sein, etwa über eine Risikolebensversicherung, die im Todesfall eine vereinbarte Summe auszahlt. Gerade wenn die gesetzliche Witwenrente durch Anrechnung gering ausfällt oder bei jungen Familien noch keine hohen Anwartschaften bestehen, schließt eine Risikolebensversicherung die Versorgungslücke. Der Rechner bildet die gesetzliche Witwenrente ab; private Vorsorge kann sie ergänzen.
Neben der Witwenrente haben hinterbliebene Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. Halbwaisen (ein Elternteil verstorben) erhalten 10 %, Vollwaisen (beide Elternteile verstorben) 20 % der Versichertenrente des verstorbenen Elternteils, jeweils zuzüglich eines Zuschlags. Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, bei Ausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst bis längstens zum 27. Lebensjahr.
Die Waisenrente ist unabhängig von der Witwenrente und wird zusätzlich gezahlt. Eigenes Einkommen der Waise wird seit 2015 nicht mehr angerechnet. Für Familien mit Kindern erhöht sich zudem der Freibetrag bei der Einkommensanrechnung der Witwenrente um einen Betrag je Kind. Der Rechner konzentriert sich auf die Witwenrente; die Waisenrente kommt für hinterbliebene Kinder als eigenständige Leistung hinzu.
Die Witwenrente ist wie die eigene Altersrente steuerpflichtig, allerdings nur mit dem steuerpflichtigen Anteil, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Da viele Hinterbliebene mit ihren Gesamteinkünften unter dem Grundfreibetrag bleiben, fällt häufig keine oder nur eine geringe Steuer an. Wer jedoch neben der Witwenrente weitere Einkünfte hat, etwa eine eigene Rente oder Arbeitseinkommen, kann steuerpflichtig werden.
Für die Beurteilung der Steuerpflicht zählt das gesamte zu versteuernde Einkommen. Hinterbliebene sollten prüfen, ob sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von der Witwenrente einbehalten, sofern eine Versicherungspflicht besteht. Der Rechner zeigt die Bruttohöhe der Witwenrente nach Anrechnung; die Netto-Auszahlung mindert sich gegebenenfalls um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern.
Die kleine Witwenrente in Höhe von 25 % wird nach neuem Recht längstens für 24 Monate gezahlt und ist für jüngere Hinterbliebene gedacht, die noch erwerbsfähig sind und keine Kinder erziehen. Sie soll den Übergang in die eigene Erwerbstätigkeit überbrücken. Nach altem Recht (Todesfall vor 2002) kann die kleine Witwenrente dagegen unbefristet gezahlt werden, was die Bedeutung des maßgeblichen Rechtsstands unterstreicht.
Heiratet der Hinterbliebene erneut, endet die Witwenrente, und es wird auf Antrag eine Rentenabfindung in Höhe von 24 Monatsrenten gezahlt. Diese Abfindung gilt die bisherigen Ansprüche ab. Wird die neue Ehe wieder geschieden oder der neue Partner verstirbt, kann die frühere Witwenrente unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufleben. Der Rechner berechnet die laufende Witwenrente; die Abfindung bei Wiederheirat entspricht dem 24-Fachen des Monatsbetrags.
Die große Witwenrente beträgt 2026 grundsätzlich 55 % der Rente des Verstorbenen, vermindert um die Anrechnung eigenen Einkommens oberhalb des Freibetrags von rund 1.038 € (West). Im Sterbevierteljahr wird die volle Rente ohne Anrechnung gezahlt. Mit dem Witwenrente Rechner 2026 berechnen Sie die voraussichtlich ausgezahlte Witwenrente nach Anrechnung – eine wichtige Grundlage für die finanzielle Planung als Hinterbliebener.
Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 % der Rente des Verstorbenen (im alten Recht 60 %), die kleine Witwenrente 25 %. Eigenes Einkommen über dem Freibetrag von rund 1.038 € (West) wird zu 40 % angerechnet und mindert die Rente.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod wird die Witwenrente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen gezahlt – ohne jede Einkommensanrechnung. Diese Regelung soll den finanziellen Übergang erleichtern.
Der Freibetrag beträgt 2026 rund 1.038,05 € netto im Monat (West) bzw. 1.019,04 € (Ost). Für jedes Kind mit Waisenrentenanspruch erhöht er sich. Einkommen unterhalb des Freibetrags bleibt anrechnungsfrei; darüber wird zu 40 % angerechnet.
Die große Witwenrente (55 %) erhält, wer das 47. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsgemindert ist oder ein Kind erzieht; sie wird unbefristet gezahlt. Die kleine Witwenrente (25 %) erhalten jüngere Hinterbliebene ohne diese Voraussetzungen; sie ist auf 24 Monate befristet.
Ja. Auch die eigene Altersrente zählt zum anrechenbaren Einkommen und wird oberhalb des Freibetrags zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Je höher die eigene Rente, desto niedriger die Witwenrente; die eigene Rente selbst bleibt unberührt.
Die Witwenrente endet mit der erneuten Heirat. Auf Antrag wird eine Rentenabfindung in Höhe von 24 Monatsrenten gezahlt. Wird die neue Ehe geschieden, kann die frühere Witwenrente unter Umständen wieder aufleben.
Die Witwenrente ist wie die eigene Rente steuerpflichtig, wobei nur der steuerpflichtige Anteil je nach Rentenbeginnjahr versteuert wird. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom Gesamteinkommen und dem Grundfreibetrag ab; viele Hinterbliebene bleiben darunter.