Seit dem 1. Januar 2024 ist die Geringfügigkeitsgrenze in Deutschland nicht mehr starr bei 450 Euro oder 520 Euro, sondern dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Mit der Mindestlohnerhöhung auf 12,82 Euro brutto pro Stunde zum 1. Januar 2025 ergibt sich auch für das Jahr 2026 eine monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro bzw. eine Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro. Erst zum 1. Januar 2026 oder 1. Januar 2027 wird die Mindestlohnkommission über die nächste Anpassung entscheiden; bis dahin gilt der gegenwärtige Stand. Die Formel hinter der Berechnung lautet: gesetzlicher Mindestlohn × 173 Stunden ÷ 4,33 Wochen ≈ 538 Euro. Sie unterstellt eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden, was als sozialpolitisch tragbares Höchstmaß für eine geringfügige Tätigkeit gilt.
Die Grenze von 538 Euro ist eine sogenannte Bruttogrenze. Sie umfasst sämtliche Geldzahlungen, geldwerte Sachbezüge wie Tankgutscheine bis 50 Euro monatlich, Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Aufwandsentschädigungen, soweit diese steuerpflichtig sind. Bei der Prognose des Jahresentgelts müssen daher alle voraussichtlichen Einkünfte addiert werden; eine reine Monatsbetrachtung greift zu kurz. Wird die Jahresgrenze von 6.456 Euro überschritten, liegt rückwirkend ab dem Tag der Überschreitung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor – mit der vollen Beitragslast für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unter Umständen erheblichen Nachzahlungen, die nicht selten zwischen 800 und 2.500 Euro pro Person und Beschäftigungsjahr betragen können.
Bei einem klassischen Minijob im gewerblichen Bereich trägt nicht der Arbeitnehmer die Hauptlast der Sozialabgaben, sondern der Arbeitgeber. Er zahlt pauschal an die Minijob-Zentrale (zuständige Einzugsstelle: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) eine Summe, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Im gewerblichen Minijob ergeben sich für 2026 die folgenden pauschalen Arbeitgeberanteile:
| Abgabenart | Gewerblicher Minijob | Minijob im Privathaushalt |
|---|---|---|
| Pauschale Rentenversicherung | 15,0 % | 5,0 % |
| Pauschale Krankenversicherung | 13,0 % | 5,0 % |
| Pauschale Lohnsteuer (inkl. Soli, Kirchensteuer) | 2,0 % | 2,0 % |
| Umlage U1 (Krankheit, 2026) | ca. 1,1 % | 1,1 % |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | ca. 0,24 % | 0,24 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | — |
| Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) | variabel, ca. 1,6 % | 1,6 % |
| Summe Arbeitgeberlast | ca. 31,5 % | ca. 14,94 % |
Die deutlich niedrigere Belastung im Privathaushalt ist politisch gewollt: Sie soll Schwarzarbeit in der Haushaltshilfebranche eindämmen. Wer eine Haushaltshilfe legal anmeldet, kann zudem 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro pro Jahr, als Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG geltend machen – ein direkter Steuerabzug von der Einkommensteuer, nicht nur ein Sonderausgabenabzug. Bei einem typischen Stundenlohn von 13,50 Euro für eine Haushaltshilfe und 35 Arbeitsstunden im Monat (≈ 472 Euro Brutto) profitiert der Privathaushalt damit doppelt: niedrige Pauschalen plus Steuerermäßigung.
Seit der Reform 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer aus seinem Bruttoverdienst die Differenz zum vollen Beitragssatz (18,6 Prozent im Jahr 2026) selbst tragen muss – also 18,6 % minus 15 % Arbeitgeberpauschale = 3,6 %. Bei einem Verdienst von 538 Euro ergibt das einen monatlichen Arbeitnehmeranteil von 19,37 Euro. Im Gegenzug erwirbt der Minijobber vollwertige Rentenansprüche, kann die Wartezeit für die Altersrente von 5 Jahren bzw. die Wartezeit für die Rente nach 45 Beitragsjahren früher erfüllen und hat Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Reha) sowie auf private Riester-Förderung. Auch die Anwartschaft auf eine Erwerbsminderungsrente bleibt erhalten, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
Wer auf diese Vorteile verzichten möchte, kann sich auf schriftlichen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden; er ist auch dann bindend, wenn der Arbeitgeber wechselt – nur eine ausdrücklich neu aufgenommene Beschäftigung kann mit oder ohne Rentenversicherungspflicht neu gewählt werden. Eine Befreiung wirkt sich konkret so aus: Statt 19,37 Euro pro Monat erhält der Minijobber 538 Euro brutto = 538 Euro netto auf das Konto. Im Gegenzug fehlen pro Jahr aber rund 0,33 Entgeltpunkte, was über 30 Jahre eine zusätzliche Bruttorente von rund 350 Euro pro Monat hätte bringen können (gerechnet mit aktuellem Rentenwert von 39,32 Euro pro Entgeltpunkt, Stand Juli 2025).
