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Aktualisiert am 2026-07-19 · Autor: Mustafa Bilgic · Stand 2026

Krankenkassenbeitrag Rechner 2026 für GKV und PKV mit Pflegeversicherung

Dieser Rechner ermittelt den monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) inklusive Pflegeversicherung und stellt die Beiträge der privaten Krankenversicherung (PKV) im Modellvergleich gegenüber. Datenquellen sind das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), der GKV-Spitzenverband und das Statistische Bundesamt.

Hinweis: Diese Inhalte ersetzen keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Alle Berechnungen sind Modellrechnungen auf Basis öffentlich zugänglicher Daten von Bundesfinanzministerium (BMF), Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Statistischem Bundesamt sowie der jeweiligen Landesfinanzministerien. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich Finanzämter, Krankenkassen, Notare oder zugelassene Steuerberater nach § 3 StBerG. Stand der Daten: 2026-07-19.

GKV-Beitragsrechner

Geben Sie Ihr beitragspflichtiges Bruttoeinkommen pro Monat sowie den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ein. Beiträge werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von rund 5.812,50 €/Monat berücksichtigt.

Modellrechnung für ein Elternteil außerhalb Sachsens mit 3,6 % Pflegebeitrag. Kinderlosenzuschlag, Kinderabschläge und die sächsische Aufteilung sind im Ergebnis nicht enthalten. Verbindliche Beiträge bestätigt nur Ihre Krankenkasse.

So funktioniert die GKV-Beitragsberechnung 2026

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnen sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz ist seit 2015 in § 241 SGB V auf 14,6 Prozent festgeschrieben. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V, den jede Krankenkasse selbst festsetzt. Seit 2019 wird auch der Zusatzbeitrag paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt; vorher trug der Versicherte ihn allein.

Beitragspflichtig ist das Bruttoeinkommen aus Arbeit, Selbständigkeit, Renten und sonstigen Quellen, soweit sie nach § 226 SGB V zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen. Maßgeblich ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Einkommen darüber bleibt beitragsfrei. 2026 beträgt die BBG der GKV 5.812,50 Euro pro Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr. Maßgeblich sind die amtlichen Sozialversicherungs-Rechengrößen.

Die Pflegeversicherung läuft als eigenständige Sozialversicherung neben der Krankenversicherung. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der allgemeine Beitragssatz 3,6 Prozent. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen zusätzlich 0,6 Prozentpunkte; für berücksichtigungsfähige Kinder ab dem zweiten Kind gelten Abschläge.

Beitragstabelle 2026

KomponenteBeitragssatz 2026TrägerRechtsgrundlage
Allgemeiner GKV-Beitragssatz14,6 %paritätisch (7,3 % AN, 7,3 % AG)§ 241 SGB V
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag2,9 % amtlicher Durchschnittparitätisch§ 242 SGB V
Pflegeversicherung Eltern3,6 %paritätisch (1,8 % AN, 1,8 % AG; Ausnahme Sachsen)§ 55 SGB XI
Pflegeversicherung Kinderlose ab 234,2 %AN trägt Zuschlag von 0,6 %§ 55 Abs. 3 SGB XI
Pflegeversicherung mit zwei Kindern3,35 %paritätisch§ 55 Abs. 3a SGB XI
BBG GKV/Pflege monatlich5.812,50 €Versicherte aller KassenSVRG 2026
Versicherungspflichtgrenze (JAEG)77.400 €/JahrWechselgrenze in PKV§ 6 Abs. 6 SGB V
Mindestbemessungsgrundlage Selbst.1.318,33 €/Monatfreiwillig Versicherte§ 240 SGB V

GKV vs PKV - Modellvergleich

Der Vergleich zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung hängt von vielen Faktoren ab: Alter, Gesundheitszustand, Familiensituation, Einkommen, Berufsstatus. Die GKV finanziert sich über einkommensabhängige Beiträge und ein Solidarprinzip; die PKV verlangt risikobasierte Beiträge je nach Eintrittsalter und Vorerkrankungen, baut jedoch Altersrückstellungen für die spätere Beitragsstabilität auf.

Für junge, kinderlose Singles mit hohem Einkommen kann die PKV monatlich günstiger sein. Mit Heirat und Kindern dreht sich das Bild oft, weil PKV-Beiträge für jedes Familienmitglied separat anfallen, während die GKV nach § 10 SGB V Familienangehörige ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert. Auch das Eintrittsalter ist entscheidend: Wer mit 30 in die PKV wechselt, zahlt deutlich weniger als beim Wechsel mit 50.

