Der ETF Vorabpauschale 2026 Rechner berechnet, wie viel Steuer auf Ihren thesaurierenden ETF anfällt. Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung des Wertzuwachses bei Fonds, die keine Ausschüttungen vornehmen. Maßgeblich ist der Basiszins 2026 von rund 2,53 %. Mit diesem Vorabpauschale berechnen ETF-Werkzeug ermitteln Sie den Basisertrag, die fällige Vorabpauschale unter Berücksichtigung der Teilfreistellung und die tatsächliche Steuer nach Abzug Ihres Sparerpauschbetrags von 1.000 € – damit Sie wissen, wie viel Vorabpauschale Sie zahlen, bevor die Bank Anfang 2027 abbucht.
Um die Vorabpauschale für einen ETF zu berechnen, werden zwei Werte verglichen. Zuerst der Basisertrag: Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 0,7. Der Faktor 0,7 (also 70 %) ist gesetzlich vorgegeben. Die Vorabpauschale ist dann der kleinere Wert aus diesem Basisertrag und der tatsächlichen Wertsteigerung des Fonds im Jahr. Ist der Fonds gefallen oder gleich geblieben, beträgt die Vorabpauschale 0 € – es fällt keine Steuer an. Diese Deckelung auf die reale Wertsteigerung schützt Anleger in schlechten Börsenjahren.
Die Formeln des Rechners:
Basisertrag = Fondswert (Jahresanfang) × Basiszins 2,53 % × 0,7
Vorabpauschale = min(Basisertrag, Wertsteigerung)
Steuer = Vorabpauschale × (1 − Teilfreistellung) × 26,375 % − Sparerpauschbetrag
Ein Anleger hält am 1. Januar 2026 einen Aktien-ETF im Wert von 50.000 €. Der Fonds steigt im Jahr um 3.000 €. Der Sparerpauschbetrag ist bereits anderweitig ausgeschöpft (0 € frei).
| Position | Rechnung | Wert |
|---|---|---|
| Basisertrag | 50.000 € × 2,53 % × 0,7 | 885,50 € |
| Wertsteigerung | gegeben | 3.000,00 € |
| Vorabpauschale (kleinerer Wert) | min(885,50; 3.000) | 885,50 € |
| − Teilfreistellung Aktien-ETF (30 %) | 885,50 × 0,70 | 619,85 € steuerpflichtig |
| Kapitalertragsteuer 26,375 % | 619,85 × 0,26375 | 163,49 € |
Auf einen Aktien-ETF im Wert von 50.000 € mit 3.000 € Wertzuwachs fällt 2026 also eine Vorabpauschale-Steuer von rund 163,49 € an – sofern kein Sparerpauschbetrag mehr frei ist. Mit dem vollen Sparerpauschbetrag von 1.000 € wäre die Steuer in diesem Beispiel sogar 0 €, weil 619,85 € steuerpflichtiger Betrag vollständig vom Pauschbetrag gedeckt wären. Der Rechner oben berücksichtigt das genau.
Der Vorabpauschale 2026 Basiszins ist der zentrale Parameter. Er wird jährlich vom Bundesfinanzministerium auf Grundlage der Rendite deutscher Staatsanleihen festgelegt und für 2026 mit rund 2,53 % angesetzt. Multipliziert mit dem gesetzlichen Faktor 0,7 ergibt sich ein effektiver Satz von etwa 1,77 % des Fondswerts am Jahresanfang als maximaler Basisertrag. Die folgende Tabelle zeigt den Basisertrag und die Steuer (Aktien-ETF, kein Sparerpauschbetrag frei) bei verschiedenen Depotwerten – unter der Annahme, dass die Wertsteigerung mindestens so hoch ist wie der Basisertrag.
| Fondswert 01.01.2026 | Basisertrag (× 1,771 %) | steuerpflichtig (70 %) | Steuer (26,375 %) |
|---|---|---|---|
| 10.000 € | 177,10 € | 123,97 € | 32,70 € |
| 25.000 € | 442,75 € | 309,93 € | 81,74 € |
| 50.000 € | 885,50 € | 619,85 € | 163,49 € |
| 100.000 € | 1.771,00 € | 1.239,70 € | 326,97 € |
| 200.000 € | 3.542,00 € | 2.479,40 € | 653,94 € |
Mit dem vollen Sparerpauschbetrag von 1.000 € bleibt bei einem Depot bis rund 80.000 € die gesamte Vorabpauschale steuerfrei, weil der steuerpflichtige Teil unter 1.000 € liegt.
