Erbschaftsteuer-Rechner
Geben Sie den Wert des Erbes oder der Schenkung sowie die Steuerklasse ein. Der Rechner berücksichtigt persönliche Freibeträge und progressive Steuersätze nach §§ 16, 19 ErbStG.
Modellrechnung. Verbindlich ist nur der Steuerbescheid des Finanzamts.
Was ist die Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftsteuer ist eine Personensteuer, die beim entgeltlichen oder unentgeltlichen Übergang von Vermögen durch Tod auf einen anderen Rechtsträger entsteht. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vom 27. Februar 1997, zuletzt geändert mehrfach. Da Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer dasselbe Tarifsystem teilen (§ 1 ErbStG), werden Schenkungen und Erbschaften gleich besteuert; lediglich die Voraussetzungen und einige Befreiungen unterscheiden sich.
Steuergegenstand ist der Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG): Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteilsanspruch, Schenkung auf den Todesfall sowie sonstige Erwerbe wie Versicherungssummen aus Lebensversicherungen, sofern sie nicht in den Nachlass fallen. Bei Schenkungen unter Lebenden greift § 7 ErbStG mit ähnlichen Tatbeständen. Für die Berechnung relevant sind die Steuerklassen nach § 15 ErbStG, die persönlichen Freibeträge nach § 16, der Versorgungsfreibetrag nach § 17 und die Steuersätze nach § 19 ErbStG.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Bewertung von Immobilien für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke an die Marktwerte angepasst. Insbesondere das Sachwertverfahren wurde aktualisiert; dadurch steigen Erbschaftsteuerbelastungen für Immobilien. Eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge wurde mehrfach diskutiert, ist 2026 jedoch noch nicht umgesetzt.
Steuerklassen nach § 15 ErbStG
| Klasse | Personen | Persönlicher Freibetrag | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|---|---|
| I | Ehegatte, Lebenspartner | 500.000 € | 256.000 € (§ 17 Abs. 1) |
| I | Kinder, Stiefkinder | 400.000 € | 10.300 - 52.000 € (§ 17 Abs. 2) |
| I | Enkel (vorverstorbene Eltern) | 400.000 € | - |
| I | Enkel | 200.000 € | - |
| I | Urenkel | 100.000 € | - |
| I | Eltern, Großeltern (Todesfall) | 100.000 € | - |
| II | Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | - |
| II | Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | 20.000 € | - |
| II | geschiedene Ehegatten, entfremdete Lebenspartner | 20.000 € | - |
| III | Alle übrigen Erwerber | 20.000 € | - |
Steuersätze nach § 19 ErbStG
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Worked Examples Erbschaftsteuer 2026
Familienheim und Betriebsvermögen
Das Familienheim genießt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG einen erheblichen Steuervorteil. Erbt der überlebende Ehegatte das selbstgenutzte Familienheim, ist es vollständig steuerfrei, sofern er es weitere zehn Jahre selbst bewohnt. Bei Kindern und Stiefkindern gilt zusätzlich eine Wohnflächenbegrenzung von 200 m². Verlassen die Begünstigten die Immobilie vor Ablauf der Zehnjahresfrist (außer aus zwingenden Gründen), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
Betriebsvermögen wird nach §§ 13a und 13b ErbStG bevorzugt behandelt. Begünstigt sind Anteile an Kapitalgesellschaften ab 25 Prozent Beteiligung, Anteile an Personengesellschaften, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie unmittelbar dem Gewerbebetrieb dienendes Verwaltungsvermögen. Die Regelverschonung nach § 13a ErbStG befreit 85 Prozent des Wertes; bei der Optionsverschonung sogar 100 Prozent. Voraussetzungen sind die Einhaltung von Lohnsummenklauseln (Mindestlohnsumme 400 % bzw. 700 % über fünf bzw. sieben Jahre) und Behaltensfristen.
Bei Erwerben über 26 Millionen Euro greift seit der Reform 2016 die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG). Der Erwerber muss dann nachweisen, dass er die Erbschaftsteuer aus seinem sonstigen verfügbaren Vermögen nicht aufbringen kann. Der Bundesverfassungsgerichtsbeschluss von 2014 hatte die zuvor geltende generelle Großbegünstigung verworfen.
Häufige Fehler bei Erbschaftsteuer-Berechnungen
- Versorgungsfreibetrag wird ohne Kürzung um den Kapitalwert der Witwen- oder Witwerrente angesetzt.
- Bei Enkeln wird der Freibetrag von 400.000 € genutzt, obwohl der Elternteil noch lebt - dann gilt nur 200.000 €.
- Geschiedene Ehegatten werden in Klasse III eingeordnet, obwohl § 15 sie in Klasse II führt.
- Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft werden in Klasse I gerechnet - tatsächlich gilt Klasse III mit 30 - 50 % Steuersatz.
- Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre werden nicht nach § 14 ErbStG zusammengerechnet, was zu einer zu niedrigen Steuer führt.
- Familienheim-Befreiung wird angesetzt, obwohl die Wohnflächengrenze von 200 m² überschritten oder die zehnjährige Selbstnutzung nicht eingehalten wird.
- Lebensversicherungssummen werden vergessen, obwohl sie nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG dem Erwerb hinzuzurechnen sind, wenn sie nicht in den Nachlass fallen.
- Beerdigungs- und Nachlassregelungskosten werden nicht abgezogen (Pauschbetrag 10.300 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Bewertung von Vermögensgegenständen
Die Bewertung des Erwerbs erfolgt nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Für Immobilien wird der gemeine Wert ermittelt, der dem Marktwert nahekommt. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde insbesondere das Sachwertverfahren modernisiert: Sachwertfaktoren orientieren sich enger an den ImmoWertV-Standards. Folge: Erbschaftsteuer auf Immobilien fällt seit 2023 oft höher aus, weil Verkehrswerte besser abgebildet werden.