Bei der Lohnsteuer hat der Arbeitgeber zwei Wahlmöglichkeiten. Die häufigere Variante ist die pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent gemäß § 40a Abs. 2 EStG. Diese Pauschale enthält den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer und wird – wie alle Pauschalen beim Minijob – an die Minijob-Zentrale abgeführt. Für den Arbeitnehmer bedeutet das absolute Steuerfreiheit: Der Minijob taucht nicht in seiner Einkommensteuererklärung auf, wird nicht beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt und beeinflusst nicht den Steuersatz seiner anderen Einkünfte (zum Beispiel aus einer Hauptbeschäftigung oder einer freiberuflichen Nebentätigkeit).
Die zweite Variante ist die Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers. Diese Option ist immer dann sinnvoll, wenn der Minijobber keine weiteren Einkünfte hat oder die Steuerklasse I/II/III/IV anwendet. In Steuerklasse I (ledig) zahlt ein Single mit 538 Euro Monatsverdienst und ohne weitere Einkünfte 0 Euro Lohnsteuer, weil der monatliche steuerfreie Grundfreibetrag (12.084 € / 12 = 1.007 € pro Monat im Jahr 2026) den Verdienst weit übersteigt. Der Arbeitgeber spart sich in diesem Fall die 2-Prozent-Pauschale, der Arbeitnehmer erhält ebenfalls 538 Euro netto. Bei Verheirateten in Steuerklasse V oder VI hingegen führt die individuelle Versteuerung in der Regel zu höheren Abzügen als die 2-Prozent-Pauschale; hier bleibt die Pauschalierung die wirtschaftlichste Lösung.
Die Regeln für die Kombination mehrerer Beschäftigungen sind eine der häufigsten Stolperfallen im Minijob-Recht. Grundsatz: Ein Arbeitnehmer, der bereits einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, darf genau einen zusätzlichen Minijob ausüben, ohne dass dieser sozialversicherungspflichtig wird. Ein zweiter oder dritter Minijob würde mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und damit zu einer regulären sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit – allerdings nicht in der Arbeitslosenversicherung, weil Nebenbeschäftigungen dort grundsätzlich beitragsfrei bleiben.
Wer keine Hauptbeschäftigung hat, kann mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, solange die Summe aller Verdienste 538 Euro pro Monat nicht überschreitet. Verdient er beispielsweise bei Arbeitgeber A 300 Euro und bei Arbeitgeber B 250 Euro, bleibt er insgesamt mit 550 Euro über der Grenze – Folge: Sämtliche Beschäftigungen werden sozialversicherungspflichtig, die Minijob-Zentrale ist nicht mehr zuständig, und beide Arbeitgeber müssen rückwirkend volle Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Hier sind die Meldepflichten besonders zu beachten: Jeder Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgebern alle Neben- und Hauptbeschäftigungen offenlegen, andernfalls drohen Bußgelder bis 5.000 Euro nach § 111 SGB IV.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass die 538-Euro-Grenze unvorhersehbar überschritten wird, etwa durch einen plötzlichen Mehrbedarf während einer Krankheitsvertretung, durch eine außergewöhnliche Urlaubsvertretung oder durch eine kurzfristige Sonderzahlung. Das Sozialversicherungsrecht lässt hier eine Toleranz zu: Innerhalb eines Zeitjahres (also der zurückliegenden zwölf Monate) darf die Monatsgrenze in maximal zwei Kalendermonaten überschritten werden. Die Überschreitung darf jedoch nicht beliebig hoch sein – sie ist gedeckelt auf das Doppelte der monatlichen Grenze, also auf 1.076 Euro. Ferner muss die Überschreitung „unvorhersehbar" gewesen sein. Eine planmäßige Mehrarbeit, etwa wegen einer zusätzlichen Auftragsspitze, gilt nicht als unvorhersehbar.
