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Aktualisiert am 2026-04-30 · Autor: Mustafa Bilgic · Stand 2026

Krankenkassenbeitrag Rechner 2026 für GKV und PKV mit Pflegeversicherung

Dieser Rechner ermittelt den monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) inklusive Pflegeversicherung und stellt die Beiträge der privaten Krankenversicherung (PKV) im Modellvergleich gegenüber. Datenquellen sind das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), der GKV-Spitzenverband und das Statistische Bundesamt.

Hinweis: Diese Inhalte ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Alle Berechnungen sind Modellrechnungen auf Basis öffentlich zugänglicher Daten von Bundesfinanzministerium (BMF), Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Statistischem Bundesamt sowie der jeweiligen Landesfinanzministerien. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich Finanzämter, Krankenkassen, Notare oder zugelassene Steuerberater nach § 3 StBerG. Stand der Daten: 2026-04-30.

GKV-Beitragsrechner

Geben Sie Ihr beitragspflichtiges Bruttoeinkommen pro Monat sowie den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ein. Beiträge werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von rund 5.812,50 €/Monat berücksichtigt.

Modellrechnung. Tatsächliche Beiträge bestätigt nur Ihre Krankenkasse.

So funktioniert die GKV-Beitragsberechnung 2026

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnen sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz ist seit 2015 in § 241 SGB V auf 14,6 Prozent festgeschrieben. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V, den jede Krankenkasse selbst festsetzt. Seit 2019 wird auch der Zusatzbeitrag paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt; vorher trug der Versicherte ihn allein.

Beitragspflichtig ist das Bruttoeinkommen aus Arbeit, Selbständigkeit, Renten und sonstigen Quellen, soweit sie nach § 226 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen. Maßgeblich ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Einkommen darüber bleibt beitragsfrei. Für 2026 wird die BBG der GKV bei rund 5.812,50 Euro pro Monat (69.750 Euro im Jahr) erwartet, basierend auf der Sozialversicherungs-Rechengrößen-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Die Pflegeversicherung läuft seit 1995 als eigenständige Sozialversicherung neben der Krankenversicherung. Der Beitragssatz wurde mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zum 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent angehoben. Kinderlose ab 23 Jahren tragen nach § 55 Abs. 3 SGB XI einen Zuschlag von 0,6 Prozent; mehrkindfamilien profitieren von Abschlägen.

Beitragstabelle 2026 (Werte erwartet)

KomponenteBeitragssatz 2026TrägerRechtsgrundlage
Allgemeiner GKV-Beitragssatz14,6 %paritätisch (7,3 % AN, 7,3 % AG)§ 241 SGB V
Durchschnittlicher Zusatzbeitragca. 1,7 - 2,5 %paritätisch§ 242 SGB V
Pflegeversicherung Eltern3,4 %paritätisch (1,7 % AN, 1,7 % AG)§ 55 SGB XI
Pflegeversicherung Kinderlose ab 234,0 %AN trägt Zuschlag von 0,6 %§ 55 Abs. 3 SGB XI
Pflegeversicherung mit zwei Kindern3,15 %paritätisch§ 55 Abs. 3a SGB XI
BBG GKV/Pflege monatlichca. 5.812,50 €Versicherte aller KassenSVRG 2026
Versicherungspflichtgrenze (JAEG)ca. 73.800 €/JahrWechselgrenze in PKV§ 6 Abs. 6 SGB V
Mindestbemessungsgrundlage Selbst.ca. 1.178,33 €/Monatfreiwillig Versicherte§ 240 SGB V

GKV vs PKV - Modellvergleich

Der Vergleich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung hängt von vielen Faktoren ab: Alter, Gesundheitszustand, Familiensituation, Einkommen, Berufsstatus. Die GKV finanziert sich über einkommensabhängige Beiträge und ein Solidarprinzip; die PKV verlangt risikobasierte Beiträge je nach Eintrittsalter und Vorerkrankungen, baut jedoch Altersrückstellungen für die spätere Beitragsstabilität auf.

Für junge, kinderlose Singles mit hohem Einkommen kann die PKV monatlich günstiger sein. Mit Heirat und Kindern dreht sich das Bild oft, weil PKV-Beiträge für jedes Familienmitglied separat anfallen, während die GKV nach § 10 SGB V Familienangehörige ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert. Auch das Eintrittsalter ist entscheidend: Wer mit 30 in die PKV wechselt, zahlt deutlich weniger als beim Wechsel mit 50.

