Die Abgeltungssteuer wurde 2009 als Pauschalsteuer auf private Kapitalerträge eingeführt, mit dem doppelten Ziel, das Steuersystem zu vereinfachen und Steuerflucht durch Kapitalabwanderung ins Ausland einzudämmen. Seitdem werden Zinsen, Dividenden und Kursgewinne bei privaten Anlegern mit dem einheitlichen Steuersatz von 25% besteuert, unabhängig vom übrigen Einkommen. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sodass die effektive Belastung zwischen 26,38% und 27,99% liegt.
2026 ist die Abgeltungssteuer-Landschaft im Wesentlichen unverändert gegenüber 2024, mit zwei wichtigen Anpassungen aus den Vorjahren noch in Wirkung: dem auf 1.000 € (Singles) bzw. 2.000 € (Verheiratete) erhöhten Sparer-Pauschbetrag seit 1.1.2023 und der separaten Verlustverrechnungstopf-Regel für Termingeschäfte (CFDs, Optionsscheine, Knock-out-Zertifikate) seit 1.1.2021. Die seit Jahren diskutierte Abschaffung der Abgeltungssteuer (bzw. Rückkehr zur synthetischen Besteuerung mit persönlichem Steuersatz) ist 2026 nicht umgesetzt.
Dieser Artikel erklärt die Berechnungsmechanik mit konkreten Zahlen, beleuchtet die wichtigen Sonderfälle (Verlustverrechnung, Günstigerprüfung, ausländische Quellensteuer, Teilfreistellung bei Fonds), und zeigt mit zwei Worked Examples (typischer Sparer und Tradingaktiver) die Steuerwirkung in der Praxis.
Die Abgeltungssteuer wird in folgender Reihenfolge berechnet:
| Konfiguration | Abgeltungssteuer | Soli | Kirchensteuer | Total |
|---|---|---|---|---|
| Keine Kirchensteuer | 25,000% | 1,375% | 0,000% | 26,375% |
| Bayern/Baden-Württemberg (8% KiSt) | 24,520% | 1,348% | 1,961% | 27,820% |
| Übrige Bundesländer (9% KiSt) | 24,450% | 1,345% | 2,200% | 27,995% |
Hinweis: Bei Kirchensteuerpflicht reduziert sich die Abgeltungssteuer-Bemessungsgrundlage um die Kirchensteuer-Quote, weshalb die ausgewiesene Abgeltungssteuer rechnerisch etwas unter 25% liegt. Das Zusammenspiel ist im §32d Abs. 1 EStG geregelt.
Der Sparer-Pauschbetrag ist ein jährlicher Freibetrag, der pauschal die Werbungskosten abdecken soll. Bei Kapitalerträgen sind tatsächliche Werbungskosten (z.B. Bankdepotgebühren, Beratungshonorare) seit 2009 NICHT mehr abzugsfähig - der Sparer-Pauschbetrag ist die einzige Reduzierung der Bemessungsgrundlage neben Verlusten.
Um den Pauschbetrag zu nutzen, muss bei jeder Bank ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Der Auftrag verteilt den Pauschbetrag (oder einen Teil davon) auf das Konto. Bei mehreren Banken muss der Anleger den Pauschbetrag selbst auf die Banken verteilen; die Summe aller Freistellungsaufträge darf den Pauschbetrag nicht überschreiten. Bei Überschreitung muss die zuviel gewährte Freistellung in der Steuererklärung korrigiert werden.
Beispiel: Ein Single mit 1.000 € Pauschbetrag hat zwei Banken. Er erteilt der DKB einen Freistellungsauftrag über 600 € und der Trade Republic 400 €. Solange die jährlichen Kapitalerträge bei jeder Bank unter dem Freistellungsbetrag liegen, wird keine Abgeltungssteuer einbehalten. Übersteigen die Erträge bei einer Bank den Freistellungsauftrag, behält die Bank ab dem überschießenden Betrag die Steuer ein.
Verluste aus Kapitalanlagen können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden (Schedulenprinzip). Innerhalb der Kapitalerträge gibt es drei separate Töpfe mit jeweils eigenen Verrechnungsregeln:
Nicht verrechnete Verluste werden über die Anlage KAP in den Verlustvortrag des Folgejahres übertragen. Verlustfeststellungsbescheid muss aktiv beantragt werden; ohne Antrag verfällt der Verlust nicht, aber bleibt formal nicht festgestellt, was bei späteren Streitigkeiten problematisch sein kann.