Wer die Steuer auf thesaurierende ETF berechnen will, muss die Teilfreistellung kennen. Sie stellt einen Teil der Fondserträge steuerfrei, um die bereits auf Fondsebene gezahlte Steuer auszugleichen. Die folgende Übersicht zeigt die Sätze.
| Fondstyp | Aktienanteil | Teilfreistellung | effektiver Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Aktien-ETF / Aktienfonds | ≥ 51 % | 30 % | 18,46 % |
| Mischfonds | ≥ 25 % | 15 % | 22,42 % |
| sonstige Fonds / Anleihen-ETF | < 25 % | 0 % | 26,375 % |
Bei einem breit streuenden Welt-Aktien-ETF gilt die 30-%-Teilfreistellung, sodass der effektive Steuersatz auf die Vorabpauschale nur 18,46 % statt 26,375 % beträgt. Der Rechner berücksichtigt den von Ihnen gewählten Fondstyp automatisch.
Die Fonds Vorabpauschale unterliegt der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag, also 26,375 % (ohne Kirchensteuer). Mit Kirchensteuer von 8 % oder 9 % steigt der Satz auf rund 27,8 bzw. 27,99 %. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es hier keinen progressiven Tarif – es gilt der pauschale Abgeltungsteuersatz. Wer einen niedrigen persönlichen Steuersatz hat, kann über die sogenannte Günstigerprüfung in der Steuererklärung prüfen lassen, ob die Versteuerung mit dem individuellen Einkommensteuersatz günstiger ist.
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person und Jahr (2.000 € bei Zusammenveranlagung). Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge – einschließlich der Vorabpauschale – steuerfrei. Voraussetzung ist ein erteilter Freistellungsauftrag bei der Depotbank. Wer mehrere Depots bei verschiedenen Banken hat, sollte den Pauschbetrag sinnvoll auf die Institute aufteilen, damit er optimal ausgenutzt wird. Da die Vorabpauschale eine reale Steuer auslöst, wenn der Pauschbetrag erschöpft ist, lohnt es sich, den Freistellungsauftrag vor dem Jahreswechsel zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der Rechner zeigt Ihnen, wie viel des Pauschbetrags die Vorabpauschale verbraucht.
Die Vorabpauschale für ein Kalenderjahr gilt steuerlich als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Die Steuer auf die Vorabpauschale 2026 wird also Anfang Januar 2027 von Ihrer Depotbank automatisch eingezogen und an das Finanzamt abgeführt. Wichtig: Halten Sie auf dem Verrechnungskonto ausreichend Liquidität vor, denn die Bank bucht den Betrag eigenständig ab. Reicht das Guthaben nicht, kann es zu einer Sollstellung oder zum Verkauf von Anteilen kommen. Wer über ausreichend freien Sparerpauschbetrag verfügt und einen Freistellungsauftrag erteilt hat, vermeidet die Abbuchung ganz, solange die steuerpflichtigen Erträge unter dem Pauschbetrag bleiben.
