Urlaubsanspruch Rechner 2026 – Teilzeit-Urlaub und gesetzlichen Mindesturlaub berechnen

Von Mustafa Bilgic · Aktualisiert 2026-06-02

Bei Teilzeit reduziert sich der Urlaubsanspruch im Verhältnis der Arbeitstage pro Woche – nicht der Stunden. Die Formel: Urlaubstage Vollzeit ÷ Vollzeit-Arbeitstage × Teilzeit-Arbeitstage. Wer statt 5 nur an 3 Tagen arbeitet und in Vollzeit 30 Tage hätte, bekommt 30 ÷ 5 × 3 = 18 Urlaubstage. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage (6-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche) pro Jahr nach dem Bundesurlaubsgesetz.

Urlaubsanspruch Rechner 2026

Urlaubsanspruch 2026 berechnen: gesetzlich und bei Teilzeit

Der Urlaubsanspruch richtet sich in Deutschland nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche, was 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht. Viele Arbeits- und Tarifverträge gewähren mehr – häufig 25 bis 30 Tage. Bei Teilzeit wird der Anspruch nach den Arbeitstagen pro Woche umgerechnet.

Der Urlaubsanspruch Rechner 2026 oben berechnet Ihren Anspruch aus dem Vollzeit-Urlaub, den Arbeitstagen pro Woche und der Beschäftigungsdauer. Er zeigt zugleich den gesetzlichen Mindesturlaub als Vergleich, damit Sie sehen, ob Ihr Anspruch darüber liegt.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit: die Formel

Entscheidend für den Urlaub bei Teilzeit ist nicht die Stundenzahl, sondern die Zahl der Arbeitstage pro Woche. Die Formel lautet: Urlaubstage = Urlaubsanspruch Vollzeit ÷ Arbeitstage Vollzeit pro Woche × eigene Arbeitstage pro Woche. Wer also bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Tage Urlaub hätte und nur an drei Tagen arbeitet, erhält 30 ÷ 5 × 3 = 18 Urlaubstage.

Wichtig: Wer Teilzeit an allen fünf Wochentagen arbeitet, aber mit reduzierten Stunden, hat denselben Urlaubsanspruch in Tagen wie ein Vollzeitbeschäftigter – nämlich 30 Tage. Denn jeder freie Urlaubstag deckt ohnehin nur einen Arbeitstag ab. Die Reduktion greift nur, wenn an weniger Wochentagen gearbeitet wird.

Tabelle: Urlaubstage bei Teilzeit (Basis 30 Tage Vollzeit, 5-Tage-Woche)

Arbeitstage/WocheUrlaubsanspruchgesetzl. Mindesturlaub
5 Tage30 Tage20 Tage
4 Tage24 Tage16 Tage
3 Tage18 Tage12 Tage
2 Tage12 Tage8 Tage
1 Tag6 Tage4 Tage

Gesetzlicher Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz

Das Bundesurlaubsgesetz garantiert jedem Arbeitnehmer einen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr. Als Werktage gelten dabei alle Tage außer Sonn- und Feiertagen – also auch der Samstag. Bei einer Sechs-Tage-Woche entspricht das 24 Urlaubstagen, bei der heute üblichen Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstagen, weil der Samstag kein Arbeitstag ist.

Der gesetzliche Mindesturlaub darf nicht unterschritten werden. Ein Arbeitsvertrag, der weniger Urlaub vorsieht, ist insoweit unwirksam. Schwerbehinderte Menschen haben zusätzlich Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub (bei Fünf-Tage-Woche). Jugendliche unter 18 Jahren erhalten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einen höheren Mindesturlaub.

Anteiliger Urlaubsanspruch bei Ein- oder Austritt

Wer nicht das ganze Jahr beschäftigt ist, hat einen anteiligen Urlaubsanspruch. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Tritt jemand zum 1. Juli ein, hat er für das laufende Jahr Anspruch auf 6/12, also die Hälfte des Jahresurlaubs.

Nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten entsteht der volle Jahresurlaub. Scheidet ein Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus, nachdem die Wartezeit erfüllt ist, kann unter Umständen der volle Jahresurlaub bestehen bleiben – hier kommt es auf den Zeitpunkt an. Der Rechner berücksichtigt die Beschäftigungsmonate über das entsprechende Eingabefeld.

