Abfindung in Raten: Fünftelregelung-Rechner 2026
Zwei kleinere Zahlungen können zunächst günstiger wirken als eine große Abfindung. Steuerlich kann die Aufteilung aber genau den Vorteil zerstören, den § 34 EStG für eine zusammengeballte Entschädigung vorsieht. Das Tool vergleicht deshalb eine Einmalzahlung mit Fünftelregelung und eine konservativ regulär besteuerte Zweijahres-Ratenzahlung.
Einmalzahlung gegen zwei Raten rechnen
Warum die Zusammenballung entscheidend ist
Die Fünftelregelung soll eine außergewöhnliche Progressionsbelastung abmildern. Das setzt typischerweise voraus, dass die Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum zufließt und dort zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Wird eine einheitliche Abfindung auf zwei Kalenderjahre verteilt, fehlt diese Konzentration regelmäßig. Die Raten werden dann grundsätzlich nach dem normalen Einkommensteuertarif des jeweiligen Jahres besteuert.
Eine arbeitsvertragliche Bezeichnung als „erste Abfindung“ und „zweite Abfindung“ löst das Problem nicht automatisch. Steuerlich zählt der wirtschaftliche Entstehungsgrund. Beruhen beide Zahlungen auf demselben Arbeitsplatzverlust und derselben Vereinbarung, können sie als eine einheitliche Entschädigung beurteilt werden. Das gilt auch, wenn unterschiedliche Fälligkeitstermine oder Konten verwendet werden.
So ist der Rechner aufgebaut
Variante eins legt die gesamte Abfindung in das erste Einkommensszenario und bestimmt den Steueranteil nach der Fünftelmethode. Variante zwei teilt den Betrag nach dem gewählten Prozentsatz. Jede Rate erhöht das übrige Einkommen des betreffenden Jahres und wird zum regulären Tarif versteuert. Die beiden zusätzlichen Steuerbeträge werden addiert.
| Variante | Steuerannahme | Typischer Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Einmalzahlung | Fünftelregelung im ersten Jahr | Zusammenballung und Entschädigung nach §§ 24, 34 EStG müssen vorliegen. |
| Zwei größere Raten | Regulärer Tarif in beiden Jahren | Die Verteilung spricht grundsätzlich gegen die erforderliche Zusammenballung. |
| Hauptleistung plus kleine Nebenleistung | Im Tool ebenfalls regulär | Eine mögliche BFH-Ausnahme muss individuell geprüft werden. |
Beide Jahre werden mit dem gesetzlichen Einkommensteuertarif 2026 gerechnet. Das isoliert den Effekt der Einkommensverteilung, ist aber keine Tarifprognose für ein späteres Jahr. Verwenden Sie als übriges Einkommen möglichst das geschätzte zu versteuernde Einkommen und nicht das Bruttogehalt.
Beispiel: 80.000 Euro in 60 und 40 Prozent
Eine Beschäftigte erwartet im ersten Jahr 45.000 Euro und im zweiten Jahr 20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Der Arbeitgeber bietet entweder 80.000 Euro sofort oder 48.000 Euro und 32.000 Euro in zwei Kalenderjahren an. Die zweite Rate trifft zwar auf die niedrigere Progression. Gleichzeitig entfällt in der konservativen Modellrechnung aber die Fünftelregelung für beide Teilbeträge.
Ob die Ratenvariante am Ende günstiger ist, lässt sich deshalb nicht aus dem niedrigeren Einkommen des zweiten Jahres ableiten. Erst der vollständige Vergleich zeigt die Richtung. Hinzu kommen die Liquidität, ein mögliches Insolvenzrisiko bis zur zweiten Fälligkeit und die Frage, ob für die Stundung Zinsen oder Sicherheiten vereinbart werden.
Die BFH-Ausnahme für geringfügige Nebenleistungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine kleine Teilleistung die Tarifermäßigung ausnahmsweise nicht zwingend ausschließt, wenn Haupt- und Nebenleistung eindeutig erkennbar sind und die Nebenleistung geringfügig ist. Im entschiedenen Fall entsprach die Nebenleistung 8,87 Prozent der Gesamtabfindung beziehungsweise 9,73 Prozent der Hauptleistung und lag zudem unter der Steuerentlastung der Hauptzahlung.
Daraus folgt keine allgemeine sichere Zehn-Prozent-Regel. Der BFH betont, dass das Gesetz keine starre Grenze enthält und die individuelle Steuerbelastung zu würdigen ist. Auch sozial motivierte Zusatzleistungen oder besondere Umstände können eine Rolle spielen. Der Rechner entscheidet daher bewusst nicht, dass ein kleiner Prozentsatz unschädlich ist. Er zeigt die Ratenvariante ohne Begünstigung als vorsichtigen Gegenpol.
Ratenzahlung und Auszahlungszeitpunkt sind nicht dasselbe
Eine vollständige Verschiebung der gesamten Abfindung in ein anderes Kalenderjahr erhält die Konzentration auf einen Veranlagungszeitraum eher als eine Aufteilung. Sie kann deshalb eine ganz andere Steuerwirkung haben. Wenn es nur um ein voraussichtlich niedrigeres Folgejahreseinkommen geht, vergleichen Sie auch die geballte spätere Zahlung mit dem Auszahlungszeitpunkt-Rechner.