Im Alter steigen PKV-Beiträge oft erheblich, da die Altersrückstellungen die individuellen Krankheitskosten kaum vollständig decken. Die GKV-Beiträge im Ruhestand richten sich nach Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, sind aber durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Wer einmal in der PKV ist, kann ab dem 55. Lebensjahr nur unter engen Voraussetzungen in die GKV zurück (§ 5 Abs. 9 SGB V).

Beispiele zur Beitragsberechnung

Beispiel 1: Angestellter mit 3.500 € Brutto. Bei 14,6 % allgemeinem Beitrag und 2,9 % Zusatzbeitrag entstehen 612,50 € GKV-Beitrag, davon 306,25 € Arbeitnehmeranteil. Die Pflegeversicherung für ein Elternteil beträgt 126 €, davon 63 € Arbeitnehmeranteil. Modellhafter Arbeitnehmeranteil insgesamt: 369,25 €/Monat.
Beispiel 2: Spitzenverdiener mit 8.000 € Brutto. Beiträge werden 2026 nur bis zur BBG von 5.812,50 € berechnet. Mit 2,9 % Zusatzbeitrag und 3,6 % Pflegeversicherung entstehen im Eltern-Modell insgesamt 1.226,44 €, davon grundsätzlich 613,22 € Arbeitnehmeranteil.
Beispiel 3: Selbständige mit Mindestbemessungsgrundlage. Auf 1.318,33 € ergeben 14,6 % allgemeiner Beitrag, 2,9 % Zusatzbeitrag und 3,6 % Pflegeversicherung modellhaft rund 278,17 €/Monat. Selbständige tragen ihre Beiträge grundsätzlich selbst; Tarif und Krankengeldanspruch können den Wert verändern.
Beispiel 4: Kinderlos ab 23 Jahren. Statt 3,6 % gelten 4,2 % Pflegeversicherung. Der Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten entspricht bei 3.500 € weiteren 21 €/Monat und wird vom Arbeitnehmer allein getragen.
Beispiel 5: Elternteil mit drei berücksichtigungsfähigen Kindern. Der Beitragssatz sinkt durch zwei Abschläge von je 0,25 Prozentpunkten von 3,6 % auf 3,1 %. Bei 3.500 € sind das 108,50 € statt 126 € Pflegebeitrag; die Abschläge gelten nur, solange die betreffenden Kinder unter 25 sind.

Häufige Fehler bei Beitragsberechnungen

  • Zusatzbeitrag wird nur dem Arbeitnehmer angerechnet, obwohl er seit 2019 paritätisch geteilt wird.
  • Beitragsbemessungsgrenze wird übersehen, sodass Einkommen über 5.812,50 € fälschlich beitragspflichtig erscheint.
  • Der Pflegeversicherungs-Zuschlag für Kinderlose wird vergessen oder fälschlich auch dem Arbeitgeber aufgebürdet.
  • Selbständige rechnen mit Arbeitnehmer-Hälfte, obwohl sie den vollen Beitrag selbst tragen.
  • Versicherungspflichtgrenze (JAEG, 77.400 €) wird mit Beitragsbemessungsgrenze (BBG, ca. 69.750 €) verwechselt.
  • Kinder werden in der PKV-Modellrechnung als beitragsfrei mitversichert behandelt, obwohl sie eigene Beiträge erfordern.
  • Rentner-Beiträge auf Versorgungsbezüge werden nicht voll, sondern hälftig angesetzt; tatsächlich tragen Rentner darauf den vollen Beitrag.

Wechsel zwischen GKV und PKV

Für Arbeitnehmer liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 bei 77.400 Euro beziehungsweise 6.450 Euro monatlich. Ob und wann die Versicherungspflicht endet, hängt vom regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt und der individuellen Beschäftigungssituation ab; die Krankenkasse sollte den Status bestätigen. Für Selbständige und Beamte gelten andere Zugangsregeln, bei Beamten ist zudem die jeweilige Beihilfe zu berücksichtigen.

Der Rückweg von der PKV in die GKV ist deutlich schwieriger. Nach § 5 Abs. 9 SGB V ist er nur möglich bei Versicherungspflicht durch Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung mit Einkommen unter der JAEG, bei Familienversicherung über einen GKV-versicherten Ehepartner, bei Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Erfüllung der Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Personen ab 55 Jahren sind in der Regel ausgeschlossen, da sie als nicht mehr GKV-pflichtig gelten.