Wichtig: Die Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro darf trotz der Toleranzregel nicht überschritten werden. Ein Beispiel: Ein Minijobber verdient normalerweise 538 Euro im Monat, im März und im Juli springt er für eine Kollegin ein und kommt jeweils auf 950 Euro. Berechnung: 10 Monate × 538 € + 2 Monate × 950 € = 5.380 € + 1.900 € = 7.280 €. Da die Jahresgrenze überschritten wird, wird der Minijob ab dem Monat der zweiten Überschreitung (Juli) sozialversicherungspflichtig. Dieselbe Person dürfte stattdessen 10 × 538 € + 2 × 538 € + Sonderzahlungen von zusammen maximal 1.076 € im Jahr machen, ohne die Schwelle zu reißen.
| Fall | Monatsverdienst | Stunden bei 12,82 € | Arbeitnehmer-RV | Auszahlung netto | Arbeitgeberlast |
|---|---|---|---|---|---|
| Vollausschöpfung, RV-pflichtig | 538,00 € | 41,97 | 19,37 € | 518,63 € | ca. 169,47 € |
| Vollausschöpfung, RV-befreit | 538,00 € | 41,97 | 0,00 € | 538,00 € | ca. 169,47 € |
| Studentenjob, 10 h/Woche | 538,00 € | 41,97 | 19,37 € | 518,63 € | ca. 169,47 € |
| Haushaltshilfe, 35 h/Monat | 448,70 € | 35,00 | 16,15 € | 432,55 € | ca. 67,04 € |
| Teilzeitjob mit 350 € | 350,00 € | 27,30 | 12,60 € | 337,40 € | ca. 110,25 € |
Diese Tabelle zeigt zugleich, warum sich der Minijob aus Arbeitnehmersicht oft mehr lohnt als ein Midijob im unteren Übergangsbereich: Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung bleibt mit 3,6 Prozent extrem niedrig, und durch die Steuerpauschalierung des Arbeitgebers verbleibt netto fast das gesamte Brutto. Erst oberhalb von 1.000 Euro Monatsverdienst beginnt der Midijob-Bereich Vorteile zu entwickeln, weil dort die volle Rentenanwartschaft und Arbeitslosenversicherung erworben werden.
Wird die Pauschalsteuer von 2 Prozent durch den Arbeitgeber abgeführt, ist der Minijob in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers nicht anzugeben. Er bleibt steuerlich unsichtbar und beeinflusst weder die Steuerklasse des Ehepartners noch den Progressionsvorbehalt bei Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld I. Bei Wahl der individuellen Lohnsteuerkarte hingegen muss der Minijob in Anlage N angegeben werden; er erscheint dann mit Bruttoarbeitslohn und einbehaltener Lohnsteuer in der Veranlagung und kann insbesondere bei Verheirateten mit Steuerklasse V/IV/III erhebliche Auswirkungen haben.
Ein Sonderfall sind die sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV: Sie dürfen maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern und sind unabhängig von der Höhe des Verdienstes sozialversicherungsfrei. Hier greift der Pauschsteuersatz von 25 Prozent nach § 40a Abs. 1 EStG, sofern der durchschnittliche Tageslohn 150 Euro und der Stundenlohn 19 Euro nicht überschreitet. Für Erntehelfer und Saisonkräfte ist dies eine attraktive Alternative zum klassischen 538-Euro-Minijob.
Arbeitsrechtlich ist der Minijobber dem Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verbietet ausdrücklich jede Schlechterbehandlung wegen der reduzierten Arbeitszeit. Konkret bedeutet das:
Praktisch übersehen viele Minijobber, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall die monatlichen Auszahlungen über die 538-Euro-Grenze treiben kann, wenn der Lohn bei höherer Stundenzahl in einem Vormonat ausgezahlt wird. Die Minijob-Zentrale stellt für diesen Fall klar: Krankheits- und Urlaubsentgelt zählen zwar grundsätzlich zur Berechnungsgrundlage, eine Überschreitung im Krankheitsfall gilt jedoch als unvorhersehbar und ist damit von der Zwei-Monats-Regel gedeckt.