Bei einer echten Ratenzahlung steht dagegen regelmäßig die Liquidität des Arbeitgebers oder des Empfängers im Mittelpunkt. Steuerliche Vorteile dürfen nicht isoliert versprochen werden. Vertragsparteien sollten präzise festhalten, ob eine Leistung gestundet wird, ob Sicherheiten bestehen und wann der jeweilige Anspruch fällig wird.
Mehrere selbständige Leistungen
Nicht jede Zahlung nach einer Kündigung gehört automatisch zur Abfindung. Ausstehendes Gehalt, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Boni und Wettbewerbsentschädigungen können eigenständige Rechtsgründe haben. Sie werden steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anders behandelt. Eine saubere Vertragsgliederung ist wichtig, darf aber den tatsächlichen wirtschaftlichen Charakter nicht verschleiern.
Auch mehrere Arbeitgeber, verschiedene Arbeitsverhältnisse oder zeitlich getrennte Schadensereignisse können zu eigenständigen Entschädigungen führen. Ob jede Zahlung die Voraussetzungen des § 34 erfüllt, ist separat zu prüfen. Das Tool ist für eine einheitliche Abfindung aus einem Beendigungsereignis gedacht.
Seit 2025: Steuerentlastung erst in der Veranlagung
Arbeitgeber berücksichtigen die Tarifermäßigung nach § 34 seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren. Das bedeutet nicht, dass die Fünftelregelung entfallen ist. Das Finanzamt prüft sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Bei der Einmalzahlung kann der zunächst überwiesene Nettobetrag daher niedriger als die endgültige Modellrechnung ausfallen.
Für einen fairen Vergleich sollten Sie Steuerlast und Zahlungsfluss trennen. Die Ergebnisbox zeigt die endgültige tarifliche Modellsteuer, nicht den konkreten Lohnsteuerabzug auf der Abrechnung. Halten Sie deshalb eine Reserve für die Zeit bis zum Steuerbescheid vor und dokumentieren Sie jede Rate mit Vertrag, Abrechnung und Kontoauszug.
Checkliste vor einer Ratenvereinbarung
- Klären Sie, ob alle Zahlungen auf demselben Arbeitsplatzverlust beruhen und eine einheitliche Entschädigung bilden.
- Rechnen Sie die Einmalzahlung mit Fünftelregelung gegen die Raten ohne Begünstigung, statt die Raten automatisch als Steuersparmodell anzusehen.
- Prüfen Sie das übrige Einkommen beider Kalenderjahre einschließlich Einkommen des Ehepartners und progressionswirksamer Leistungen.
- Vereinbaren Sie Fälligkeit, Verzinsung, Sicherheiten und Folgen einer Arbeitgeberinsolvenz schriftlich.
- Lassen Sie eine behauptete BFH-Ausnahme für eine geringe Nebenleistung anhand Ihrer individuellen Steuerwirkung beurteilen.
- Trennen Sie echte Abfindung, Restlohn, Urlaub und andere Ansprüche nachvollziehbar im Vertrag.
Zeitwert und Sicherheit der zweiten Rate
Selbst bei gleicher Steuer ist eine Zahlung heute wirtschaftlich mehr wert als derselbe Nominalbetrag in einem Jahr. Die Einmalzahlung kann verzinst, zur Tilgung teurer Schulden oder als Reserve genutzt werden. Für einen fairen Vergleich sollte die zweite Rate deshalb auf ihren heutigen Wert abgezinst oder wenigstens um entgangene sichere Zinsen ergänzt werden. Umgekehrt kann eine vereinbarte Verzinsung den Nachteil teilweise ausgleichen.
Wichtiger als wenige Prozentpunkte Steuer kann die Durchsetzbarkeit sein. Prüfen Sie, ob die spätere Forderung bei Insolvenz nur eine ungesicherte Forderung wäre, ob eine Bankbürgschaft möglich ist und ob der Anspruch im Todesfall übergeht. Ein steuerlich günstiges Ergebnis bleibt wertlos, wenn die zweite Rate ausfällt. Der Rechner bewertet nur den Tarif und unterstellt die vollständige pünktliche Zahlung.
Quellen
- § 24 EStG – Entschädigungen
- § 34 EStG – Tarifermäßigung
- § 32a EStG – Tarif 2026
- BFH, Urteil vom 13.10.2015 – IX R 46/14
Häufige Fragen
Kann eine Abfindung in Raten gezahlt werden?
Ja, das lässt sich vertraglich vereinbaren. Bei Zufluss in mehreren Kalenderjahren kann aber die für die Fünftelregelung erforderliche Zusammenballung fehlen.
Geht die Fünftelregelung bei zwei Zahlungen immer verloren?
Grundsätzlich ist die Verteilung problematisch. Eng begrenzte Ausnahmen für geringfügige Nebenleistungen sind möglich, aber ohne starre sichere Prozentgrenze.
Kann die Ratenzahlung trotzdem günstiger sein?
Ja, wenn die normalen Steuersätze in den beiden Einkommenssituationen insgesamt niedriger wirken. Das muss gegen die Einmalzahlung mit Tarifermäßigung gerechnet werden.
Was unterstellt der Rechner?
Er unterstellt bei der Einmalzahlung § 34 EStG und besteuert beide Raten regulär. Damit macht er das wesentliche Risiko sichtbar, ohne eine rechtliche Ausnahme vorwegzunehmen.
Sind Urlaub und Überstunden Teil der Abfindung?
Regelmäßig beruhen sie auf eigenständigen Ansprüchen. Ihre Bezeichnung und Behandlung sollten im Vertrag und in der Abrechnung klar von der Entschädigung getrennt werden.