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Aktualisiert am 2026-05-07 · Autor: Mustafa Bilgic · Stand 2026

Abfindung Rechner 2026 - Fünftelregelung § 34 EStG, Steuerersparnis berechnen

Berechnen Sie die Steuer auf Abfindung 2026 mit der Fünftelregelung nach § 34 EStG. Die Tarif-begünstigung verteilt die Abfindung rechnerisch auf 5 Jahre, multipliziert die Mehrsteuer mit 5 - dadurch werden Progressionsspitzen geglättet. Wichtig: Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug angewendet, sondern nur noch bei der Veranlagung im Steuerbescheid (BMF-Reform 2024).

Hinweis: Diese Seite ist eine Modellrechnung und ersetzt keine Steuer-, Rechts-, Finanz- oder Behördenberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich Finanzämter, Krankenkassen, Steuerberater nach § 3 StBerG, Rechtsanwälte oder zugelassene Versicherungsmakler. Stand der Daten: 2026-05-07. Quellen: BMF, gesetze-im-internet.de, Statistisches Bundesamt, Deutsche Rentenversicherung, GKV-Spitzenverband, Bundesagentur für Arbeit.

Abfindung-Rechner mit Fünftelregelung 2026

Vergleicht Steuer mit und ohne Fünftelregelung. Effekt deutlich bei mittleren Einkommen.

Fünftelregelung § 34 EStG - Funktionsweise

Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Tarifvergünstigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG. Sie wurde geschaffen, um zu verhindern, dass eine einmalige große Zahlung (z.B. Abfindung) in einem Jahr durch die Progression des Einkommensteuertarifs überproportional besteuert wird.

Berechnungsweise:

  1. Berechne die Einkommensteuer auf das normale zu versteuernde Einkommen (zvE) ohne Abfindung.
  2. Berechne die Einkommensteuer auf zvE plus 1/5 der Abfindung.
  3. Differenz aus Schritt 2 minus Schritt 1 = "Mehrsteuer" auf das eine Fünftel.
  4. Multipliziere die Mehrsteuer mit 5 = Steuer auf die gesamte Abfindung.
  5. Gesamtsteuer = Steuer aus Schritt 1 plus Schritt 4.

Effekt: Bei mittleren Einkommen reduziert die Fünftelregelung die Steuerlast auf die Abfindung um 20-40 Prozent gegenüber der Normalbesteuerung. Bei sehr hohen Einkommen (vor Abfindung schon im Spitzensteuersatz 42 %) ist der Effekt minimal oder null.

Voraussetzungen § 34 EStG

Damit die Fünftelregelung anwendbar ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG: Veräußerungsgewinne, Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit, Nutzungsvergütungen.
  • Zusammenballung: Die Einkünfte müssen in einem Veranlagungszeitraum geballt zufließen. Streckung über zwei Jahre verbietet die Anwendung.
  • Bei Abfindung: Die Abfindung muss im selben Jahr zugeflossen sein, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Sonderregel: bei "schädlicher Schenkung" innerhalb 6 Wochen nach Rentenbeginn fällt Steuervergünstigung weg.
  • Mindesthöhe: Implizit muss die Zusammenballung den entgangenen Lebensunterhalt überschreiten. BMF-Schreiben 2008.

Reform 2025 - Wegfall automatischer Lohnsteuer-Berücksichtigung

Bis Ende 2024 wendete der Arbeitgeber die Fünftelregelung automatisch beim Lohnsteuerabzug auf der Abfindung an (§ 39b Abs. 3 EStG a.F.). Seit dem 1.1.2025 ist diese Regelung weggefallen. Der Arbeitgeber zieht die volle Lohnsteuer ab; die Begünstigung wird erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Steuererklärung des Folgejahres) gewährt.

Auswirkung: Wer 2026 eine Abfindung erhält, hat im Auszahlungsjahr eine erhöhte Steuerbelastung und erhält die Erstattung erst über die Steuererklärung 2026 (Bescheid 2027). Wichtig: Liquidität entsprechend planen.

Berechnungsbeispiele 2026

Beispiel 1: 50.000 € zvE, 40.000 € Abfindung, Single. ESt auf 50.000 € = 10.906 €. ESt auf 50.000 + 8.000 (1/5) = 13.226 €. Mehrsteuer 1/5 = 2.320 €. × 5 = 11.600 €. Mit Fünftelregelung gesamt 22.506 €. Ohne Fünftelregelung (50.000 + 40.000 = 90.000 €): 26.872 €. Ersparnis 4.366 €.
Beispiel 2: 80.000 € zvE, 80.000 € Abfindung, Single. ESt auf 80.000 € = 23.220 €. ESt auf 96.000 € = 30.350 €. Mehrsteuer 1/5 = 7.130 €. × 5 = 35.650 €. Gesamt 58.870 €. Ohne Fünftelregelung 160.000 € → 56.398 €. Hier kein Vorteil mehr (da bereits im Spitzensteuersatz).
Beispiel 3: Ehepaar 70.000 € + 50.000 € Abfindung. Splitting ESt auf 70.000 € = 13.476 €. ESt auf 80.000 € = 17.448 €. Mehrsteuer 1/5 = 3.972 €. × 5 = 19.860 €. Gesamt 33.336 €. Ohne Fünftelregelung 120.000 € splitting = 31.352 €. In diesem Fall keine Ersparnis durch Splittingtarif.
Beispiel 4: 30.000 € zvE, 60.000 € Abfindung, Single. Niedriges Grundeinkommen, große Abfindung. ESt 30.000 € = 4.871 €. ESt 42.000 € = 8.330 €. Mehrsteuer 1/5 = 3.459 €. × 5 = 17.295 €. Gesamt 22.166 €. Ohne Fünftelregelung 90.000 € → 26.872 €. Ersparnis 4.706 €.
Beispiel 5: Hohes Einkommen 150.000 € + 100.000 € Abfindung. Spitzensteuersatz schon erreicht. Fünftelregelung minimaler Effekt. Etwa 1.000 € Differenz.

Häufige Fragen Abfindung Fünftelregelung 2026

Was ist Fünftelregelung?

Tarifvergünstigung § 34 EStG. Verhindert Progressions-Sprung bei einmaliger Zahlung. Verteilt rechnerisch auf 5 Jahre.

Berechnung?

Differenz Steuer (zvE + 1/5 Abfindung) - Steuer (zvE) × 5 = Steuer auf Abfindung.

Wann lohnt sich?

Bei mittleren Einkommen unter Spitzensteuersatz. Faustregel: zvE unter 60.000 € (Single) / 120.000 € (Splitting).

Was ist Abfindung steuerrechtlich?

Entschädigung für entgangenes Arbeitsentgelt § 24 Nr. 1 EStG. ESt-pflichtig, sozialversicherungsfrei.

Zusammenballung?

Pflicht: Geballtes Zufließen in einem Veranlagungszeitraum. Streckung verbietet Fünftelregelung.

Sozialabgaben?

Grundsätzlich nicht, da keine Vergütung für tatsächliche Arbeit. Ausnahme Vorruhestand.

Reform 2025?

Seit 1.1.2025 nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug. Nur noch bei Veranlagung.

Mindesthöhe?

0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr (Faustregel). Bei höherem Alter 0,75-1,0.

Quellen

Autor

Autor: Mustafa Bilgic, Adıyaman, Türkei. Stand . NICHT als Steuerberatung.