Erbschaftssteuer-Rechner 2026
Für Ehegatten zusätzlich Versorgungsfreibetrag 256.000 €, gekürzt um Hinterbliebenenversorgung.
Erbschaftsteuer 2026 - Übersicht
Die Erbschaftsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den Übergang von Vermögen durch Erbschaft, Schenkung oder Zweckzuwendung. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Sie ist eine Bundessteuer, deren Aufkommen den Ländern zusteht (Art. 106 Abs. 2 GG).
Berechnungslogik:
- Bewertung des Erbes nach Bewertungsgesetz (BewG)
- Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) und Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) abziehen
- Sonderfreibeträge (Hausrat, Familienheim, Betriebsvermögen)
- Zu versteuernder Erwerb nach Steuerklasse und Wert taxiert (§ 19 ErbStG)
Wichtig: Die Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre nach § 14 ErbStG. Wer rechtzeitig Vermögen überträgt, kann durch geschickte Gestaltung die Erbschaftsteuerbelastung erheblich senken.
Persönliche Freibeträge § 16 ErbStG
| Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | I |
| Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder | 400.000 € (pro Elternteil) | I |
| Enkelkinder | 200.000 € | I |
| Eltern, Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 € | I |
| Eltern, Großeltern (bei Schenkung) | 20.000 € | II |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | II |
| Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | 20.000 € | II |
| Geschiedener Ehegatte | 20.000 € | II |
| Alle übrigen Erwerber (auch nicht verwandte Lebenspartner) | 20.000 € | III |
Steuersätze § 19 ErbStG
| Wert nach Freibeträgen bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Hinweis: Steuersätze werden auf den vollen Erbschaftsbetrag nach Freibeträgen angewendet. Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) verhindert disproportionale Sprünge an Stufengrenzen.
Versorgungsfreibetrag und Hausrat
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gibt es weitere Vergünstigungen:
- Versorgungsfreibetrag § 17 ErbStG: Ehegatten 256.000 €, Kinder altersabhängig (bis 5 Jahre 52.000 €, mit zunehmendem Alter sinkend bis 10.300 € für 20-27 Jahre). Wird gekürzt um den Kapitalwert anrechenbarer Hinterbliebenenversorgung (z.B. Witwenrente).
- Hausrat-Freibetrag: Klasse I 41.000 €, Klassen II und III je 12.000 € für Hausrat einschließlich Bekleidung.
- Sonstige bewegliche körperliche Gegenstände: Klasse I 12.000 €, Klassen II und III 0 €.
- Familienheim: Vollständige Steuerfreiheit beim Übergang auf Ehegatten/Lebenspartner unabhängig vom Wert. Auf Kinder bis 200 qm Wohnfläche und 10 Jahre Selbstnutzung steuerfrei.
- Betriebsvermögen: Verschonungsabschlag 85 % oder Optionsverschonung 100 %, wenn Betrieb 5 bzw. 7 Jahre fortgeführt wird (§§ 13a, 13b, 13c ErbStG).
Berechnungsbeispiele 2026
Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer 2026
Welche Freibeträge gelten 2026?
Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern (Erbschaft) 100.000 €, Geschwister/Nichten/Neffen 20.000 €, übrige 20.000 €. Erneuern sich alle 10 Jahre.
Versorgungsfreibetrag?
§ 17 ErbStG: Ehegatten 256.000 €, Kinder altersabhängig 10.300-52.000 €. Gekürzt um Hinterbliebenenversorgung.
Steuerklassen?
Klasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern (Erbschaft). Klasse II: Geschwister, Nichten/Neffen, Eltern (Schenkung). Klasse III: alle übrigen.
Steuersätze 2026?
Klasse I: 7-30 %. Klasse II: 15-43 %. Klasse III: 30-50 %. Abhängig von Wert nach Freibeträgen.
Sonderfreibeträge?
Hausrat 41.000 € (Klasse I), 12.000 € (II/III). Familienheim für Ehegatten frei, für Kinder 200 qm.
Wie lange Freibeträge?
Erneuern alle 10 Jahre nach § 14 ErbStG. 1,2 Mio. € steuerfrei in 30 Jahren möglich.
Familienheim Vergünstigung?
Ehegatten frei (zur Selbstnutzung). Kinder 200 qm bei 10 Jahren Selbstnutzung. Bei Verkauf rückwirkend aberkannt.
Wann zahlen?
Anzeige binnen 3 Monaten (§ 30 ErbStG). Steuererklärung nach Aufforderung. Stundung möglich bei Grundbesitzlast.
Quellen
Autor
Autor: Mustafa Bilgic, Adıyaman, Türkei. Stand . NICHT als Steuerberatung.