Wertpapiere und börsennotierte Aktien werden nach § 11 BewG mit dem niedrigsten am Stichtag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften werden nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 ff. BewG) oder branchenüblichen Verfahren bewertet. Lebensversicherungen werden mit dem Rückkaufswert oder, bei Auszahlung im Todesfall, mit der Auszahlungssumme angesetzt.
Bei betriebsfremden Hausrats- und persönlichen Gegenständen gelten Freibeträge: § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG befreit Hausrat im Wert von 41.000 Euro für Personen der Klasse I, 12.000 Euro für Klassen II und III. Andere bewegliche körperliche Gegenstände (Kunst, Schmuck, Möbel über Hausrat hinaus) sind mit 12.000 Euro für Klasse I steuerfrei. Diese Pauschalen müssen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.
Anzeigepflicht und Verfahren
Jeder Erwerb von Todes wegen ist dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt nach § 30 Abs. 1 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft anzuzeigen. Die Anzeige soll Personalien des Erblassers und Erwerbers, ungefähren Wert des Erwerbs sowie das Verwandtschaftsverhältnis enthalten. Eine Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn nach erstem Eindruck keine Steuer anfällt.
Notare, Standesämter, Banken und Versicherungen sind zur Anzeige nach § 33 ErbStG verpflichtet. Banken dürfen Konten und Depots ab Kenntnis vom Tod des Inhabers nur mit Zustimmung des Finanzamts oder nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung freigeben. Versicherungen melden Auszahlungen an das Finanzamt. Diese Kontrollmitteilungen sind ein Hauptweg zur Erfassung von Erwerben.
Nach Anzeige fordert das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Die Frist beträgt mindestens einen Monat. Empfehlenswert ist die Heranziehung eines Steuerberaters insbesondere bei Immobilien, Betriebsvermögen, Auslandsbezug oder komplizierten Erbengemeinschaften. Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 222 ErbStG). Bei wirtschaftlichen Härten kann eine Stundung nach § 28 ErbStG bis zu sieben Jahren beantragt werden, insbesondere bei Betriebsvermögen.
Häufige Fragen
Welche Erbschaftsteuer-Klassen gibt es 2026?
§ 15 ErbStG kennt drei Steuerklassen. Klasse I umfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Urenkel. Klasse II umfasst Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und entfremdete Lebenspartner. Klasse III umfasst alle übrigen Erwerber, also entfernte Verwandte und Nichtverwandte.
Wie hoch sind die Freibeträge 2026?
§ 16 ErbStG nennt die persönlichen Freibeträge: Ehegatte/Lebenspartner 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro (400.000 Euro bei vorverstorbenen Eltern), Urenkel 100.000 Euro, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 Euro, alle übrigen Klasse II 20.000 Euro, Klasse III 20.000 Euro. Diese Werte sind seit 2010 unverändert.
Wie hoch sind die Steuersätze?
§ 19 ErbStG legt progressive Steuersätze nach Erwerbshöhe fest. Klasse I beginnt bei 7 Prozent (bis 75.000 €) und steigt bis 30 Prozent (über 26 Mio €). Klasse II beginnt bei 15 Prozent und reicht bis 43 Prozent. Klasse III beginnt bei 30 Prozent und endet bei 50 Prozent. Die Sätze gelten auf den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des Freibetrags.
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kommt zusätzlich zum persönlichen Freibetrag. Ehegatten erhalten 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag, Kinder bis 27 Jahre gestaffelt zwischen 10.300 (über 27 Jahre) und 52.000 Euro (bis 5 Jahre). Der Versorgungsfreibetrag wird gekürzt um den Kapitalwert nicht steuerpflichtiger Versorgungsbezüge wie Witwenrente oder Beamtenpension.
Welche Befreiungen gibt es für das Familienheim?
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG befreit das selbstgenutzte Familienheim weitgehend von der Erbschaftsteuer. Erforderlich ist, dass der überlebende Ehegatte oder die Kinder das Heim mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen. Bei Kindern gilt zudem eine Wohnflächenbegrenzung von 200 m²; übersteigender Wert ist steuerpflichtig.
Was passiert mit Betriebsvermögen?
Begünstigtes Betriebsvermögen (§ 13a, 13b ErbStG) kann bis zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) steuerfrei bleiben. Voraussetzung sind unter anderem Lohnsummenklauseln (Erhalt der Arbeitsplätze über 5 bzw. 7 Jahre) und Behaltensregelungen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2014 die Regelung beanstandet; seitdem gilt eine novellierte Fassung mit Verschonungsbedarfsprüfung über 26 Mio Euro.
Schenkung statt Erbschaft - was lohnt?
Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer haben dasselbe Tarifrecht (§ 1 ErbStG). Allerdings können Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG: Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe innerhalb von zehn Jahren). Frühzeitige Schenkungen ermöglichen es Eltern, ihren Kindern alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei zu übertragen. Ein Nießbrauchsvorbehalt mindert den steuerlichen Wert weiter.
Wann muss die Erbschaftsteuer erklärt werden?
Nach § 30 ErbStG hat jeder Erbe und Beschenkte den Erwerb innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt fordert anschließend zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Die Abgabefrist beträgt mindestens einen Monat. Bei testamentarisch geregelten Vermächtnissen sind alle Beteiligten zur Anzeige verpflichtet.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Autor und Aktualisierung
Autor und Betreiber: Mustafa Bilgic, Einzelunternehmer, Malazgirt No: 225, 02000 Adıyaman, Türkei, E-Mail: [email protected]. Diese Seite wurde zuletzt fachlich überarbeitet am . Alle Berechnungen sind Orientierungswerte ohne Beratungscharakter.