Direktantwort: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 2026 4.260 Euro für das erste Kind. Für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind kommen 240 Euro hinzu. Der Freibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen und wird über die Steuerklasse II bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Geben Sie die Anzahl Ihrer kindergeldberechtigten Kinder und Ihren geschätzten Grenzsteuersatz ein.
Den Entlastungsbetrag erhalten Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind, für das Kindergeld oder Kinderfreibetrag zusteht, in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Alleinstehend bedeutet: nicht verheiratet, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, die sich wesentlich an der Haushaltsführung beteiligt. Eine reine Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Haushaltsführung kann den Anspruch unberührt lassen.
Eine alleinerziehende Mutter hat zwei Kinder (5 und 8 Jahre) und einen Grenzsteuersatz von 30 Prozent.
| Kinder | Entlastungsbetrag | Steuerersparnis (25 %) | Steuerersparnis (35 %) |
|---|---|---|---|
| 1 Kind | 4.260 Euro | 1.065 Euro | 1.491 Euro |
| 2 Kinder | 4.500 Euro | 1.125 Euro | 1.575 Euro |
| 3 Kinder | 4.740 Euro | 1.185 Euro | 1.659 Euro |
| 4 Kinder | 4.980 Euro | 1.245 Euro | 1.743 Euro |
Der Entlastungsbetrag wird bei Arbeitnehmern über die Steuerklasse II bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Dafür muss beim Finanzamt ein Antrag auf Steuerklasse II gestellt werden. Der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder (240 Euro je Kind) wird nicht automatisch über die Steuerklasse berücksichtigt, sondern muss über einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag oder die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Wenn die Voraussetzungen nicht das gesamte Jahr erfüllt sind, etwa weil eine neue Partnerschaft beginnt oder ein Kind auszieht, wird der Entlastungsbetrag zeitanteilig gewährt. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wird ein Zwölftel des Jahresbetrags angesetzt.
4.260 Euro für das erste Kind, plus 240 Euro für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind im Haushalt.
Alleinstehende mit mindestens einem Kind im Haushalt, für das Kindergeld gezahlt wird. Keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person.
Über Steuerklasse II beim monatlichen Lohnsteuerabzug oder über die Einkommensteuererklärung (Anlage Kind).
Ja, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person entsteht. Eine reine Wohngemeinschaft kann den Anspruch unberührt lassen.
Ja, solange Kindergeld gezahlt wird (z. B. während Ausbildung/Studium bis 25 Jahre) und das Kind zum Haushalt gehört.
Ja, ein Zwölftel pro Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
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