Kapitalertragsteuer-Rechner 2026: Freistellungsauftrag und Steuer

Von Mustafa Bilgic · Aktualisiert am · ca. 13 Minuten Lesezeit

Direktantwort: Die Kapitalertragsteuer beträgt 2026 pauschal 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer (= 26,375 % effektiv) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Vor dem Abzug bleibt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Ledige) bzw. 2.000 Euro (Ehepaare) steuerfrei, sofern ein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegt. Beispiel: 3.000 Euro Zinsen minus 1.000 Euro Freibetrag = 2.000 Euro × 26,375 % = 527,50 Euro Steuer.

Dieser Kapitalertragsteuer-Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung und ersetzt keine Steuerberatung. Bei ausländischen Erträgen, Verlustverrechnung oder Quellensteueranrechnung gelten Besonderheiten. Stand: Juni 2026.

Kapitalertragsteuer-Rechner: Steuer und Freibetrag sofort berechnen

Mit diesem Kapitalertragsteuer-Rechner berechnen Sie die Steuer auf Ihre Zinsen, Dividenden und Kursgewinne für 2026. Geben Sie Ihre gesamten Kapitalerträge, den bereits genutzten Freistellungsauftrag, Ihren Familienstand und Ihre Kirchensteuerpflicht an. Der Rechner berücksichtigt den Sparer-Pauschbetrag, die 25 Prozent Abgeltungsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Was ist die Kapitalertragsteuer?

Die Kapitalertragsteuer ist eine Quellensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dazu zählen insbesondere Zinsen aus Tages- und Festgeld, Dividenden aus Aktien, Ausschüttungen und thesaurierende Erträge von Fonds und ETFs sowie realisierte Kursgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren. Sie wird umgangssprachlich auch Abgeltungsteuer genannt, weil mit dem Steuerabzug die Einkommensteuer auf diese Erträge grundsätzlich abgegolten ist. Die depotführende Bank behält die Steuer automatisch ein und führt sie an das Finanzamt ab.

Steuersatz 2026: 25 Prozent plus Soli und Kirchensteuer

Der Steuersatz beträgt 2026 pauschal 25 Prozent auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge. Darauf wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben (also 5,5 Prozent der Steuer, nicht des Ertrags). Damit ergibt sich ohne Kirchensteuer eine effektive Belastung von 26,375 Prozent. Kirchensteuerpflichtige zahlen zusätzlich 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer. Die folgende Tabelle zeigt die effektiven Sätze 2026.

Tabelle 1: Effektive Belastung von Kapitalerträgen 2026
KonstellationEffektiver SteuersatzSteuer auf 2.000 € Ertrag
Ohne Kirchensteuer26,375 %527,50 €
Mit 8 % Kirchensteuer27,82 %556,37 €
Mit 9 % Kirchensteuer27,99 %559,90 €

Laut Einkommensteuergesetz (§32d EStG) mindert die als Sonderausgabe abzugsfähige Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage geringfügig, weshalb die effektive Gesamtbelastung mit Kirchensteuer leicht unter der einfachen Summe aus 26,375 Prozent plus Kirchensteuer liegt. Die Bank berücksichtigt diese Minderung automatisch.

Der Sparer-Pauschbetrag 2026: 1.000 bzw. 2.000 Euro

Vor der Besteuerung steht jedem Anleger ein Sparer-Pauschbetrag zu, bis zu dem Kapitalerträge steuerfrei bleiben. Laut Bundesministerium der Finanzen beträgt dieser 2026 für Ledige 1.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehepaare 2.000 Euro pro Jahr. Der Pauschbetrag wurde zum 1. Januar 2023 von zuvor 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben und gilt seither unverändert. Er deckt sowohl die früheren Sparerfreibeträge als auch die Werbungskostenpauschale ab; tatsächliche Werbungskosten sind bei den Kapitaleinkünften nicht zusätzlich absetzbar.

Freistellungsauftrag richtig einrichten

Damit der Sparer-Pauschbetrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt wird, muss bei der Bank ein Freistellungsauftrag eingereicht werden. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank die Kapitalertragsteuer ab dem ersten Euro ein, und der Pauschbetrag kann erst nachträglich über die Steuererklärung (Anlage KAP) zurückgeholt werden. Wer Depots bei mehreren Banken hat, kann den Pauschbetrag auf die Banken aufteilen, darf insgesamt aber nicht mehr als 1.000 Euro (Ledige) bzw. 2.000 Euro (Ehepaare) freistellen. Für den Freistellungsauftrag ist die Steuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich.

Praktischer Tipp: Den Freistellungsauftrag dort hinterlegen, wo die höchsten Erträge erwartet werden. Wird der Pauschbetrag bei einer Bank nicht voll ausgeschöpft, lässt er sich über die Steuererklärung mit Erträgen anderer Banken verrechnen.

Günstigerprüfung: wann der persönliche Steuersatz besser ist

Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 Prozent, kann die sogenannte Günstigerprüfung über die Anlage KAP beantragt werden. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Besteuerung der Kapitalerträge zum individuellen Einkommensteuersatz günstiger ist als die pauschale Abgeltungsteuer, und wendet die vorteilhaftere Variante an. Profitieren können vor allem Rentner, Studierende und Geringverdiener mit niedrigem zu versteuerndem Einkommen. Wer ohnehin im Spitzensteuersatz liegt, fährt mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent günstiger.