Resturlaub und Verfall

Urlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Nicht genommener Urlaub verfällt am Jahresende – es sei denn, er wird ins erste Quartal des Folgejahres übertragen, wofür dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt Urlaub aber nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und ausdrücklich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Unterlässt der Arbeitgeber diesen Hinweis, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und kann sich über Jahre ansammeln. Bei langer Krankheit verfällt der gesetzliche Mindesturlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob jemand in Voll- oder Teilzeit arbeitet.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten – also in Geld auszuzahlen. Die Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub. Pro nicht genommenem Urlaubstag wird ein Tagesentgelt gezahlt.

Die Urlaubsabgeltung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig; während eines laufenden Arbeitsverhältnisses darf der gesetzliche Urlaub nicht durch Geld ersetzt werden – er dient der Erholung. Der hier gezeigte Rechner ermittelt die Zahl der Urlaubstage; die Abgeltung berechnet sich daraus mal dem Tagesentgelt.

Sonderfälle: wechselnde Arbeitstage und Schichtarbeit

Schwierig wird die Berechnung, wenn die Arbeitstage pro Woche unregelmäßig sind – etwa bei Schichtarbeit oder flexiblen Teilzeitmodellen. Dann wird ein Durchschnitt der Arbeitstage über einen repräsentativen Zeitraum (oft das Jahr) gebildet und in die Formel eingesetzt. Maßgeblich bleibt stets das Verhältnis der eigenen Arbeitstage zu den Vollzeit-Arbeitstagen.

Ändert sich die Verteilung der Arbeitstage im Laufe des Jahres, etwa beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit, wird der Urlaubsanspruch zeitanteilig nach den jeweils geltenden Arbeitstagen berechnet. Der Rechner geht von einer gleichmäßigen Verteilung aus; bei stark schwankenden Modellen sollten Sie den Durchschnitt der Arbeitstage eintragen.

Urlaub im Krankheitsfall

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Sie gelten nicht als Urlaubstage und können später nachgeholt werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich angezeigt und durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt wird.

Dieser Schutz stellt sicher, dass der Erholungszweck des Urlaubs nicht durch Krankheit vereitelt wird. Wer im Urlaub krank wird, sollte daher umgehend einen Arzt aufsuchen und das Attest dem Arbeitgeber vorlegen. Die betroffenen Tage bleiben dann als Urlaubsanspruch erhalten.

Wichtig ist, dass die Krankheitstage nicht automatisch verlängernd an den Urlaub angehängt werden dürfen – der Arbeitnehmer muss zum ursprünglich geplanten Termin zurückkehren und den nachgeholten Urlaub neu beantragen. Auch im Ausland erkrankte Arbeitnehmer müssen die Arbeitsunfähigkeit nachweisen, etwa durch ein dortiges ärztliches Attest. Der Rechner ermittelt den Jahresanspruch; die Anrechnung von Krankheitstagen während des Urlaubs erfolgt separat.

Auch während einer Reha-Maßnahme oder eines Kuraufenthalts wird in der Regel kein Urlaub verbraucht, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt und die Maßnahme von einem Sozialleistungsträger getragen wird. Der für diese Zeit zunächst geplante Urlaub bleibt dann ebenfalls als Anspruch erhalten und kann später nachgeholt werden.

Urlaubsanspruch in der Probezeit

Auch in der Probezeit entsteht Urlaubsanspruch, allerdings kann der volle Jahresurlaub erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit genommen werden. Während der ersten sechs Monate erwirbt der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Viele Arbeitgeber gewähren in der Probezeit bereits Urlaub auf Basis dieses anteiligen Anspruchs.

Wird das Arbeitsverhältnis in der Probezeit beendet, besteht Anspruch auf den bis dahin anteilig entstandenen Urlaub oder dessen Abgeltung. Der gesetzliche Mindesturlaub darf auch in der Probezeit nicht unterschritten werden.

