Einkommensteuer-Rechner 2026
Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer nach § 32a EStG für Einzelveranlagung oder Ehegatten-Splitting.
Berechnung nach offiziellem Tarif § 32a EStG. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sind hier nicht abgezogen.
Einkommensteuer 2026 - Tarif und Zonen
Die deutsche Einkommensteuer ist progressiv ausgestaltet. Der Tarif ist in fünf Zonen aufgeteilt, die in § 32a EStG mathematisch genau definiert sind. Die folgende Tabelle zeigt die Zonen für 2026:
| Zone | zu versteuerndes Einkommen | Grenzsteuersatz | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | 0 - 12.084 € | 0 % | Grundfreibetrag |
| 2 | 12.085 - 17.005 € | 14 - 24 % | Progressionszone 1 (Eingangstarif) |
| 3 | 17.006 - 66.760 € | 24 - 42 % | Progressionszone 2 |
| 4 | 66.761 - 277.825 € | 42 % | Spitzensteuersatz (Plateau) |
| 5 | über 277.825 € | 45 % | Reichensteuer |
Mathematisch wird der Tarif über vier Formeln berechnet, die im Einkommensteuergesetz § 32a Absatz 1 EStG kodifiziert sind. Die zentralen Konstanten 2026: Y = (zvE - 12.084) / 10.000 in Zone 2, mit Tarifformel (922,98 × Y + 1.400) × Y. In Zone 3: Z = (zvE - 17.005) / 10.000, Tarifformel (181,19 × Z + 2.397) × Z + 1.025,38. Zone 4: 0,42 × zvE - 10.602,13. Zone 5: 0,45 × zvE - 18.936,88.
Grundtarif vs. Splittingtarif
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Bei Zusammenveranlagung greift das Ehegattensplitting nach § 26b EStG: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, der Tarif auf jede Hälfte angewendet, das Ergebnis verdoppelt. Bei großen Einkommensunterschieden zwischen den Partnern führt das zu erheblichen Steuerersparnissen.
Beispiel: Einzelveranlagung A: 80.000 € zvE, Steuer ca. 23.220 €. Einzelveranlagung B: 0 € zvE, Steuer 0 €. Summe Einzelveranlagung 23.220 €. Splittingtarif: 80.000 € Gesamt, jede Hälfte 40.000 €, Steuer auf 40.000 € = 7.838 €, verdoppelt 15.676 €. Splitting-Vorteil: 7.544 €.
Bei ähnlichem Einkommen (beide ca. 40.000 €) verschwindet der Splitting-Vorteil fast vollständig. Verdienen beide Partner gleich viel, ist der Splittingtarif identisch mit Einzelveranlagung.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden zwei Zuschläge erhoben: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Soli beträgt nach § 4 SolzG 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Seit 2021 entfällt der Soli für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen durch eine erhöhte Freigrenze von 19.450 Euro Einkommensteuer (bzw. 38.900 Euro Splitting) ab 2026. In der Übergangszone zwischen Freigrenze und Vollbelastung steigt der Soli mit verminderter Steigung.
Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 Prozent in allen anderen Bundesländern. Sie wird nur erhoben, wenn das Mitglied einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (Katholisch, Evangelisch, einige andere). Bei Konfessionslosigkeit oder Austritt entfällt die Kirchensteuer.
Wichtig: Die Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG), allerdings ohne Höchstbetrag aber mit Wechselwirkung zum Steuertarif. Bei der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wird die Kirchensteuer mit reduziertem Satz erhoben (8/9 Prozent des Abzugs vor Kirchensteuer).
Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
Vor Anwendung des Tarifs werden Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen, was das zu versteuernde Einkommen erheblich senken kann:
- Werbungskosten: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG). Pauschbetrag 1.230 Euro p.a. Höhere Werbungskosten nur bei Einzelnachweis: Fahrtkosten (Pendlerpauschale 0,30/0,38 Euro pro km), Arbeitsmittel, Fortbildung, Arbeitszimmer, doppelte Haushaltsführung.
- Sonderausgaben (§§ 10-10c EStG): Kirchensteuer, Spenden, Vorsorgeaufwendungen (KV, PV, RV, AV), Unterhaltsleistungen, Schulgeld 30 Prozent (max. 5.000 Euro), Berufsausbildungskosten 6.000 Euro p.a.
- Außergewöhnliche Belastungen allgemein (§ 33 EStG): Krankheitskosten, Pflegekosten, Behinderungskosten - abzüglich zumutbarer Belastung 1-7 Prozent vom Gesamteinkommen.
- Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art (§§ 33a-33b EStG): Unterhalt für Bedürftige bis 11.604 Euro, Behinderten-Pauschbetrag 384-7.400 Euro, Pflege-Pauschbetrag.
- Kinder: Kinderfreibetrag 6.612 Euro plus BEA-Freibetrag 2.928 Euro = 9.540 Euro pro Kind 2026 (gemeinsam = 9.600 Euro). Alternative: Kindergeld 250 Euro/Monat. Günstigerprüfung erfolgt automatisch.
Berechnungsbeispiele 2026
Häufige Fragen zur Einkommensteuer 2026
Wie wird die Einkommensteuer 2026 berechnet?
Nach § 32a EStG in fünf Tarifzonen. Bis 12.084 € Steuer 0 €. 12.085-17.005 €: 14-24 %. 17.006-66.760 €: 24-42 %. 66.761-277.825 €: 42 %. Über 277.825 €: 45 %.
Was ist der Grundfreibetrag 2026?
Single 12.084 €, Splitting 24.168 €. Sichert verfassungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 1 + 20 GG.
Was ist das Ehegattensplitting?
Verteilung gemeinsamen zvE rechnerisch je zur Hälfte. Tarif auf Hälfte, Ergebnis verdoppelt. Vorteilhaft bei großen Einkommensunterschieden.
Spitzensteuersatz 2026?
42 % ab 68.480 € zvE (Single) / 136.960 € (Splitting). Reichensteuer 45 % ab 277.826 €.
Was ist die Abgeltungsteuer?
25 % auf Kapitalerträge nach § 32d EStG. Plus Soli und ggf. Kirchensteuer. Sparer-Pauschbetrag 1.000 € (2.000 € Splitting).
Vorsorgepauschale?
Pauschalisierte SV-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug. 50 % KV/PV + RV-Beitrag + AV-Beitrag.
Außergewöhnliche Belastungen?
Krankheitskosten, Pflege, Behinderten-Pauschbetrag etc. Anerkannt soweit zumutbare Belastung überschritten (1-7 % vom Gesamteinkommen).
Wann Steuererklärung Pflicht?
Lohnsteuerklasse III/V, Faktor IV+IV, Nebeneinkünfte > 410 €, Lohnersatzleistungen > 410 €. Frist: 31.07. des Folgejahres.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Autor
Autor: Mustafa Bilgic, Adıyaman, Türkei. Stand . NICHT als Steuerberatung.