Der Standardtarif und der Basistarif der PKV bieten begrenzte Auffangmöglichkeiten: Sie sind in Leistung und Beitrag der GKV ähnlich, müssen von allen PKV-Anbietern angeboten werden und sind in der Höhe gedeckelt. Der Notlagentarif greift, wenn Versicherte ihre Beiträge nicht mehr zahlen können; die Leistungen beschränken sich auf akute Krankheiten, Schmerzzustände und Schwangerschaft.

Spezialfälle der Beitragsberechnung

Für Studierende kann bis zu den gesetzlichen Alters- und Ausnahmeregeln die studentische Krankenversicherung gelten. Der konkrete Monatsbeitrag hängt vom Zusatzbeitrag der Kasse, vom Alter, von Kindern und von der Pflegeversicherung ab; verbindlich rechnet ihn die gewählte Krankenkasse aus.

Geringverdiener im Übergangsbereich (zwischen 603,01 und 2.000 Euro Brutto) zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Die Reduktion folgt der Gleitzonenformel nach § 20 Abs. 2 SGB IV. Die Arbeitgeberbeiträge bleiben unverändert; Vorteile entstehen also ausschließlich für Arbeitnehmer.

Minijobs (bis durchschnittlich 603 Euro im Monat) sind grundsätzlich GKV-frei. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalabgabe an die Minijob-Zentrale, der Arbeitnehmer ist über andere Quellen versichert (Familienversicherung, Hauptbeschäftigung, freiwillige Versicherung).

Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen gilt die Mehrfachversicherung. Beiträge werden auf jedem Verhältnis berechnet, jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Summe. Übersteigende Beiträge können nach § 26 SGB IV erstattet werden.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der GKV-Beitragssatz 2026?

Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V liegt bei 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitrag jeder Krankenkasse nach § 242 SGB V; der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird vom Bundesgesundheitsministerium jährlich festgesetzt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge nach § 249 SGB V grundsätzlich paritätisch.

Was kostet die Pflegeversicherung 2026?

Seit 1. Januar 2025 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen mit dem Zuschlag 4,2 Prozent. Für berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 Jahren gelten ab dem zweiten bis zum fünften Kind Abschläge von jeweils 0,25 Prozentpunkten.

Bis zu welchem Einkommen werden Beiträge berechnet?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GKV liegt 2026 bei 5.812,50 Euro pro Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Wer dauerhaft oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) verdient, kann in die PKV wechseln.

Wann lohnt sich PKV gegenüber GKV?

Die PKV lohnt sich rechnerisch oft bei jüngeren, gut verdienenden Singles ohne familiäre Mitversicherung und ohne erhebliche Vorerkrankungen. Bei mehreren mitzuversichernden Familienmitgliedern wird die GKV mit Familienversicherung nach § 10 SGB V meist günstiger, da Familienangehörige ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert werden.

Wie hoch ist der Zusatzbeitrag 2026?

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird vom BMG jährlich rechnerisch ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für 2026 beträgt der vom BMG bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2,9 Prozent. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag kann davon abweichen.

Wer trägt die GKV-Beiträge?

Bei Arbeitnehmern teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte (paritätisch nach § 249 SGB V). Auch der Zusatzbeitrag wird seit 2019 paritätisch geteilt. Selbständige zahlen die GKV-Beiträge vollständig selbst, freiwillig Versicherte ebenfalls.

Wie wird der Mindestbeitrag berechnet?

Selbständige und freiwillig gesetzlich Versicherte unterliegen einem Mindestbeitrag, der auf Basis der Mindestbemessungsgrundlage (2026 1.318,33 Euro pro Monat) berechnet wird. Bei 14,6 Prozent allgemeinem Beitrag, 2,9 Prozent Zusatzbeitrag und 3,6 Prozent Pflegeversicherung ergibt das im Eltern-Modell rund 278 Euro monatlich; Krankengeldanspruch, Kinderstatus und Kassenbeitrag können den tatsächlichen Wert verändern.

Sind Rentner anders versichert?

Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, sofern sie die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erfüllen. Der Beitragssatz auf die Rente beträgt 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag, hälftig getragen von Rentenversicherung und Rentnerin oder Rentner. Auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen tragen Rentner den Beitrag voll selbst.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Quellen sind fachliche Grundlage, keine Freigabe oder Empfehlung der genannten Behörden. Bei abweichenden Angaben in Bescheid, Vertrag oder Notarurkunde gilt stets der Originaltext.

Autor und Aktualisierung

Autor und Betreiber: Mustafa Bilgic, Einzelunternehmer, Malazgirt No: 225, 02000 Adıyaman, Türkei, E-Mail: [email protected]. Diese Seite wurde zuletzt fachlich überarbeitet am . Alle Berechnungen sind Orientierungswerte ohne Beratungscharakter.