Die Wartezeit von sechs Monaten ist nicht mit der Probezeit identisch, auch wenn beide häufig zusammenfallen. Selbst wenn keine Probezeit vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Wartezeit für den vollen Urlaubsanspruch. Nach ihrem Ablauf steht der ungekürzte Jahresurlaub zu. Der Rechner berücksichtigt über die Beschäftigungsmonate, wie viel Urlaub bei unterjährigem Beginn anteilig entstanden ist, und zeigt so den Anspruch auch für angebrochene Beschäftigungsjahre.

Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, besteht in der Regel nur der zeitanteilige Urlaubsanspruch (Zwölftelung). Endet es nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte, kann unter Umständen der volle Jahresurlaub bestehen bleiben – ein Detail, das bei einem Jobwechsel über die Urlaubsabgeltung bares Geld wert sein kann.

Sonderurlaub und unbezahlter Urlaub

Neben dem gesetzlichen Erholungsurlaub gibt es Sonderurlaub für bestimmte Anlässe wie Umzug, Hochzeit, Geburt eines Kindes oder den Tod naher Angehöriger. Ob und in welchem Umfang Sonderurlaub gewährt wird, regeln Arbeits- oder Tarifvertrag; einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub gibt es nur in engen Grenzen. Unbezahlter Urlaub kann zusätzlich vereinbart werden, mindert aber das Entgelt.

Sonderurlaub und unbezahlter Urlaub sind vom gesetzlichen Erholungsurlaub zu unterscheiden und werden nicht auf diesen angerechnet. Längerer unbezahlter Urlaub kann allerdings den Urlaubsanspruch anteilig mindern.

Ein bezahlter Sonderurlaub kommt nach den gesetzlichen Vorschriften nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aus einem in seiner Person liegenden Grund vorübergehend ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert ist – etwa bei der Niederkunft der Ehefrau oder einem Todesfall in der Familie. Viele Arbeitgeber konkretisieren diese Anlässe und die jeweilige Dauer im Vertrag. Der Rechner ermittelt den regulären Erholungsurlaub; Sonderurlaub und unbezahlte Freistellungen sind gesondert zu betrachten.

Wer Sonderurlaub beansprucht, sollte den Anlass und die vereinbarte Dauer im Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen, da gesetzlich nur wenige Fälle eines bezahlten Sonderurlaubs zwingend vorgesehen sind. Für längere persönliche Auszeiten ist häufig nur unbezahlter Urlaub möglich, der den Entgeltanspruch entsprechend mindert.

Urlaubsplanung und betriebliche Belange

Der Arbeitgeber muss bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen. Sozial schutzwürdige Kriterien wie schulpflichtige Kinder können dabei den Ausschlag geben. Ein einmal genehmigter Urlaub kann nur in seltenen Ausnahmefällen widerrufen werden.

Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, gilt der Erholungszweck des Urlaubs als Maßstab. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden, damit die Erholung gewährleistet ist. Eine Aufteilung in einzelne Tage ist möglich, sollte aber den Erholungszweck nicht aushöhlen.

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub mindestens einen zusammenhängenden Teil von zwölf Werktagen umfassen soll, wenn er aus betrieblichen oder persönlichen Gründen geteilt wird. Diese Regelung unterstreicht, dass Urlaub der echten Erholung dienen soll und nicht nur als Ansammlung einzelner freier Tage gedacht ist. Der Rechner liefert die Zahl der zustehenden Urlaubstage als Grundlage für die Planung und die Abstimmung mit dem Arbeitgeber.

Der Urlaubsanspruch ist ein zentrales Arbeitnehmerrecht, das auch in Teilzeit voll gewahrt bleibt. Wer seine Arbeitstage pro Woche kennt, kann mit dem Rechner den genauen Anspruch ermitteln und ihn selbstbewusst in der Urlaubsplanung mit dem Arbeitgeber geltend machen.

Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit

Wechselt ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt, darf der bereits in Vollzeit erworbene Urlaub nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nachträglich gekürzt werden. Der vor dem Wechsel entstandene Urlaubsanspruch bleibt in vollem Umfang erhalten; nur der nach dem Wechsel entstehende Anspruch richtet sich nach der neuen Arbeitszeitverteilung.