Anleger mit niedrigem persönlichen Steuersatz können die Günstigerprüfung beantragen. Dabei werden Kapitalerträge nicht mit der Pauschalsteuer 25% besteuert, sondern mit dem persönlichen Grenzsteuersatz, sofern dieser niedriger ist.
Der Grenzwert: Bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 22.000 € (Singles) bzw. 44.000 € (Verheiratete) liegt der Grenzsteuersatz bei 25%. Darunter ist die Günstigerprüfung lohnend, darüber nicht. Für Rentner mit niedrigen Renten, Studenten mit geringfügigen Nebeneinkünften, und Bezieher von Elterngeld kann die Günstigerprüfung mehrere hundert Euro Erstattung pro Jahr bringen.
Beantragung erfolgt in der Anlage KAP, Kreuz im Feld "Günstigerprüfung". Das Finanzamt prüft automatisch und wendet die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante an.
Trader A ist 35 Jahre alt, ledig, Angestellter mit 60.000 € Brutto-Jahreseinkommen. Sie spart monatlich 500 € in einen MSCI-World-ETF und hat zusätzlich Tagesgeld bei der Comdirect.
Kapitalerträge 2026:
Berechnung Abgeltungssteuer:
Die Teilfreistellung reduziert die effektive Steuer erheblich; der Sparer-Pauschbetrag eliminiert den restlichen Steueranteil teilweise. Bei voller Steuerpflicht ohne Teilfreistellung würde die Belastung bei 1.325 € liegen.
Trader B ist 42 Jahre, ledig, kirchensteuerpflichtig (9% in NRW). Er ist tradingaffin und realisiert 2026 folgende Kapitalerträge:
Verlustverrechnung:
Gesamte steuerpflichtige Kapitalerträge: 9.200 + 0 + 3.160 = 12.360 €
Wichtig: Die hohen CFD-Verluste werden im Termingeschäfte-Topf vorgetragen und können in Folgejahren genutzt werden, aber NICHT mit den hohen Aktiengewinnen verrechnet werden. Diese strukturelle Begrenzung ist ein wesentlicher Nachteil für aktive Trader und wurde 2024 durch das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung angenommen; ein Urteil steht noch aus.
Steuersätze und Pauschbeträge stammen aus dem Einkommensteuergesetz §§32d, 20, 43a, in der Fassung 2026. Die Sparer-Pauschbetrag-Erhöhung auf 1.000 €/2.000 € erfolgte durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 8.12.2022 mit Wirkung 1.1.2023. Die Termingeschäfte-Verlustverrechnungsbegrenzung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt und tritt seit 1.1.2021 in Kraft.
Teilfreistellungs-Prozentsätze nach Fondstyp entstammen §20 Investmentsteuergesetz (InvStG). Worked-Example-Berechnungen nutzen die offiziellen Schemata des Bundesministeriums der Finanzen aus den BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer 2024 (BMF, IV C 1 - S 2252/16/10001).
Die Abgeltungssteuer beträgt unverändert 25% auf Kapitalerträge. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Abgeltungssteuer (also 1,375%-Punkt) und ggf. Kirchensteuer von 8 oder 9% auf die Abgeltungssteuer. Die effektive Gesamtbelastung beträgt 26,375% ohne Kirchensteuer, 27,82% mit 8% Kirchensteuer (Bayern, Baden-Württemberg), oder 27,99% mit 9% Kirchensteuer (alle anderen Bundesländer). Die Steuer wird in der Regel direkt vom Kreditinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit 1.1.2023 unverändert 1.000 Euro für Singles und 2.000 Euro für gemeinsam veranlagte Verheiratete (zuvor 801 Euro bzw. 1.602 Euro). Er ist ein Freibetrag, der Werbungskosten pauschal abdeckt; die tatsächlichen Werbungskosten können nicht zusätzlich abgezogen werden. Um den Pauschbetrag zu nutzen, muss ein Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank gestellt werden, der den Pauschbetrag (oder einen Teil davon) auf das Konto verteilt.
