Direktantwort: Kinderbetreuungskosten sind 2026 als Sonderausgaben absetzbar: zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr (entspricht 6.000 Euro tatsächlichen Kosten). Begünstigt sind Kinder unter 14 Jahren. Absetzbar sind Kosten für Kita, Tagesmutter, Hort, Babysitter oder Au-pair. Nicht absetzbar: Verpflegung, Nachhilfe, Sportverein.
Geben Sie die jährlichen Betreuungskosten pro Kind und Ihren geschätzten Grenzsteuersatz ein. Der Rechner ermittelt den absetzbaren Betrag und die Steuerersparnis.
Absetzbar sind alle Kosten, die unmittelbar mit der Betreuung des Kindes zusammenhängen. Dazu gehören Kita-Gebühren, Kosten für Tagesmutter oder Kinderfrau, Hortbetreuung, Nachmittagsbetreuung in der Schule, Babysitter und Au-pair-Kosten (anteilig für die Betreuungsleistung). Nicht absetzbar sind Kosten für Unterricht (Nachhilfe, Musikunterricht), Sportvereine, Verpflegung und Fahrkosten zur Betreuungseinrichtung.
Eine Familie hat zwei Kinder (3 und 5 Jahre) in der Kita. Die jährlichen Betreuungskosten betragen 4.800 Euro pro Kind (davon 4.200 Euro Betreuung, 600 Euro Verpflegung). Grenzsteuersatz: 35 Prozent.
| Kosten pro Kind | Absetzbar (2/3) | Steuerersparnis (bei 35 %) |
|---|---|---|
| 1.800 Euro | 1.200 Euro | 420 Euro |
| 3.000 Euro | 2.000 Euro | 700 Euro |
| 4.500 Euro | 3.000 Euro | 1.050 Euro |
| 6.000 Euro | 4.000 Euro (Maximum) | 1.400 Euro |
| 9.000 Euro | 4.000 Euro (gedeckelt) | 1.400 Euro |
Kinderbetreuungskosten werden als Sonderausgaben abgezogen, nicht als Werbungskosten. Das bedeutet, sie mindern direkt das zu versteuernde Einkommen, unabhängig davon, ob der Elternteil berufstätig ist oder nicht. Es gibt keine Berufstätigkeitsvoraussetzung mehr wie in früheren Jahren. Sowohl erwerbstätige als auch nicht erwerbstätige Eltern können die Kosten ansetzen, solange das Kind unter 14 ist und zum Haushalt gehört.
Auch Kosten für eine private Betreuungsperson wie einen Babysitter sind absetzbar, wenn ein Vertrag vorliegt und die Bezahlung per Überweisung erfolgt. Bei Betreuung durch Großeltern oder andere Verwandte können die Fahrtkosten absetzbar sein, wenn ein schriftlicher Vertrag besteht und die Kosten tatsächlich gezahlt werden. Die Vergütung selbst an Großeltern ist ebenfalls absetzbar, sofern sie einem Fremdvergleich standhält.
Ein Elternpaar zahlt 300 Euro/Monat Kita-Gebühren für ein dreijähriges Kind = 3.600 Euro/Jahr. Absetzbar: 2/3 von 3.600 = 2.400 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 %: Steuerersparnis ca. 720 Euro/Jahr.
Eine alleinerziehende Mutter zahlt 700 Euro/Monat für eine Tagesmutter = 8.400 Euro/Jahr. Absetzbar: 2/3 von 8.400 = 5.600 Euro, aber Maximum 4.000 Euro pro Kind. Steuerersparnis bei 33 %: ca. 1.320 Euro/Jahr.
Die Kosten für ein Au-pair (600 Euro/Monat Taschengeld + 200 Euro Kost/Logis = 800 Euro/Monat) werden hälftig aufgeteilt: 50 % Betreuung, 50 % Haushaltshilfe. Betreuungsanteil: 400 x 12 = 4.800 Euro. Absetzbar: 2/3 von 4.800 = 3.200 Euro. Der Haushaltshilfe-Anteil kann zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.
| Absetzbar | Nicht absetzbar |
|---|---|
| Kita, Kindergarten, Krippe | Nachhilfe, Musikunterricht |
| Tagesmutter, Kindermädchen | Sportverein, Schwimmkurs |
| Hort, Schulbetreuung | Verpflegungskosten in der Kita |
| Au-pair (Betreuungsanteil) | Fahrtkosten zum Kindergarten |
Voraussetzung: Das Kind muss unter 14 Jahre alt sein (bei Behinderung keine Altersgrenze). Die Kosten müssen per Rechnung und unbarer Zahlung nachgewiesen werden.
Der Arbeitgeber kann Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Gehalt steuerfrei bezuschussen (§ 3 Nr. 33 EStG). Voraussetzung: Das Kind ist nicht schulpflichtig, und die Betreuung erfolgt in einer Einrichtung (Kita, Krippe, Tagesmutter). Der Zuschuss ist in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Er darf aber nicht zugleich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Wenn Ihr Arbeitgeber diesen Zuschuss anbietet, ist er steuerlich günstiger als der Sonderausgabenabzug, da er die Einkommensteuer direkt mindert.
Au-pair-Kosten (Taschengeld, Kost und Logis) werden steuerlich hälftig aufgeteilt: 50 Prozent gelten als Kinderbetreuung (absetzbar als Sonderausgaben), 50 Prozent als Haushaltshilfe (absetzbar als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG). Der Betreuungsanteil wird mit der 2/3-Regel und dem Maximum von 4.000 Euro pro Kind behandelt. Der Haushaltsanteil fällt unter die 20-Prozent-Regelung mit maximal 4.000 Euro Steuerermäßigung. So können beide steuerlichen Vorteile parallel genutzt werden.
Zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr (= max. 6.000 Euro tatsächliche Kosten). Der Abzug erfolgt als Sonderausgaben.
Kita, Tagesmutter, Hort, Babysitter, Au-pair (Betreuungsanteil), Nachmittagsbetreuung in der Schule. Nicht: Verpflegung, Nachhilfe, Sportverein, Musikunterricht.
Bis zum 14. Geburtstag. Für Kinder mit Behinderung (vor dem 25. Lebensjahr eingetreten) gilt keine Altersgrenze.
Bei Zusammenveranlagung gemeinsam (max. 4.000 Euro pro Kind). Bei Einzelveranlagung setzt jeder die von ihm bezahlten Kosten an, der Höchstbetrag wird aufgeteilt.
Nein, Verpflegungskosten sind nicht absetzbar. Die Kita sollte Betreuung und Verpflegung getrennt ausweisen.
Ja: Rechnung oder Vertrag plus Zahlungsnachweis (Überweisung). Barzahlung wird nicht anerkannt.
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