Mit dem Abfindung Fünftelregelung Rechner berechnen Sie sofort, wie viel Steuer auf Ihre Abfindung anfällt und wie viel die Fünftelregelung gegenüber der normalen Versteuerung spart. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG verteilt die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre und dämpft so die Steuerprogression. Dieser Abfindung Steuer Rechner 2026 zeigt Ihnen die voraussichtliche Einkommensteuer mit und ohne Fünftelregelung sowie den Netto-Betrag, der Ihnen am Ende bleibt.
Die Fünftelregelung ist eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG. Eine Abfindung fließt typischerweise in einem einzigen Jahr zu und würde voll versteuert die Progression stark in die Höhe treiben. Die Fünftelregelung mildert das ab, indem sie so tut, als würde die Abfindung über fünf Jahre verteilt: Es wird die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung berechnet, die Mehrsteuer gegenüber dem Einkommen ohne Abfindung ermittelt und diese mit fünf multipliziert. So wird der Progressionssprung „geglättet“.
Ein Arbeitnehmer mit 35.000 € zu versteuerndem Einkommen erhält 60.000 € Abfindung (Einzelveranlagung, Tarif 2026, gerundet).
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Steuer auf 35.000 € | ca. 5.900 € |
| Steuer auf 35.000 € + 12.000 € (ein Fünftel) | ca. 9.700 € |
| Differenz × 5 | ca. 19.000 € |
| Gesamtsteuer mit Fünftelregelung | ca. 24.900 € |
| Gesamtsteuer ohne Fünftelregelung | ca. 27.600 € |
| Ersparnis durch Fünftelregelung | ca. 2.700 € |
Die genauen Werte hängen vom Steuertarif des jeweiligen Jahres ab; der Rechner oben nutzt die Tarifformel 2026.
Die Ersparnis ist am größten, wenn das übrige Einkommen niedrig und die Abfindung hoch ist. Liegt das laufende Einkommen bereits im Spitzensteuersatz (45 %), bringt die Fünftelregelung kaum noch Vorteil, weil auch das Fünftel voll im Spitzensatz besteuert wird. Die folgende Tabelle zeigt typische Konstellationen.
| Übriges Einkommen | Abfindung | Fünftelregelung lohnt sich |
|---|---|---|
| niedrig (10.000–25.000 €) | hoch | ja, deutlich |
| mittel (30.000–50.000 €) | mittel–hoch | ja, spürbar |
| hoch (über 70.000 €) | beliebig | gering |
| im Spitzensteuersatz | beliebig | kaum / kein Vorteil |
Eine wesentliche Neuerung: Seit 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzug an. Die Tarifermäßigung wird stattdessen erst in der Einkommensteuererklärung beantragt. Praktisch bedeutet das: Auf die Abfindung wird zunächst der normale Lohnsteuerabzug einbehalten, die Ersparnis aus der Fünftelregelung kommt erst später über die Steuererstattung vom Finanzamt zurück. Geben Sie daher unbedingt eine Steuererklärung ab, um den Vorteil zu sichern.
Damit die Fünftelregelung greift, muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Die Abfindung muss grundsätzlich in einem Kalenderjahr zufließen und zu einer außerordentlichen Erhöhung der Einkünfte führen. Wird die Abfindung über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt, kann die Begünstigung entfallen. Kleinere Teilzahlungen in einem Folgejahr sind unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich, sollten aber genau geprüft werden.
Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei. Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an – nur Einkommensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer. Das ist ein wichtiger Unterschied zu laufendem Arbeitslohn und macht die Abfindung netto attraktiver.
Der wohl wirkungsvollste Hebel rund um die Abfindung und die Fünftelregelung ist der Zeitpunkt der Auszahlung. Da die Steuer von Ihrem übrigen Jahreseinkommen abhängt, kann eine Verschiebung der Abfindung in ein Jahr mit niedrigem sonstigen Einkommen die Belastung deutlich senken. Klassisch ist die Auszahlung zu Beginn des Folgejahres, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis zum Jahresende beenden: Im neuen Jahr verdienen Sie zunächst wenig oder beziehen nur Arbeitslosengeld, das selbst nicht besteuert wird, sondern nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt. In dieser Konstellation entfaltet die Fünftelregelung ihre größte Wirkung. Vereinbaren Sie die Verschiebung möglichst schon im Aufhebungsvertrag, denn der Zuflusszeitpunkt entscheidet über das Steuerjahr.