Unter die Abgeltungssteuer fallen: 1) Zinsen aus Bankguthaben, Sparbüchern, Tagesgeld, Festgeld. 2) Zinserträge aus Anleihen und Pfandbriefen. 3) Dividenden aus Aktien (inkl. Bardividenden, Bonusausschüttungen). 4) Veräußerungsgewinne aus Aktien, Anleihen, Fondsanteilen, Zertifikaten ab 1.1.2009 (für vor 2009 gekaufte Wertpapiere gilt teilweise noch die alte einjährige Spekulationsfrist). 5) Erträge aus Investmentfonds (mit Teilfreistellung je nach Fondstyp). 6) Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften. 7) Erträge aus Lebensversicherungen (mit Einschränkungen bei Verträgen vor 2005). Nicht unter Abgeltungssteuer: Vermietungseinkünfte, Gewinne aus gewerblichem Wertpapierhandel.
Die Günstigerprüfung ermöglicht es Kapitalanlegern mit niedrigem persönlichen Steuersatz, Kapitalerträge nicht mit der Pauschalsteuer 25% sondern mit ihrem persönlichen Grenzsteuersatz versteuern zu lassen, sofern dieser niedriger ist. Beantragt wird die Günstigerprüfung in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung; das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist und wendet die niedrigere an. Die Günstigerprüfung lohnt sich vor allem für Rentner, Studenten und Personen mit niedrigem Einkommen unter etwa 22.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Verluste aus Kapitalerträgen werden in separaten Töpfen verrechnet: 1) Aktien-Verlusttopf: Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Aktien-Gewinnen verrechnet werden. 2) Sonstiger Verlusttopf: Verluste aus anderen Kapitalanlagen (Anleihen, Fondsanteile, Zertifikate) können mit allen anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. 3) Termingeschäfte-Verlusttopf (ab 2021): Verluste aus Termingeschäften (CFDs, Optionen, Knock-out-Zertifikate) können nur mit Termingeschäftsgewinnen verrechnet werden und sind zudem auf 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. Nicht verrechnete Verluste werden in den jeweiligen Topf vorgetragen und können in kommenden Jahren genutzt werden.
Ja, bei unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegen weltweit erzielte Kapitalerträge der deutschen Besteuerung (Welteinkommensprinzip). Bei Bankkonten oder Depots im Ausland muss der Anleger die Erträge selbst in der Anlage KAP angeben (kein automatischer Steuerabzug). Die im Ausland einbehaltene Quellensteuer wird auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet, in der Regel auf 15% begrenzt durch Doppelbesteuerungsabkommen. Bei höherer Quellensteuer (z.B. Schweiz 35%, Spanien 19%) muss die Differenz zwischen einbehaltener und anrechnungsfähiger Quellensteuer beim ausländischen Finanzamt zurückgefordert werden.
Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden bestimmte Fondstypen mit Teilfreistellung besteuert: Aktienfonds (>50% Aktienquote) 30% Teilfreistellung; Mischfonds (>25% Aktienquote) 15%; Immobilienfonds 60% bei inländischem Immobilienschwerpunkt oder 80% bei Schwerpunkt im Ausland. Die Teilfreistellung soll Doppelbesteuerung zwischen Fondsebene und Anlegerebene reduzieren. Beispiel: Aktienfonds-Verkaufsgewinn 10.000 € × 70% = 7.000 € steuerpflichtig × 26,375% = 1.846 € Steuer (statt 2.638 € ohne Teilfreistellung).
Die Anlage KAP ist verpflichtend abzugeben bei: 1) Kapitalerträgen aus ausländischen Konten (keine deutsche Bank, kein automatischer Steuerabzug). 2) Wunsch nach Günstigerprüfung mit Anwendung des persönlichen Steuersatzes. 3) Verlustfeststellung für künftige Verrechnung. 4) Kirchensteuerpflicht ohne Sperrvermerk bei der Bank. 5) Korrektur fehlerhafter Bank-Steuerabzüge. Bei reinen inländischen Kapitalerträgen ohne Sonderkonstellation kann auf die Anlage KAP grundsätzlich verzichtet werden, da der Steuerabzug bereits durch die Bank erfolgt ist.