Der Erbschaftssteuer Geschwister Rechner berechnet sofort, wie viel Steuer beim Erben unter Bruder und Schwester anfällt. Geschwister sind steuerlich schlecht gestellt: Sie gehören zur Steuerklasse II und haben nur einen Freibetrag von 20.000 €. Dieser Erbschaftssteuer Geschwister Rechner 2026 zieht den Freibetrag ab und wendet die korrekten Steuersätze der Steuerklasse II an, damit Sie wissen, was Bruder oder Schwester nach Abzug der Erbschaftssteuer tatsächlich erhalten.
Der Erbschaftssteuer Geschwister Rechner berücksichtigt, dass Bruder und Schwester nur einen persönlichen Freibetrag von 20.000 € haben. Im Vergleich zu Kindern (400.000 €) oder Ehegatten (500.000 €) ist das gering. Erbt ein Geschwister also 250.000 €, sind 230.000 € steuerpflichtig. Zusätzlich kann ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € geltend gemacht werden, wenn der Erbe den Verstorbenen unentgeltlich gepflegt hat.
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten gehören zur Steuerklasse II. Die folgende Tabelle zeigt, wer in welche Klasse fällt.
| Verwandtschaft | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / Partner | I | 500.000 € |
| Kind / Stiefkind | I | 400.000 € |
| Enkel | I | 200.000 € |
| Geschwister (Bruder/Schwester) | II | 20.000 € |
| Nichte / Neffe | II | 20.000 € |
| Nicht verwandt | III | 20.000 € |
Nach Abzug des Freibetrags wird der steuerpflichtige Erwerb mit den Sätzen der Steuerklasse II besteuert. Diese liegen deutlich höher als in Steuerklasse I.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse II Steuersatz |
|---|---|
| 75.000 € | 15 % |
| 300.000 € | 20 % |
| 600.000 € | 25 % |
| 6.000.000 € | 30 % |
| 13.000.000 € | 35 % |
| 26.000.000 € | 40 % |
| über 26.000.000 € | 43 % |
Eine Schwester erbt 250.000 € von ihrem Bruder. Freibetrag 20.000 €, keine Pflege, keine Nachlassverbindlichkeiten.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Wert des Erbes | 250.000 € |
| − Freibetrag Geschwister | − 20.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb | 230.000 € |
| Steuersatz Klasse II (bis 300.000 €) | 20 % |
| Erbschaftssteuer | 46.000 € |
| Netto-Erbe nach Steuer | 204.000 € |
Zum Vergleich: Ein eigenes Kind hätte für dieselben 250.000 € wegen des höheren Freibetrags und niedrigerer Sätze gar keine Erbschaftssteuer gezahlt.
Hat das erbende Geschwister den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt gepflegt, kann zusätzlich ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € abgezogen werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Im Beispiel oben würde sich der steuerpflichtige Erwerb dann auf 210.000 € reduzieren und die Steuer auf 42.000 € sinken. Die Pflegeleistung muss glaubhaft gemacht werden, etwa durch ein Pflegetagebuch.
Bei einer geerbten Immobilie setzt das Finanzamt den Verkehrswert an. Die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) steht Geschwistern grundsätzlich nicht zu – diese gilt nur für Ehegatten und Kinder. Geschwister zahlen daher auf den vollen Immobilienwert (abzüglich 20.000 € Freibetrag) Erbschaftssteuer. Ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten kann den angesetzten Wert und damit die Steuer senken, wenn das Finanzamt zu hoch bewertet.
Jeder Erwerb von Todes wegen ist innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt fordert dann ggf. eine Erbschaftssteuererklärung an. Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers. Wird die Anzeige versäumt, drohen Verspätungszuschläge.
Die deutsche Erbschaftssteuer folgt dem Gedanken, dass die Übertragung von Vermögen innerhalb der engsten Familie – also auf Ehegatten und Kinder – besonders geschützt wird. Geschwister gehören rechtlich zwar zur Familie, werden aber wie entferntere Verwandte behandelt und in die Steuerklasse II eingeordnet. Das führt zu der oft als ungerecht empfundenen Situation, dass ein kinderloser Mensch, der sein Vermögen seinem Bruder oder seiner Schwester vererben möchte, eine deutlich höhere Steuer auslöst als bei einer Vererbung an eigene Kinder. Der niedrige Freibetrag von 20.000 € und die Eingangssteuersätze ab 15 % wirken sich besonders bei Immobilien stark aus, weil deren Verkehrswert schnell über dem Freibetrag liegt. Wer diese Benachteiligung kennt, kann frühzeitig mit lebzeitigen Schenkungen und testamentarischen Gestaltungen gegensteuern.
Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Geschwister erben gesetzlich nur, wenn weder Kinder noch Eltern des Verstorbenen vorhanden sind – sie gehören zur zweiten Ordnung. Lebt noch ein Elternteil, teilen sich dieser und die Geschwister den Nachlass. Wer gezielt ein Geschwister begünstigen oder enterben möchte, sollte ein Testament errichten. Dabei ist zu beachten, dass Geschwister – anders als Kinder, Ehegatten und Eltern – keinen Pflichtteilsanspruch haben. Ein Geschwister kann also vollständig enterbt werden, ohne dass ein Pflichtteil zu zahlen ist. Umgekehrt lässt sich ein Geschwister durch Testament als Alleinerbe einsetzen. Die steuerlichen Folgen bleiben jedoch dieselben: Es gelten der Freibetrag von 20.000 € und die Sätze der Steuerklasse II.
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer ist nicht der Bruttowert des Nachlasses, sondern der um Nachlassverbindlichkeiten geminderte Wert. Abziehbar sind Schulden des Erblassers, Bestattungskosten – pauschal mit 10.300 € ohne Einzelnachweis – sowie Kosten der Nachlassregelung. Bei geerbten Immobilien lohnt es sich, den vom Finanzamt angesetzten Wert kritisch zu prüfen. Die typisierende Bewertung nach dem Bewertungsgesetz fällt seit 2023 oft höher aus als der tatsächlich erzielbare Marktpreis. Ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen kann einen niedrigeren Wert nachweisen und so die Steuer für das erbende Geschwister spürbar senken. Da Geschwister keine Familienheim-Befreiung erhalten, ist diese Bewertungsfrage für sie besonders wichtig.
Geschwister gehören zur Steuerklasse II und haben nur einen Freibetrag von 20.000 €. Das ist deutlich weniger als bei Kindern (400.000 €) oder Ehegatten (500.000 €). Alles über 20.000 € wird mit den Sätzen der Steuerklasse II besteuert.
Geschwister, also Bruder und Schwester, gehören bei der Erbschaftssteuer zur Steuerklasse II. Auch Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten fallen in diese Klasse. Die Steuersätze reichen von 15 % bis 43 %.
Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 € beträgt der Steuersatz in Steuerklasse II je nach Erwerb: 15 % bis 75.000 €, 20 % bis 300.000 €, 25 % bis 600.000 €, 30 % bis 6 Mio. €, 35 % bis 13 Mio. €, 40 % bis 26 Mio. € und 43 % darüber.
Möglichkeiten sind: lebzeitige Schenkungen alle 10 Jahre (jeweils neuer Freibetrag), Vermächtnisse statt Erbschaft prüfen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen (nur bei nicht verwandten Personen relevant) oder eine Adoption in Ausnahmefällen. Auch die Bewertung von Immobilien per Gutachten kann die Bemessungsgrundlage senken.
Nein. Den besonderen Versorgungsfreibetrag erhalten nur Ehegatten und Kinder. Geschwister haben lediglich den persönlichen Freibetrag von 20.000 €. Ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € ist zusätzlich möglich, wenn das Geschwister den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat.
Der Verkehrswert der Immobilie wird angesetzt, der Freibetrag von 20.000 € abgezogen und der Rest mit dem Steuersatz der Steuerklasse II besteuert. Die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim gilt für Geschwister nur, wenn sie das Haus erben und mindestens 10 Jahre selbst bewohnen, sofern die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt.
Jeder Erwerb von Todes wegen muss innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Das Finanzamt fordert dann ggf. eine Erbschaftssteuererklärung an. Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers.
Ja. Hat ein Geschwister den Erblasser unentgeltlich gepflegt, kann zusätzlich ein Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 € geltend gemacht werden. Dieser kommt zum persönlichen Freibetrag hinzu und mindert die Erbschaftssteuer weiter.
In Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel) gelten hohe Freibeträge und niedrige Sätze ab 7 %. In Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen) gibt es nur 20.000 € Freibetrag und Sätze ab 15 %. Geschwister sind dadurch steuerlich deutlich schlechter gestellt als die eigenen Kinder.