Eine wichtige Frage in der Praxis ist die Wechselwirkung des Minijobs mit anderen Sozialleistungen. Beim Bürgergeld (SGB II) gilt: Der Minijob ist erlaubt und sogar erwünscht, weil er die Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördert. Vom monatlichen Bruttoverdienst bleiben 100 Euro automatisch anrechnungsfrei (Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II). Vom Verdienst zwischen 100 und 1.000 Euro wird ein weiterer Freibetrag von 20 Prozent gewährt; zwischen 1.000 und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro bei Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern) zusätzliche 10 Prozent. Ein Bürgergeld-Empfänger mit einem 538-Euro-Minijob behält damit netto 100 € + 20 % × 438 € = 187,60 € zusätzlich zum Regelsatz – ein wirtschaftlich attraktiver Zusatzverdienst, der zudem die Eigeninitiative und den späteren Wiedereintritt in den ersten Arbeitsmarkt erleichtert.
Beim Wohngeld nach Wohngeldgesetz wird der gesamte Bruttoverdienst aus dem Minijob auf das anrechenbare Jahreseinkommen aufaddiert, allerdings nach Abzug der Pauschbeträge für Werbungskosten (1.230 € im Jahr 2026) und Sozialversicherungsbeiträge. Bei einem vollen 538-Euro-Minijob ergibt sich ein anrechenbares Jahreseinkommen von rund 5.000 €, was bei den meisten Mietstufen einen geringfügigen Effekt auf die Wohngeldhöhe hat. Beim BAföG zählen Minijob-Einkünfte vollständig zum Einkommen des Studierenden; das BAföG-Amt rechnet jedoch nur Beträge oberhalb des Freibetrags von 6.251 Euro pro Jahr (im Bewilligungszeitraum 2025/26) an. Ein Studierender mit voll ausgeschöpftem Minijob liegt damit knapp über der Freigrenze und verliert pro Jahr etwa 200–300 Euro BAföG.
Wer monatlich zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro verdient, fällt in den sogenannten Übergangsbereich (Midijob) nach § 20 Abs. 2 SGB IV. In diesem Bereich werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht linear, sondern nach einer Gleitformel berechnet, die die Belastung sanft ansteigen lässt. Der Arbeitnehmeranteil beginnt mit etwa 11,2 Prozent bei 538,01 Euro und erreicht erst bei 2.000 Euro den vollen Anteil von rund 20,4 Prozent.
| Bruttoverdienst | AN-Beitrag SV (Gleitformel) | Netto ungefähr (StKl I) | Effektivbelastung |
|---|---|---|---|
| 538,00 € | 3,6 % (RV) = 19,37 € | 518,63 € | 3,6 % |
| 700,00 € | 12,5 % = 87,50 € | 612,50 € | 12,5 % |
| 1.000,00 € | 15,1 % = 151,00 € | 849,00 € | 15,1 % |
| 1.500,00 € | 18,1 % = 271,50 € | 1.228,50 € | 18,1 % |
| 2.000,00 € | 20,4 % = 408,00 € | 1.592,00 € | 20,4 % |
Wichtig: Im Midijob erwirbt der Arbeitnehmer vollwertige Rentenanwartschaften, als hätte er den vollen Beitrag gezahlt. Der Arbeitgeber trägt im Übergangsbereich seinen vollen Beitragsanteil von etwa 20,5 Prozent. Diese „Stufenrampe" wurde 2022 eingeführt, um den abrupten Übergang vom steuerlich begünstigten Minijob zum vollen sozialversicherungspflichtigen Job zu mildern und damit die sogenannte „Mini-Job-Falle" zu entschärfen.
Für Arbeitgeber bedeutet die Beschäftigung von Minijobbern ein interessantes Modell, weil die feste Pauschalabgabe planbar ist und kein Verwaltungsaufwand für die monatliche Lohnsteueranmeldung entsteht. Wer als Arbeitgeber einen Minijobber einstellt, sollte folgende Schritte beachten: schriftlicher Arbeitsvertrag mit klaren Regelungen zu Arbeitszeit und Vergütung; Anmeldung bei der Minijob-Zentrale binnen sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn; korrekte Erfassung der Arbeitsstunden (besonders wichtig wegen des gesetzlichen Mindestlohns); monatliche Beitragsnachweise; jährliche Meldung an die Berufsgenossenschaft. Wer mehrere Minijobber gleichzeitig beschäftigt, profitiert von der vereinfachten Beitragsabrechnung über das einheitliche Verfahren der Minijob-Zentrale.