Wer im Auszahlungsjahr die Steuerlast weiter drücken will, kann einen Teil der Abfindung in die Altersvorsorge lenken. Einzahlungen in eine Basisrente (Rürup) sind im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abziehbar und senken das zu versteuernde Einkommen. Auch eine Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge kann steuerlich vorteilhaft sein. Diese Strategien reduzieren das zu versteuernde Einkommen genau in dem Jahr, in dem die Abfindung den Spitzensteuersatz nach oben treibt. Wichtig ist, die Beiträge noch im selben Kalenderjahr zu leisten, damit sie sich auf die Steuer der Abfindung auswirken. Eine individuelle Berechnung lohnt sich, weil die optimale Aufteilung von Ihrem genauen Einkommen abhängt.
Eine Abfindung wird oft im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart. Dabei sollten Sie nicht nur die Steuer, sondern auch die Folgen für das Arbeitslosengeld im Blick haben. Unterschreiben Sie einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei drohender betriebsbedingter Kündigung und einer Abfindung innerhalb gesetzlich anerkannter Grenzen – lässt sich die Sperrzeit vermeiden. Die Abfindung selbst wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, solange die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird. Wer hier sorgfältig plant, sichert sich sowohl den Steuervorteil der Fünftelregelung als auch den ungekürzten Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt: Man berechnet die Steuer auf ein Fünftel der Abfindung, multipliziert die Differenz zur Normalsteuer mit fünf. Das dämpft die Progression und senkt die Steuer.
Die Fünftelregelung lohnt sich vor allem, wenn das übrige Jahreseinkommen niedrig ist und die Abfindung hoch. Bei sehr hohen Einkommen, die bereits im Spitzensteuersatz liegen, bringt sie wenig oder keinen Vorteil. Der Rechner zeigt die konkrete Ersparnis im Vergleich zur normalen Versteuerung.
Nein. Ab 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Die Ermäßigung wird stattdessen erst in der Einkommensteuererklärung beantragt und vom Finanzamt geprüft. Das Geld kommt also über die Steuererstattung zurück.
Erforderlich ist eine Zusammenballung von Einkünften: Die Abfindung muss zu einer außerordentlichen Erhöhung der Einkünfte führen und grundsätzlich in einem einzigen Kalenderjahr zufließen. Außerdem muss es sich um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen handeln, etwa wegen Verlust des Arbeitsplatzes.
Echte Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei. Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung an. Es ist nur Einkommensteuer (plus ggf. Soli und Kirchensteuer) zu zahlen.
Neben der Fünftelregelung kann der Auszahlungszeitpunkt entscheidend sein: Wird die Abfindung in ein Jahr mit niedrigem sonstigen Einkommen verschoben (z. B. Jahresanfang nach Arbeitslosigkeit), sinkt die Steuerlast. Auch Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge oder Spenden können die Progression senken.
Der Solidaritätszuschlag von 5,5 % wird nur fällig, wenn die festgesetzte Einkommensteuer über der Freigrenze liegt (2026 rund 19.950 € bei Einzelveranlagung). Bei hohen Abfindungen kann er also anfallen. Kirchensteuer von 8 bis 9 % wird zusätzlich erhoben, wenn Sie Kirchenmitglied sind.
Steuer = 5 × (Steuer auf [zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung + ein Fünftel der Abfindung] minus Steuer auf [zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung]). Ist das Einkommen ohne Abfindung negativ, gelten Sonderregeln.
Ja, die Fünftelregelung gilt für verschiedene außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG, darunter Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten und bestimmte Entschädigungen. Voraussetzung ist auch hier die Zusammenballung in einem Veranlagungszeitraum.