Elterngeld-Rechner
Geben Sie Ihr Nettoeinkommen vor und nach der Geburt ein. Der Rechner schätzt das Basiselterngeld nach § 2 BEEG. Mindestbetrag 300 Euro, Höchstbetrag 1.800 Euro pro Monat.
Modellrechnung. Verbindliche Bescheide erteilt ausschließlich die Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes.
Was ist Elterngeld 2026?
Elterngeld ist eine staatliche Familienleistung, die nach der Geburt eines Kindes den Einkommensausfall der Eltern teilweise ausgleicht. Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. Dezember 2006, zuletzt mehrfach novelliert. Anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen, mit dem Kind in einem Haushalt leben und höchstens 32 Wochenstunden erwerbstätig sind. Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt muss in Deutschland liegen.
Das Elterngeld kennt drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Eltern können diese Varianten in Kombination nutzen, um sowohl die Bezugsdauer als auch die Höhe der monatlichen Leistung an die individuelle Lebenssituation anzupassen. Im Jahr 2026 gelten weiterhin die seit April 2024 verschärften Einkommensgrenzen aus dem Haushaltsfinanzierungsgesetz, die für Geburten ab 1. April 2024 die gemeinsame Bezugsdauer von Basiselterngeld bei Paaren auf einen gemeinsamen Monat begrenzt haben.
Die Höhe des Elterngeldes beträgt nach § 2 Absatz 1 BEEG zwischen 65 und 67 Prozent des wegfallenden Erwerbseinkommens. Mindestens werden 300 Euro pro Monat gezahlt, höchstens 1.800 Euro. Bezugsmonate sind grundsätzlich Lebensmonate des Kindes; sie werden nicht in Kalendermonaten gerechnet. Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommens der zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2b BEEG).
Bemessung nach § 2 BEEG
Das Bemessungseinkommen wird aus dem Nettoeinkommen ermittelt, das den Eltern in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat zugeflossen ist. Bei nichtselbständiger Arbeit werden nach § 2c BEEG monatliche Lohn- und Gehaltsbezüge berücksichtigt; sonstige Bezüge nach § 38a Absatz 1 Satz 3 EStG, also Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen, bleiben unberücksichtigt. Bei Selbständigen wird nach § 2d BEEG der Gewinn des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt herangezogen.
Vom Bruttoeinkommen werden pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherung vorgenommen, die in § 2e und § 2f BEEG geregelt sind. Konkret werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer (sofern erhoben) sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Diese Pauschalierung soll Verwaltungsvereinfachung schaffen und die Berechnung beschleunigen.
Auf das so ermittelte Nettoeinkommen wird ein Ersatzanteil angewendet, der zwischen 65 Prozent (bei Bemessungseinkommen ab 1.240 Euro) und 67 Prozent (zwischen 1.000 und 1.200 Euro) liegt. Liegt das Bemessungseinkommen unter 1.000 Euro, erhöht sich der Ersatzanteil schrittweise auf bis zu 100 Prozent für sehr niedrige Einkommen. Damit wird sichergestellt, dass auch geringverdienende Eltern eine angemessene Lohnersatzleistung erhalten.
Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Das Basiselterngeld nach § 4 BEEG wird höchstens 14 Monate gezahlt. Davon können maximal zwölf Monate von einem Elternteil genutzt werden; weitere zwei Monate (Partnermonate) sind dem zweiten Elternteil vorbehalten. Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht können 14 Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen.
ElterngeldPlus nach § 4a BEEG wird über die doppelte Bezugsdauer ausgezahlt: Aus einem Monat Basiselterngeld werden zwei Monate ElterngeldPlus, allerdings mit dem halben monatlichen Betrag. Der Vorteil: Während der ElterngeldPlus-Phase darf in Teilzeit gearbeitet werden, ohne dass die Leistung anteilig gekürzt wird, sofern das Erwerbseinkommen das vorgeburtliche Einkommen nicht überschreitet. ElterngeldPlus ist daher besonders attraktiv für Eltern, die nach der ersten Phase mit voller Erziehungszeit allmählich wieder in den Beruf zurückkehren.
Der Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG wird zusätzlich gewährt, wenn beide Elternteile in vier aufeinanderfolgenden Lebensmonaten gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Jeder Elternteil erhält dann vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus. Der Partnerschaftsbonus richtet sich an Eltern, die Erziehungs- und Erwerbsarbeit partnerschaftlich teilen wollen.
Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag erhöhen die Leistung zusätzlich. Der Geschwisterbonus nach § 2a BEEG beträgt zehn Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens 75 Euro Basiselterngeld bzw. 37,50 Euro ElterngeldPlus. Der Mehrlingszuschlag beläuft sich auf 300 Euro bzw. 150 Euro je weiterem Mehrlingskind.
Vergleichstabelle: Bezugsvarianten 2026
| Variante | Bezugsdauer | Monatlicher Betrag | Teilzeitarbeit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Basiselterngeld | bis 14 Monate | 300 - 1.800 € | bis 32 Std/Woche, anrechenbar | § 4 BEEG |
| ElterngeldPlus | doppelte Dauer | 150 - 900 € | bis 32 Std/Woche, ohne Kürzung | § 4a BEEG |
| Partnerschaftsbonus | 4 + 4 Monate | wie ElterngeldPlus | 24 - 32 Std/Woche, beide | § 4b BEEG |
| Geschwisterbonus | für gesamte Bezugsdauer | +10 % (mind. 75 €) | siehe gewählte Variante | § 2a BEEG |
| Mehrlingszuschlag | für gesamte Bezugsdauer | +300 € je Kind | siehe gewählte Variante | § 2a Abs. 4 BEEG |
Worked Examples 2026
Antrag, Frist und Auszahlung
Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle des Bundeslandes gestellt werden. Zuständig ist meist das Versorgungsamt, Jugendamt oder Bezirksamt. Mehrere Bundesländer bieten mittlerweile auch ein digitales Antragsverfahren ELTERNGELDdigital an. Antragsformulare und Hinweise stellt das BMFSFJ unter familienportal.de bereit.