Für Arbeitnehmer ist der Minijob besonders dann attraktiv, wenn er als Nebenverdienst zur Hauptbeschäftigung oder als ergänzende Einnahmequelle in Lebensphasen mit reduzierter Hauptarbeitszeit (Elternzeit, Pflegeauszeit, Übergang in den Ruhestand) genutzt wird. Wichtige Hinweise: Vor Aufnahme einer zweiten oder dritten Beschäftigung sollte unbedingt die Verdienstgrenze geprüft werden, um nicht ungewollt in die Sozialversicherungspflicht zu rutschen. Wer einen Minijob als alleinige Einnahmequelle ausübt, sollte sich der eingeschränkten sozialversicherungsrechtlichen Absicherung (keine Arbeitslosenversicherung, keine eigenständige Krankenversicherung) bewusst sein und gegebenenfalls eine freiwillige private Vorsorge in Betracht ziehen. Die Wahl zwischen Rentenversicherungspflicht und Befreiung sollte gut überlegt sein: Die monatlichen 19,37 € Eigenanteil sind in der Erwerbsphase kaum spürbar, der spätere Rentenanspruch jedoch wertvoll, vor allem in Kombination mit anderen Beitragszeiten.
Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, sofern sie vertraglich zugesichert sind. Sie werden auf die Jahresgrenze von 6.456 Euro angerechnet. Wer also 12 × 538 Euro verdient (= 6.456 €), darf kein zusätzliches Weihnachtsgeld erhalten, sonst überschreitet er die Jahresgrenze.
Studenten bleiben bis zur Verdienstgrenze von 538 Euro pro Monat steuerlich und sozialversicherungsrechtlich genauso behandelt wie alle anderen Minijobber. Allerdings können sie sich auf Antrag auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Für die Krankenversicherung bleiben sie über die studentische Versicherung versichert, solange die Wochenarbeitszeit 20 Stunden in der Vorlesungszeit nicht überschreitet.
Der Arbeitgeber muss den Minijobber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn anmelden, einen monatlichen Beitragsnachweis bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats elektronisch übermitteln und die Pauschalabgaben bis zum drittletzten Bankarbeitstag zahlen. Verstöße können Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat sowie Bußgelder bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen.
Nein, weil im klassischen Minijob keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Wer arbeitslos wird und nur einen Minijob ausgeübt hat, ist auf das Bürgergeld (Arbeitslosengeld II / SGB II) angewiesen, sofern keine ausreichenden Anwartschaftszeiten aus einer früheren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.
Wer Bürgergeld bezieht und einen Minijob ausübt, darf einen Freibetrag in Höhe von 100 Euro pro Monat behalten. Vom Verdienst zwischen 100 und 1.000 Euro werden 20 Prozent als anrechnungsfrei behandelt, zwischen 1.000 und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit Kindern) noch 10 Prozent. Ein Minijobber mit 538 Euro Verdienst behält damit 100 € + 20 % × (538 € − 100 €) = 187,60 € vom Verdienst zusätzlich zum Regelsatz.
Im klassischen Minijob erwirbt der Arbeitnehmer keinen eigenständigen Krankenversicherungsschutz – die 13 Prozent Pauschale des Arbeitgebers fließen in das Solidarsystem. Wer keine andere Krankenversicherung hat (etwa als Familienangehöriger, Student oder Rentner), muss sich freiwillig oder über den Sozialhilfeträger versichern.
Ja. Wohngeld nach Wohngeldgesetz berücksichtigt das tatsächliche Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Der Bruttoverdienst aus dem Minijob (bei 538 € = 6.456 € pro Jahr) wird auf das anrechenbare Jahreseinkommen aufaddiert, allerdings nach Abzug der Pauschbeträge für Werbungskosten (1.230 € im Jahr 2026) und Sozialversicherung.
Der 538-Euro-Minijob ist auf Dauer angelegt und durch die Verdienstgrenze begrenzt. Die kurzfristige Beschäftigung ist zeitlich auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und hat keine Verdienstgrenze. Beide sind sozialversicherungsfrei, unterliegen aber unterschiedlichen Lohnsteuerregeln (2 % vs. 25 % Pauschalsteuer).