NV-Bescheinigung für Geringverdiener

Wer voraussichtlich gar keine Einkommensteuer zahlt, weil das gesamte zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Mit dieser stellt die Bank sämtliche Kapitalerträge steuerfrei, auch über den Sparer-Pauschbetrag hinaus. Das ist besonders für Kinder mit Wertpapierdepots oder für Rentner mit niedriger Rente interessant.

Verlustverrechnung und Quellensteuer

Verluste aus Wertpapiergeschäften können mit Gewinnen verrechnet werden, allerdings getrennt nach Verlustverrechnungstöpfen: Aktienverluste dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, sonstige Verluste mit allen Kapitalerträgen. Wer Depots bei mehreren Banken hat, kann eine Verlustbescheinigung anfordern, um Gewinne und Verluste bankübergreifend in der Steuererklärung auszugleichen. Bei ausländischen Dividenden wird oft eine Quellensteuer im Quellenstaat einbehalten; diese kann bis zu 15 Prozentpunkte auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden.

So wurden diese Zahlen berechnet

Die Steuerberechnung folgt §32d EStG. Auf die um den Sparer-Pauschbetrag geminderten Kapitalerträge wird die 25-prozentige Abgeltungsteuer angewendet, darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Bei Kirchensteuerpflicht wird die nach der amtlichen Formel des §32d Abs. 1 EStG ermittelte Steuer angesetzt, die die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt (Steuer = Ertrag / (4 + Kirchensteuersatz) statt einfacher 25 Prozent). Der Rechner verwendet die offiziellen Werte für 2026 (Pauschbetrag 1.000/2.000 Euro, Soli 5,5 Prozent).

ETF-Vorabpauschale und thesaurierende Fonds

Bei thesaurierenden Investmentfonds und ETFs, die Erträge nicht ausschütten, sondern reinvestieren, greift seit 2018 die sogenannte Vorabpauschale. Sie sorgt dafür, dass auch bei nicht ausgeschütteten Erträgen eine jährliche Mindestbesteuerung erfolgt. Die Vorabpauschale wird auf Basis des Basiszinses der Deutschen Bundesbank und des Fondswertes berechnet und ist durch den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres begrenzt. Die Bank behält die darauf entfallende Kapitalertragsteuer automatisch ein, zieht den Betrag aber vom späteren Veräußerungsgewinn ab, sodass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Auch die Vorabpauschale kann mit dem Sparer-Pauschbetrag verrechnet werden.

Teilfreistellung bei Aktienfonds

Für bestimmte Fondsarten gilt eine Teilfreistellung, die einen Teil der Erträge von der Kapitalertragsteuer befreit, um die Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen. Bei Aktienfonds mit einer Aktienquote von mindestens 51 Prozent sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent und bei offenen Immobilienfonds je nach Anlageschwerpunkt 60 oder 80 Prozent. Diese Teilfreistellung wird von der Bank automatisch berücksichtigt. Das bedeutet, dass bei einem Aktien-ETF effektiv nur 70 Prozent der Erträge der Abgeltungsteuer unterliegen, was die effektive Steuerlast spürbar senkt.

Verlustverrechnungstöpfe im Detail

Die Bank führt für jeden Anleger getrennte Verlustverrechnungstöpfe. Im Aktientopf werden ausschließlich Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Einzelaktien verrechnet; Aktienverluste dürfen also nicht mit Zinsen oder Fondsgewinnen ausgeglichen werden. Im allgemeinen Verlusttopf werden Verluste aus anderen Kapitalanlagen mit sämtlichen Kapitalerträgen verrechnet. Hinzu kommt ein separater Topf für nicht angerechnete ausländische Quellensteuer. Wer Depots bei mehreren Banken hat, kann durch eine bis zum 15. Dezember beantragte Verlustbescheinigung Verluste der einen Bank mit Gewinnen einer anderen in der Steuererklärung verrechnen.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer 2026?

Pauschal 25 Prozent auf die Kapitalerträge plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag der Steuer. Ohne Kirchensteuer beträgt die effektive Belastung 26,375 Prozent, mit 9 Prozent Kirchensteuer rund 27,99 Prozent. Die Bank behält die Steuer automatisch ein.

Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag 2026?

1.000 Euro für Ledige, 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare pro Jahr. Bis dahin bleiben Kapitalerträge steuerfrei, sofern ein Freistellungsauftrag vorliegt. Ohne Freistellungsauftrag wird die Steuer ab dem ersten Euro einbehalten.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Eine Anweisung an die Bank, Kapitalerträge bis zum Sparer-Pauschbetrag steuerfrei zu stellen. Der Gesamtbetrag aller Freistellungsaufträge darf 1.000 Euro (Ledige) bzw. 2.000 Euro (Ehepaare) nicht überschreiten. Erforderlich ist die Steuer-Identifikationsnummer.

Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?

Wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt (Rentner, Studierende, Geringverdiener). Dann werden die Kapitalerträge zum niedrigeren persönlichen Satz besteuert. Das Finanzamt prüft auf Antrag über die Anlage KAP automatisch die günstigere Variante.

Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?

Wenn die Bank korrekt einbehalten hat, grundsätzlich nicht. Sinnvoll oder nötig ist die Anlage KAP bei nicht genutztem Pauschbetrag, Günstigerprüfung, Verlustverrechnung, ausländischer Quellensteuer oder ausländischen Depots ohne Steuerabzug.

Wie wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge berechnet?

8 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 Prozent (übrige Länder) der Kapitalertragsteuer. Durch die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe mindert sie die Steuer leicht. Die Bank zieht die Kirchensteuer automatisch ein, sofern kein Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern gesetzt ist.