Notwendige Unterlagen sind die Geburtsurkunde des Kindes (Original oder beglaubigte Kopie), die Verdienstbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor Geburt, eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Elternzeit, gegebenenfalls Nachweise über Mutterschaftsgeld und Krankenversicherungsstatus. Bei Selbständigen kommen Steuerbescheid und Gewinnermittlung hinzu.
Die Elterngeldstelle entscheidet innerhalb mehrerer Wochen bis Monate. Wichtig: Eine rückwirkende Zahlung erfolgt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 BEEG nur für maximal drei Monate vor dem Antragsmonat. Eltern sollten deshalb spätestens im dritten Lebensmonat des Kindes den Antrag einreichen, um keinen Anspruch zu verlieren.
Häufige Fehler bei Elterngeld-Berechnungen
- Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden fälschlicherweise als Bemessungseinkommen mitgerechnet, obwohl § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG sie ausschließt.
- Bezugsmonate werden in Kalendermonaten statt in Lebensmonaten gerechnet; das verschiebt Bezugsende und Auszahlungstermine.
- Mutterschaftsgeld der ersten acht Wochen nach Geburt wird vergessen anzurechnen, obwohl es nach § 3 BEEG auf das Elterngeld angerechnet wird.
- Die Einkommensgrenze von 200.000 Euro (Paare) bzw. 150.000 Euro (Alleinerziehende) zu versteuerndem Einkommen wird nicht geprüft.
- Eltern wählen Basiselterngeld plus ElterngeldPlus parallel, ohne die Bezugsdauerkombination korrekt zu planen.
- Selbständige übersehen, dass für sie der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum maßgeblich ist und nicht die zwölf Monate vor Geburt.
- Geschwisterbonus wird angesetzt, obwohl die Geschwisterkinder die Altersgrenze überschreiten (drei Jahre für ein Kind, sechs Jahre für zwei Kinder).
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Elterngeld 2026?
Das Basiselterngeld beträgt nach § 2 BEEG zwischen 300 Euro Mindestbetrag und 1.800 Euro Höchstbetrag pro Monat. Es ersetzt 65 bis 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, je nach Höhe des Bemessungseinkommens. Bei einem Nettoeinkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt steigt der Ersatzanteil schrittweise auf bis zu 100 Prozent.
Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?
Basiselterngeld wird nach § 4 BEEG für maximal 14 Monate gezahlt, wobei pro Monat der volle Betrag fließt. ElterngeldPlus nach § 4a BEEG wird über die doppelte Bezugsdauer mit halbem monatlichen Betrag ausgezahlt und ist insbesondere für Eltern mit Teilzeittätigkeit gedacht, da die Auszahlung nicht durch Teilzeitarbeit gekürzt wird.
Was bringt der Partnerschaftsbonus 2026?
Der Partnerschaftsbonus nach § 4b BEEG bietet beiden Elternteilen je vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus, wenn sie gleichzeitig 24 bis 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Damit wird partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit gefördert.
Welche Einkommensgrenze gilt für Elterngeld 2026?
Seit dem 1. April 2024 (Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024) entfällt der Anspruch auf Elterngeld bei Paaren ab 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt; bei Alleinerziehenden ab 150.000 Euro. Das gilt unverändert auch für Geburten ab 2026.
Wie wird das Bemessungseinkommen berechnet?
Nach § 2c BEEG werden die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat bei Angestellten herangezogen. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni bleiben außen vor. Bei Selbstständigen ist nach § 2d BEEG der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich.
Was bedeutet der Geschwisterbonus?
Der Geschwisterbonus erhöht das Elterngeld nach § 2a BEEG um zehn Prozent, mindestens aber 75 Euro. Er greift, wenn ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Kinder unter sechs Jahren im Haushalt leben. Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen pauschalen Mehrlingszuschlag von 300 Euro.
Wann muss Elterngeld beantragt werden?
Der Antrag ist bei der zuständigen Elterngeldstelle des Bundeslandes zu stellen. Eine rückwirkende Zahlung erfolgt nur für die letzten drei Lebensmonate des Kindes vor Antragstellung (§ 7 BEEG). Empfohlen wird ein Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Geburt.
Sind Elterngeld-Bezugszeiten rentenwirksam?
Bezugsmonate von Elterngeld werden als Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Pro Kind werden bei Geburten ab 1992 bis zu 36 Monate als Pflichtbeitragszeiten gewertet. Maßgeblich sind §§ 56 und 57 SGB VI.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 2 BEEG Höhe des Elterngeldes
- § 4 BEEG Bezugszeitraum (Basiselterngeld)
- § 4a BEEG ElterngeldPlus
- § 4b BEEG Partnerschaftsbonus
- § 2c BEEG Bemessungseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit
- BMFSFJ: Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
- BMFSFJ: Elterngeldrechner mit Planer
- Statistisches Bundesamt: Elterngeldstatistik
Autor und Aktualisierung
Autor und Betreiber: Mustafa Bilgic, Einzelunternehmer, Malazgirt No: 225, 02000 Adıyaman, Türkei, E-Mail: [email protected]. Diese Seite wurde zuletzt fachlich überarbeitet am . Alle Berechnungen sind Orientierungswerte ohne Beratungscharakter.