Im Alter steigen PKV-Beiträge oft erheblich, da die Altersrückstellungen die individuellen Krankheitskosten kaum vollständig decken. Die GKV-Beiträge im Ruhestand richten sich nach Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, sind aber durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Wer einmal in der PKV ist, kann ab dem 55. Lebensjahr nur unter engen Voraussetzungen in die GKV zurück (§ 5 Abs. 9 SGB V).

Worked Examples Beitragsberechnung

Beispiel 1: Angestellter mit 3.500 € Brutto. Der GKV-Beitrag beträgt 3.500 × 14,6 % = 511 € insgesamt, davon 255,50 € Arbeitnehmeranteil. Bei Zusatzbeitrag 2,0 % paritätisch: 3.500 × 2,0 % = 70 €, davon 35 € AN. Pflegeversicherung 3,4 %: 119 € (59,50 € AN). AN-Anteil gesamt: 350 €/Monat.
Beispiel 2: Spitzenverdiener 8.000 € Brutto. Beiträge nur bis BBG 5.812,50 €: 5.812,50 × (14,6 % + 2,0 %) = 964,88 € + 5.812,50 × 3,4 % = 197,63 € = insgesamt 1.162,51 € paritätisch, davon 581,25 € AN-Anteil.
Beispiel 3: Selbständige mit Mindesteinkommen. Auf Mindestbemessungsgrundlage 1.178,33 €: GKV 14,6 % + 2,0 % Zusatz = 195,60 € + Pflege 3,4 % = 40,06 €. Gesamt: 235,66 €/Monat - voll selbst zu tragen.
Beispiel 4: Kinderlos ab 23 Jahren. Beitrag wie Beispiel 1, aber Pflegeversicherung 4,0 % statt 3,4 %: zusätzliche 0,6 % auf 3.500 € = 21 €/Monat trägt allein der Arbeitnehmer.
Beispiel 5: Familie mit drei Kindern. Pflegeversicherung-Abschlag von -0,25 % je Kind ab dem zweiten Kind: 3,4 % - 0,5 % = 2,9 % bei drei Kindern. Bei 3.500 €: 101,50 € statt 119 € Pflegebeitrag. Ersparnis: 17,50 €/Monat solange Kinder unter 25 Jahre.

Häufige Fehler bei Beitragsberechnungen

  • Zusatzbeitrag wird nur dem Arbeitnehmer angerechnet, obwohl er seit 2019 paritätisch geteilt wird.
  • Beitragsbemessungsgrenze wird übersehen, sodass Einkommen über 5.812,50 € fälschlich beitragspflichtig erscheint.
  • Der Pflegeversicherungs-Zuschlag für Kinderlose wird vergessen oder fälschlich auch dem Arbeitgeber aufgebürdet.
  • Selbständige rechnen mit Arbeitnehmer-Hälfte, obwohl sie den vollen Beitrag selbst tragen.
  • Versicherungspflichtgrenze (JAEG, ca. 73.800 €) wird mit Beitragsbemessungsgrenze (BBG, ca. 69.750 €) verwechselt.
  • Kinder werden in der PKV-Modellrechnung als beitragsfrei mitversichert behandelt, obwohl sie eigene Beiträge erfordern.
  • Rentner-Beiträge auf Versorgungsbezüge werden nicht voll, sondern hälftig angesetzt; tatsächlich tragen Rentner darauf den vollen Beitrag.

Wechsel zwischen GKV und PKV

Der Wechsel von der GKV in die PKV ist nach § 6 Abs. 6 SGB V nur möglich, wenn das Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überschreitet. Für 2026 wird die JAEG voraussichtlich auf rund 73.800 Euro pro Jahr (6.150 Euro im Monat) festgesetzt. Selbständige und Beamte haben unabhängig vom Einkommen die freie Wahl zwischen GKV und PKV; Beamte erhalten zusätzlich Beihilfe ihres Dienstherrn, sodass die PKV oft günstiger ausfällt.

Der Rückweg von der PKV in die GKV ist deutlich schwieriger. Nach § 5 Abs. 9 SGB V ist er nur möglich bei Versicherungspflicht durch Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung mit Einkommen unter der JAEG, bei Familienversicherung über einen GKV-versicherten Ehepartner, bei Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Erfüllung der Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Personen ab 55 Jahren sind in der Regel ausgeschlossen, da sie als nicht mehr GKV-pflichtig gelten.

Der Standardtarif und der Basistarif der PKV bieten begrenzte Auffangmöglichkeiten: Sie sind in Leistung und Beitrag der GKV ähnlich, müssen von allen PKV-Anbietern angeboten werden und sind in der Höhe gedeckelt. Der Notlagentarif greift, wenn Versicherte ihre Beiträge nicht mehr zahlen können; die Leistungen beschränken sich auf akute Krankheiten, Schmerzzustände und Schwangerschaft.

