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Aktualisiert am 2026-05-07 · Autor: Mustafa Bilgic · Stand 2026

Erbschaftssteuer Rechner 2026 - Freibeträge, Steuerklassen, Tarif berechnen

Berechnen Sie die Erbschaftsteuer 2026 nach ErbStG. Freibeträge: Ehegatten/Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder/Stiefkinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Eltern bei Erbschaft 100.000 Euro, Geschwister/Nichten/Neffen 20.000 Euro, übrige Personen 20.000 Euro. Steuerklassen I (engste Verwandte, 7-30%), II (Geschwister, 15-43%), III (Übrige, 30-50%). Mit Versorgungsfreibetrag und besonderen Vergünstigungen.

Hinweis: Diese Seite ist eine Modellrechnung und ersetzt keine Steuer-, Rechts-, Finanz- oder Behördenberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich Finanzämter, Krankenkassen, Steuerberater nach § 3 StBerG, Rechtsanwälte oder zugelassene Versicherungsmakler. Stand der Daten: 2026-05-07. Quellen: BMF, gesetze-im-internet.de, Statistisches Bundesamt, Deutsche Rentenversicherung, GKV-Spitzenverband, Bundesagentur für Arbeit.

Erbschaftssteuer-Rechner 2026

Für Ehegatten zusätzlich Versorgungsfreibetrag 256.000 €, gekürzt um Hinterbliebenenversorgung.

Erbschaftsteuer 2026 - Übersicht

Die Erbschaftsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den Übergang von Vermögen durch Erbschaft, Schenkung oder Zweckzuwendung. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Sie ist eine Bundessteuer, deren Aufkommen den Ländern zusteht (Art. 106 Abs. 2 GG).

Berechnungslogik:

  1. Bewertung des Erbes nach Bewertungsgesetz (BewG)
  2. Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) und Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) abziehen
  3. Sonderfreibeträge (Hausrat, Familienheim, Betriebsvermögen)
  4. Zu versteuernder Erwerb nach Steuerklasse und Wert taxiert (§ 19 ErbStG)

Wichtig: Die Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre nach § 14 ErbStG. Wer rechtzeitig Vermögen überträgt, kann durch geschickte Gestaltung die Erbschaftsteuerbelastung erheblich senken.

Persönliche Freibeträge § 16 ErbStG

VerwandtschaftsgradFreibetragSteuerklasse
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €I
Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder400.000 € (pro Elternteil)I
Enkelkinder200.000 €I
Eltern, Großeltern (bei Erbschaft)100.000 €I
Eltern, Großeltern (bei Schenkung)20.000 €II
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €II
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern20.000 €II
Geschiedener Ehegatte20.000 €II
Alle übrigen Erwerber (auch nicht verwandte Lebenspartner)20.000 €III

Steuersätze § 19 ErbStG

Wert nach Freibeträgen bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26 Mio. €30 %43 %50 %

Hinweis: Steuersätze werden auf den vollen Erbschaftsbetrag nach Freibeträgen angewendet. Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) verhindert disproportionale Sprünge an Stufengrenzen.

Versorgungsfreibetrag und Hausrat

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gibt es weitere Vergünstigungen:

  • Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG: Ehegatten 256.000 €, Kinder altersabhängig (bis 5 Jahre 52.000 €, mit zunehmendem Alter sinkend bis 10.300 € für 20-27 Jahre). Wird gekürzt um den Kapitalwert anrechenbarer Hinterbliebenenversorgung (z.B. Witwenrente).
  • Hausrat-Freibetrag: Klasse I 41.000 €, Klassen II und III je 12.000 € für Hausrat einschließlich Bekleidung.
  • Sonstige bewegliche körperliche Gegenstände: Klasse I 12.000 €, Klassen II und III 0 €.
  • Familienheim: Vollständige Steuerfreiheit beim Übergang auf Ehegatten/Lebenspartner unabhängig vom Wert. Auf Kinder bis 200 qm Wohnfläche und 10 Jahre Selbstnutzung steuerfrei.
  • Betriebsvermögen: Verschonungsabschlag 85 % oder Optionsverschonung 100 %, wenn Betrieb 5 bzw. 7 Jahre fortgeführt wird (§§ 13a, 13b, 13c ErbStG).

Berechnungsbeispiele 2026

Beispiel 1: Erbe an Ehegatte 800.000 € Vermögen. Persönlicher Freibetrag 500.000 €. Versorgungsfreibetrag bis 256.000 €. Bei keiner Hinterbliebenenversorgung: 800.000 - 500.000 - 256.000 = 44.000 € steuerpflichtig. Klasse I, 7 % = 3.080 €.
Beispiel 2: Erbe an Kind 600.000 €. Freibetrag 400.000 €. 200.000 € steuerpflichtig. Klasse I, 11 % = 22.000 €.
Beispiel 3: Erbe an Geschwister 100.000 €. Freibetrag 20.000 €. 80.000 € steuerpflichtig. Klasse II, 20 % = 16.000 €.
Beispiel 4: Lebensgefährte 200.000 € (nicht verheiratet). Freibetrag 20.000 €. 180.000 € steuerpflichtig. Klasse III, 30 % = 54.000 €. Stark zu raten: Heirat oder Lebenspartnerschaft prüfen.
Beispiel 5: Familienheim 700.000 € an Kind, Selbstnutzung 10 Jahre. Familienheim-Freibetrag bis 200 qm steuerfrei. Bei 180 qm Wohnfläche: vollständig steuerfrei. Über 200 qm anteilig steuerpflichtig.

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer 2026

Welche Freibeträge gelten 2026?

Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern (Erbschaft) 100.000 €, Geschwister/Nichten/Neffen 20.000 €, übrige 20.000 €. Erneuern sich alle 10 Jahre.

Versorgungsfreibetrag?

§ 17 ErbStG: Ehegatten 256.000 €, Kinder altersabhängig 10.300-52.000 €. Gekürzt um Hinterbliebenenversorgung.

Steuerklassen?

Klasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern (Erbschaft). Klasse II: Geschwister, Nichten/Neffen, Eltern (Schenkung). Klasse III: alle übrigen.

Steuersätze 2026?

Klasse I: 7-30 %. Klasse II: 15-43 %. Klasse III: 30-50 %. Abhängig von Wert nach Freibeträgen.

Sonderfreibeträge?

Hausrat 41.000 € (Klasse I), 12.000 € (II/III). Familienheim für Ehegatten frei, für Kinder 200 qm.

Wie lange Freibeträge?

Erneuern alle 10 Jahre nach § 14 ErbStG. 1,2 Mio. € steuerfrei in 30 Jahren möglich.

Familienheim Vergünstigung?

Ehegatten frei (zur Selbstnutzung). Kinder 200 qm bei 10 Jahren Selbstnutzung. Bei Verkauf rückwirkend aberkannt.

Wann zahlen?

Anzeige binnen 3 Monaten (§ 30 ErbStG). Steuererklärung nach Aufforderung. Stundung möglich bei Grundbesitzlast.

Quellen

Autor

Autor: Mustafa Bilgic, Adıyaman, Türkei. Stand . NICHT als Steuerberatung.