Die Vorabpauschale betrifft vor allem thesaurierende Fonds, die ihre Erträge automatisch wieder anlegen. Bei ausschüttenden ETFs wird die Vorabpauschale um die bereits im Jahr geleisteten Ausschüttungen gekürzt. Schüttet ein Fonds also so viel aus, dass die Ausschüttungen den Basisertrag erreichen oder übersteigen, fällt keine zusätzliche Vorabpauschale an – die laufende Besteuerung der Ausschüttungen ersetzt sie. Reichen die Ausschüttungen nicht aus, wird nur die Differenz als Vorabpauschale nachversteuert. Für die Steuerlast über die Haltedauer macht es daher meist keinen großen Unterschied, ob ein Anleger einen thesaurierenden oder einen ausschüttenden ETF wählt; lediglich der Zeitpunkt der Besteuerung verschiebt sich. Der Rechner bildet den thesaurierenden Fall ab; bei ausschüttenden Fonds ziehen Sie die bereits versteuerten Ausschüttungen gedanklich von der ausgewiesenen Vorabpauschale ab.
Obwohl die Vorabpauschale auf den ersten Blick lästig wirkt, bleibt der zentrale Vorteil thesaurierender ETFs erhalten: die Steuerstundung. Weil die jährliche Vorabpauschale durch den Basiszins und den Faktor 0,7 gedeckelt ist, fällt sie in der Regel deutlich niedriger aus als die Steuer auf die vollen jährlichen Kursgewinne. Der Großteil der Wertsteigerung wird erst beim Verkauf versteuert – und bis dahin arbeitet das nicht abgeführte Steuergeld weiter im Depot mit (Zinseszinseffekt). Über lange Anlagezeiträume ist dieser Stundungseffekt ein spürbarer Renditevorteil gegenüber einer sofortigen Vollbesteuerung. Hinzu kommt, dass bereits gezahlte Vorabpauschalen beim Verkauf vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht. Wer langfristig in breit streuende Aktien-ETFs investiert, profitiert also weiterhin von der thesaurierenden Variante – die Vorabpauschale schmälert diesen Vorteil nur geringfügig.
Die Vorabpauschale berechnet sich aus dem Fondswert am Jahresanfang × Basiszins 2026 (rund 2,53 %) × 0,7, begrenzt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres. Bei einem Aktien-ETF mindert die Teilfreistellung von 30 % den steuerpflichtigen Betrag, auf den dann 26,375 % Kapitalertragsteuer anfallen – nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 1.000 €.
Zuerst wird der Basisertrag ermittelt: Fondswert am Jahresanfang × Basiszins × 0,7. Die Vorabpauschale ist der kleinere Wert aus Basisertrag und tatsächlicher Wertsteigerung. Bei einem Aktien-ETF werden 30 % steuerfrei gestellt (Teilfreistellung); der Rest wird mit 26,375 % besteuert, soweit der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist.
Der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium auf Basis der Renditen deutscher Staatsanleihen festgelegt. Für 2026 liegt er bei rund 2,53 %. Mit dem Faktor 0,7 ergibt sich daraus ein effektiver Satz von etwa 1,77 % des Fondswerts am Jahresanfang als maximaler Basisertrag.
Die Vorabpauschale für ein Jahr gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Die Steuer für 2026 wird also Anfang Januar 2027 von Ihrer Depotbank eingezogen. Sie sollten dafür ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto vorhalten, da die Bank den Betrag automatisch abbucht.
Nein. Die Vorabpauschale ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr begrenzt. Ist der Fonds im Wert gefallen oder gleich geblieben, beträgt die Vorabpauschale 0 € – es fällt keine Steuer an. Nur bei einem Wertzuwachs wird der kleinere Wert aus Basisertrag und Wertsteigerung angesetzt.
Die Teilfreistellung stellt einen Teil der Erträge aus Fonds steuerfrei, um die Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen. Bei Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienanteil beträgt sie 30 %, bei Mischfonds 15 %. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Teil wird die Abgeltungsteuer von 26,375 % erhoben.
Ja. Bereits versteuerte Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf der Fondsanteile vom Veräußerungsgewinn abgezogen, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Die über die Jahre gezahlten Vorabpauschalen erhöhen also faktisch die Anschaffungskosten und mindern den steuerpflichtigen Gewinn beim Verkauf.