Direktantwort: Bei einer GmbH-Gewinnausschüttung fallen zwei Steuerebenen an: Auf Unternehmensebene Körperschaftsteuer (15 %) + Soli (0,825 %) + Gewerbesteuer (ca. 14 % bei Hebesatz 400 %). Auf Gesellschafterebene Abgeltungsteuer (25 %) + Soli (5,5 %). Die Gesamtbelastung liegt typischerweise bei 48 bis 50 Prozent des Gewinns.
Auf den Gewinn der GmbH fallen drei Steuern an:
Zusammen ergibt sich auf Unternehmensebene typischerweise eine Steuerbelastung von rund 30 Prozent (bei Hebesatz 400 %).
Wird der Gewinn nach Steuern an den Gesellschafter ausgeschüttet, fällt auf die Ausschüttung die Abgeltungsteuer an:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gewinn vor Steuern | 100.000 Euro |
| Körperschaftsteuer (15 %) | -15.000 Euro |
| Soli auf KöSt (0,825 %) | -825 Euro |
| Gewerbesteuer (14 %) | -14.000 Euro |
| Gewinn nach Unternehmenssteuern | 70.175 Euro |
| Abgeltungsteuer (25 %) | -17.543,75 Euro |
| Soli auf AbgSt (5,5 %) | -964,91 Euro |
| Netto beim Gesellschafter | 51.666,34 Euro |
| Gesamtsteuerbelastung | 48,33 % |
Statt der Abgeltungsteuer kann der Gesellschafter das Teileinkünfteverfahren wählen. Dabei werden 60 Prozent der Ausschüttung zum persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Das lohnt sich bei einem persönlichen Steuersatz unter ca. 42 Prozent oder wenn hohe Werbungskosten (z. B. Finanzierungszinsen der Beteiligung) vorliegen, da diese beim Teileinkünfteverfahren zu 60 Prozent absetzbar sind.
Eine GmbH erzielt 100.000 Euro Gewinn (Hebesatz 400 %). Körperschaftsteuer: 15.000 Euro. Solidaritätszuschlag: 825 Euro. Gewerbesteuer: 100.000 x 3,5 % x 400 % = 14.000 Euro. Gewinn nach Unternehmenssteuern: 70.175 Euro. Bei voller Ausschüttung: Abgeltungsteuer 25 % auf 70.175 = 17.544 Euro plus Soli 965 Euro. Netto beim Gesellschafter: 51.666 Euro. Gesamtsteuerbelastung: 48,3 Prozent.
Derselbe Gewinn, aber der Gesellschafter wählt das Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). 60 Prozent der 70.175 Euro = 42.105 Euro sind steuerpflichtig. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent: 42.105 x 42 % = 17.684 Euro ESt. Das Teileinkünfteverfahren lohnt sich hier nicht, da die Belastung ähnlich der Abgeltungsteuer ist. Es lohnt sich erst, wenn Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung abgesetzt werden können.
| Merkmal | Abgeltungsteuer | Teileinkünfteverfahren |
|---|---|---|
| Steuersatz | 25 % pauschal + Soli | Persönlicher ESt-Satz auf 60 % der Ausschüttung |
| Werbungskosten | Nicht absetzbar | 60 % absetzbar |
| Antrag | Automatisch | Antrag beim Finanzamt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3) |
| Voraussetzung | Keine | Mind. 25 % Beteiligung oder 1 % + berufliche Tätigkeit |
| Vorteil bei | Niedrigem Grenzsteuersatz oder keinen Werbungskosten | Hohen Werbungskosten aus der Beteiligung |
Wird der Gewinn in der GmbH belassen (thesauriert), fällt zunächst nur die Unternehmenssteuer von rund 30 Prozent an. Die Abgeltungsteuer wird erst bei Ausschüttung fällig. Durch Thesaurierung kann der Zinseszinseffekt genutzt werden: Der Netto-Gewinn (70.175 Euro im Beispiel) kann reinvestiert werden und erwirtschaftet in der GmbH weitere Erträge. Die Ausschüttung wird auf den Zeitpunkt verschoben, zu dem der Gesellschafter das Geld benötigt. Nachteil: Bei Auflösung der GmbH wird der gesamte thesaurierte Gewinn auf einmal besteuert.
Der Gewerbesteuer-Hebesatz variiert stark nach Gemeinde und beeinflusst die Gesamtsteuerbelastung erheblich. Bei 100.000 Euro Gewinn: Mit Hebesatz 200 Prozent (ländlich): Gewerbesteuer 7.000 Euro, Gesamtbelastung auf Unternehmensebene ca. 23,3 %. Mit Hebesatz 490 Prozent (München): Gewerbesteuer 17.150 Euro, Gesamtbelastung ca. 33,0 %. Die Differenz von rund 10.000 Euro kann den Standort der GmbH wirtschaftlich relevant machen. Bei der Einkommensteuer des Gesellschafters wird die Gewerbesteuer teilweise angerechnet (§ 35 EStG), allerdings nur bei Personengesellschaften, nicht bei der GmbH.
Anstatt den Gewinn auszuschütten, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer ein angemessenes Gehalt beziehen. Vorteil: Das Gehalt ist Betriebsausgabe der GmbH und reduziert die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Es wird beim Gesellschafter als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert. Bei einem Grenzsteuersatz unter 48 Prozent ist das Gehalt steuerlich günstiger als eine Ausschüttung (die mit ca. 48 Prozent gesamtbelastet ist). Voraussetzung: Das Gehalt muss einem Fremdvergleich standhalten, sonst behandelt das Finanzamt den überhöhten Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).
Typischerweise 48-50 % des Gewinns (bei Hebesatz 400 %): ca. 30 % auf Unternehmensebene + ca. 26 % der Ausschüttung auf Gesellschafterebene.
Teileinkünfteverfahren lohnt sich bei niedrigem persönlichen Steuersatz oder hohen Werbungskosten. Abgeltungsteuer ist bei hohem Einkommen ohne Werbungskosten oft günstiger.
Ja, 8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer (je nach Bundesland), wenn der Gesellschafter kirchensteuerpflichtig ist.
3,5 % Messbetrag x Hebesatz. Bei Hebesatz 400 %: 14 %. Kein Freibetrag für Kapitalgesellschaften.
Nein. Der Freibetrag von 24.500 Euro gilt nur für Personengesellschaften und Einzelunternehmen.
Bei Hebesatz 400 % und Abgeltungsteuer ohne Kirchensteuer: rund 51-52 % des Gewinns.
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