Direktantwort: Kinderbetreuungskosten sind 2026 als Sonderausgaben absetzbar: zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr (entspricht 6.000 Euro tatsächlichen Kosten). Begünstigt sind Kinder unter 14 Jahren. Absetzbar sind Kosten für Kita, Tagesmutter, Hort, Babysitter oder Au-pair. Nicht absetzbar: Verpflegung, Nachhilfe, Sportverein.
Geben Sie die jährlichen Betreuungskosten pro Kind und Ihren geschätzten Grenzsteuersatz ein. Der Rechner ermittelt den absetzbaren Betrag und die Steuerersparnis.
Absetzbar sind alle Kosten, die unmittelbar mit der Betreuung des Kindes zusammenhängen. Dazu gehören Kita-Gebühren, Kosten für Tagesmutter oder Kinderfrau, Hortbetreuung, Nachmittagsbetreuung in der Schule, Babysitter und Au-pair-Kosten (anteilig für die Betreuungsleistung). Nicht absetzbar sind Kosten für Unterricht (Nachhilfe, Musikunterricht), Sportvereine, Verpflegung und Fahrkosten zur Betreuungseinrichtung.
Eine Familie hat zwei Kinder (3 und 5 Jahre) in der Kita. Die jährlichen Betreuungskosten betragen 4.800 Euro pro Kind (davon 4.200 Euro Betreuung, 600 Euro Verpflegung). Grenzsteuersatz: 35 Prozent.
| Kosten pro Kind | Absetzbar (2/3) | Steuerersparnis (bei 35 %) |
|---|---|---|
| 1.800 Euro | 1.200 Euro | 420 Euro |
| 3.000 Euro | 2.000 Euro | 700 Euro |
| 4.500 Euro | 3.000 Euro | 1.050 Euro |
| 6.000 Euro | 4.000 Euro (Maximum) | 1.400 Euro |
| 9.000 Euro | 4.000 Euro (gedeckelt) | 1.400 Euro |
Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben abgezogen, nicht als Werbungskosten. Das bedeutet, sie mindern direkt das zu versteuernde Einkommen, unabhängig davon, ob der Elternteil berufstätig ist oder nicht. Es gibt keine Berufstätigkeitsvoraussetzung mehr wie in früheren Jahren. Sowohl erwerbstätige als auch nicht erwerbstätige Eltern können die Kosten ansetzen, solange das Kind unter 14 ist und zum Haushalt gehört.
Auch Kosten für eine private Betreuungsperson wie einen Babysitter sind absetzbar, wenn ein Vertrag vorliegt und die Bezahlung per Überweisung erfolgt. Bei Betreuung durch Großeltern oder andere Verwandte können die Fahrtkosten absetzbar sein, wenn ein schriftlicher Vertrag besteht und die Kosten tatsächlich gezahlt werden. Die Vergütung selbst an Großeltern ist ebenfalls absetzbar, sofern sie einem Fremdvergleich standhält.
Zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr (= max. 6.000 Euro tatsächliche Kosten). Der Abzug erfolgt als Sonderausgaben.
Kita, Tagesmutter, Hort, Babysitter, Au-pair (Betreuungsanteil), Nachmittagsbetreuung in der Schule. Nicht: Verpflegung, Nachhilfe, Sportverein, Musikunterricht.
Bis zum 14. Geburtstag. Für Kinder mit Behinderung (vor dem 25. Lebensjahr eingetreten) gilt keine Altersgrenze.
Bei Zusammenveranlagung gemeinsam (max. 4.000 Euro pro Kind). Bei Einzelveranlagung setzt jeder die von ihm bezahlten Kosten an, der Höchstbetrag wird aufgeteilt.
Nein, Verpflegungskosten sind nicht absetzbar. Die Kita sollte Betreuung und Verpflegung getrennt ausweisen.
Ja: Rechnung oder Vertrag plus Zahlungsnachweis (Überweisung). Barzahlung wird nicht anerkannt.
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