Diese Regelung schützt Arbeitnehmer davor, durch eine Arbeitszeitreduzierung Urlaub zu verlieren, den sie zuvor in Vollzeit aufgebaut haben. Praktisch wird der Jahresurlaub daher zeitanteilig nach den jeweils geltenden Arbeitstagen pro Woche berechnet und addiert.

Der Rechner geht von einer gleichbleibenden Arbeitszeitverteilung über das Jahr aus. Bei einem unterjährigen Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit sollten Sie den Urlaub für beide Phasen getrennt berechnen und addieren: den Vollzeit-Anspruch für die Vollzeitmonate und den umgerechneten Teilzeit-Anspruch für die Teilzeitmonate. So bleibt der in Vollzeit erworbene Urlaub korrekt erhalten und wird nicht unzulässig gekürzt.

Fazit: Urlaubsanspruch 2026 korrekt ermitteln

Der Urlaubsanspruch bei Teilzeit richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche, nicht nach den Stunden. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage, viele Verträge gewähren mehr. Mit dem Urlaubsanspruch Rechner 2026 berechnen Sie Ihren individuellen Anspruch – inklusive anteiliger Berechnung bei unterjährigem Ein- oder Austritt und Vergleich zum gesetzlichen Minimum.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie berechne ich den Urlaubsanspruch bei Teilzeit?

Die Formel lautet: Urlaubstage Vollzeit ÷ Arbeitstage Vollzeit pro Woche × eigene Arbeitstage pro Woche. Wer bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Tage Urlaub hätte und nur an drei Tagen arbeitet, bekommt 30 ÷ 5 × 3 = 18 Urlaubstage. Entscheidend sind die Arbeitstage pro Woche, nicht die Stunden.

Wie viel gesetzlicher Mindesturlaub steht mir zu?

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche, was 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht. Dieser Anspruch darf nicht unterschritten werden. Schwerbehinderte erhalten fünf Tage Zusatzurlaub, Jugendliche einen höheren Mindesturlaub.

Habe ich bei reduzierten Stunden, aber 5 Arbeitstagen, weniger Urlaub?

Nein. Wer an allen fünf Wochentagen arbeitet, aber mit reduzierten Stunden, hat denselben Urlaubsanspruch in Tagen wie ein Vollzeitbeschäftigter. Die Reduktion greift nur, wenn an weniger Wochentagen gearbeitet wird, weil jeder Urlaubstag ohnehin nur einen Arbeitstag abdeckt.

Wie wird der Urlaub bei unterjährigem Eintritt berechnet?

Für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses entsteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei Eintritt zum 1. Juli besteht Anspruch auf 6/12, also die Hälfte. Nach erfüllter sechsmonatiger Wartezeit entsteht der volle Jahresurlaub. Der Rechner berücksichtigt die Beschäftigungsmonate.

Verfällt nicht genommener Urlaub am Jahresende?

Grundsätzlich ja, sofern keine Übertragung ins erste Quartal des Folgejahres erfolgt. Allerdings verfällt Urlaub nach EuGH-Rechtsprechung nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und ausdrücklich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Bei langer Krankheit verfällt der Mindesturlaub erst 15 Monate nach Jahresende.

Was ist eine Urlaubsabgeltung?

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, wird er in Geld ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht zulässig.

Wie wird der Urlaub bei unregelmäßigen Arbeitstagen berechnet?

Bei Schichtarbeit oder flexiblen Modellen wird ein Durchschnitt der Arbeitstage über einen repräsentativen Zeitraum gebildet und in die Formel eingesetzt. Maßgeblich bleibt das Verhältnis der eigenen Arbeitstage zu den Vollzeit-Arbeitstagen. Tragen Sie bei schwankenden Modellen den Durchschnitt ein.

Gilt der Mehrurlaub über dem gesetzlichen Minimum auch bei Teilzeit?

Ja. Der vertragliche oder tarifliche Mehrurlaub wird genauso anteilig nach den Arbeitstagen pro Woche umgerechnet wie der gesetzliche Mindesturlaub, sofern der Vertrag nichts Abweichendes regelt. Der Rechner geht vom gesamten Vollzeit-Urlaubsanspruch aus und rechnet diesen vollständig auf die Teilzeit um.