Spezialfälle der Beitragsberechnung

Studierende sind bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder bis zum 30. Lebensjahr in der studentischen Krankenversicherung versichert. Der Beitrag liegt 2026 bei rund 90 - 110 Euro pro Monat inklusive Pflegeversicherung und ist deutlich günstiger als die freiwillige Versicherung. Voraussetzung ist die Immatrikulation an einer deutschen Hochschule.

Geringverdiener im Übergangsbereich (zwischen 538,01 und 2.000 Euro Brutto, 2026-Werte voraussichtlich angepasst) zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Die Reduktion folgt der Gleitzonenformel nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Die Arbeitgeberbeiträge bleiben unverändert; Vorteile entstehen also ausschließlich für Arbeitnehmer.

Minijobs (bis 538 Euro im Monat, 2026-Wert voraussichtlich höher gemäß Mindestlohnentwicklung) sind grundsätzlich GKV-frei. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalabgabe an die Minijob-Zentrale, der Arbeitnehmer ist über andere Quellen versichert (Familienversicherung, Hauptbeschäftigung, freiwillige Versicherung).

Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen gilt die Mehrfachversicherung. Beiträge werden auf jedem Verhältnis berechnet, jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Summe. Übersteigende Beiträge können nach § 26 SGB IV erstattet werden.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der GKV-Beitragssatz 2026?

Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V liegt bei 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitrag jeder Krankenkasse nach § 242 SGB V; der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird vom Bundesgesundheitsministerium jährlich festgesetzt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge nach § 249 SGB V grundsätzlich paritätisch.

Was kostet die Pflegeversicherung 2026?

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung beträgt seit 1. Juli 2023 nach § 55 SGB XI 3,4 Prozent. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent, sodass der Beitragssatz auf 4,0 Prozent steigt. Eltern mit mehreren Kindern erhalten Abschläge: -0,25 Prozent ab dem zweiten Kind bis maximal -1,0 Prozent ab dem fünften Kind.

Bis zu welchem Einkommen werden Beiträge berechnet?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GKV liegt 2026 voraussichtlich bei rund 5.812,50 Euro pro Monat (jährlich 69.750 Euro). Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Wer dauerhaft oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) verdient, kann in die PKV wechseln.

Wann lohnt sich PKV gegenüber GKV?

Die PKV lohnt sich rechnerisch oft bei jüngeren, gut verdienenden Singles ohne familiäre Mitversicherung und ohne erhebliche Vorerkrankungen. Bei mehreren mitzuversichernden Familienmitgliedern wird die GKV mit Familienversicherung nach § 10 SGB V meist günstiger, da Familienangehörige ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert werden.

Wie hoch ist der Zusatzbeitrag 2026?

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird vom BMG jährlich rechnerisch ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für 2026 wird er voraussichtlich zwischen 1,7 und 2,5 Prozent liegen, je nach Kassen- und Finanzlage. Krankenkassen können davon nach oben oder unten abweichen.

Wer trägt die GKV-Beiträge?

Bei Arbeitnehmern teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte (paritätisch nach § 249 SGB V). Auch der Zusatzbeitrag wird seit 2019 paritätisch geteilt. Selbständige zahlen die GKV-Beiträge vollständig selbst, freiwillig Versicherte ebenfalls.

Wie wird der Mindestbeitrag berechnet?

Selbständige und freiwillig gesetzlich Versicherte unterliegen einem Mindestbeitrag, der auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage (2026 voraussichtlich 1.178,33 Euro pro Monat) berechnet wird. Daraus ergibt sich ein monatlicher Mindestbeitrag von etwa 220 bis 240 Euro inklusive Pflegeversicherung.

Sind Rentner anders versichert?

Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, sofern sie die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllen. Der Beitragssatz auf die Rente beträgt 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag, hälftig getragen von Rentenversicherung und Rentnerin oder Rentner. Auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen tragen Rentner den Beitrag voll selbst.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Quellen sind fachliche Grundlage, keine Freigabe oder Empfehlung der genannten Behörden. Bei abweichenden Angaben in Bescheid, Vertrag oder Notarurkunde gilt stets der Originaltext.

Autor und Aktualisierung

Autor und Betreiber: Mustafa Bilgic, Einzelunternehmer, Malazgirt No: 225, 02000 Adıyaman, Türkei, E-Mail: [email protected]. Diese Seite wurde zuletzt fachlich überarbeitet am . Alle Berechnungen sind Orientierungswerte ohne Beratungscharakter.