Der Wohn-Riester Rechner 2026 berechnet die staatlichen Zulagen der Eigenheimrente, mit denen Sie den Kauf, Bau oder die Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie fördern lassen. Wohn-Riester ist eine Variante der Riester-Förderung, bei der die Zulagen direkt in die Tilgung Ihres Immobilienkredits oder einen Bausparvertrag fließen. Dieser Rechner ermittelt aus Ihrem Einkommen, der Eigenleistung, dem Familienstand und der Kinderzahl die jährliche Förderung aus Grund- und Kinderzulagen.
Wohn-Riester, offiziell Eigenheimrente, ist seit 2008 eine Form der staatlich geförderten Altersvorsorge nach dem Eigenheimrentengesetz. Anders als beim klassischen Riester-Sparvertrag wird hier das selbstgenutzte Wohneigentum als Altersvorsorge anerkannt: Die staatlichen Zulagen und das geförderte Kapital fließen direkt in den Erwerb, Bau oder die Entschuldung einer eigengenutzten Immobilie. Das mietfreie Wohnen im Alter gilt dabei als „Wohnrente“.
Gefördert werden zwei Wege: ein Riester-Bausparvertrag in der Anspar- und Darlehensphase sowie ein Riester-Darlehen (Annuitätendarlehen), bei dem die Zulagen die Tilgung beschleunigen. So sind Sie schneller schuldenfrei und sparen Zinsen.
Die Förderung von Wohn-Riester besteht wie bei jedem Riester-Vertrag aus Zulagen:
| Zulage | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Grundzulage (je Person) | 175 € |
| Kinderzulage (Kind ab 2008 geboren) | 300 € |
| Kinderzulage (Kind vor 2008 geboren) | 185 € |
| Berufseinsteiger-Bonus (einmalig, unter 25 J.) | 200 € |
Für die volle Zulage müssen Sie jährlich mindestens 4 % Ihres Vorjahres-Bruttoeinkommens (maximal 2.100 € inklusive Zulagen) in den Vertrag einzahlen oder in die Tilgung stecken. Zahlen Sie weniger, werden die Zulagen anteilig gekürzt. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 60 € im Jahr. Der Rechner berechnet die maximal mögliche Zulage und den dafür nötigen Eigenbeitrag.
Neben den Zulagen können Sie die Beiträge als Sonderausgaben bis zu 2.100 € jährlich von der Steuer absetzen (§ 10a EStG). Das Finanzamt prüft automatisch über die Günstigerprüfung, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulagen für Sie vorteilhafter sind, und gewährt die jeweils höhere Förderung. Bei höheren Einkommen bringt der Sonderausgabenabzug oft eine zusätzliche Steuerersparnis über die Zulagen hinaus.
Für Familien mit mehreren Kindern ist Wohn-Riester besonders attraktiv: Eine Familie mit zwei ab 2008 geborenen Kindern erhält allein an Zulagen 175 € + 175 € (bei zwei Berechtigten) + 2 × 300 € = bis zu 950 € pro Jahr, die direkt in die Tilgung des Eigenheims fließen. Über die gesamte Finanzierungsdauer summiert sich das zu einem fünfstelligen Betrag.
Wohn-Riester ist wie alle Riester-Produkte nachgelagert besteuert. Da das geförderte Kapital im Eigenheim steckt und nicht als Rente ausgezahlt wird, führt der Staat ein fiktives Wohnförderkonto: Hier werden die geförderten Tilgungsbeiträge und Zulagen erfasst und jährlich mit 2 % verzinst. Der so aufgelaufene Betrag wird im Rentenalter besteuert.
Sie haben dann zwei Optionen: die jährliche Versteuerung des aufgelösten Wohnförderkontos bis zum 85. Lebensjahr oder die Einmalbesteuerung mit einem Abschlag von 30 % auf den Kontostand. Weil der persönliche Steuersatz im Ruhestand meist niedriger ist, bleibt unter dem Strich in der Regel ein deutlicher Förderüberschuss. Wichtig: Die Immobilie muss bis zur Rente selbst genutzt werden, sonst droht eine Rückforderung der Förderung.
Wohn-Riester lohnt sich vor allem für förderberechtigte Familien mit Kindern und für Eigenheimkäufer mit laufendem Kredit, die schneller schuldenfrei werden möchten. Durch die in die Tilgung fließenden Zulagen sinkt die Restschuld schneller, was Zinsen spart und die finanzielle Belastung verkürzt. Riesterberechtigt sind unter anderem rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte und deren Ehepartner.
Weniger geeignet ist Wohn-Riester für Menschen ohne Kinder und mit niedrigem Steuersatz, weil dann die spätere Besteuerung den Vorteil schmälern kann, sowie für alle, die nicht sicher dauerhaft in der Immobilie wohnen bleiben wollen. Wer flexibel bleiben will, sollte die Bindung an die Selbstnutzung beachten. Der Rechner zeigt die jährliche Förderhöhe, mit der Sie den Nutzen für Ihre Situation einschätzen können.
Wohn-Riester und die klassische Riester-Rente schließen sich nicht aus – sie sind zwei Verwendungsformen derselben staatlichen Förderung. Wer bereits einen Riester-Rentenvertrag bespart, kann das angesparte Kapital ganz oder teilweise entnehmen, um es in die selbstgenutzte Immobilie zu investieren (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, „Wohnförderung“). Umgekehrt lässt sich ein Wohn-Riester-Vertrag nutzen, um gezielt die Tilgung eines Immobilienkredits zu fördern. Welche Variante sinnvoll ist, hängt davon ab, ob Sie eine Immobilie besitzen oder erwerben wollen und wie hoch Ihre Restschuld ist.
Ein wichtiger Aspekt ist die Flexibilität bei Lebensveränderungen. Müssen Sie die geförderte Immobilie aus beruflichen Gründen aufgeben, gibt es Möglichkeiten, die Förderung zu erhalten – etwa durch Reinvestition des Wohnförderkonto-Stands in ein neues Eigenheim innerhalb bestimmter Fristen oder durch die vorübergehende Vermietung mit späterer Selbstnutzung. Auch bei Scheidung oder Tod gelten besondere Regelungen, die verhindern, dass die Förderung komplett verloren geht. Diese Sonderfälle sollten Sie bei langfristiger Planung kennen.
Für die Entscheidung zählt am Ende der Gesamtvorteil aus Zulagen, Steuerersparnis und Zinsersparnis durch die schnellere Tilgung – abzüglich der späteren Besteuerung des Wohnförderkontos. Für Familien mit mehreren Kindern und mittlerem Steuersatz fällt diese Rechnung meist klar positiv aus, weil die Kinderzulagen von 300 € je Kind die Tilgung spürbar beschleunigen. Bei Kinderlosen mit niedrigem Steuersatz ist der Vorteil geringer. Nutzen Sie den Rechner oben, um Ihre jährliche Förderhöhe zu bestimmen, und stellen Sie diese der voraussichtlichen späteren Steuerlast gegenüber, um den Nettovorteil für Ihre Situation einzuschätzen.
Wohn-Riester, offiziell Eigenheimrente, ist eine Form der staatlich geförderten Altersvorsorge. Statt einer Rente fließen die Zulagen und geförderten Beiträge in den Kauf, Bau oder die Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie. Das mietfreie Wohnen im Alter gilt als Wohnrente. Gefördert werden Riester-Bausparverträge und Riester-Darlehen.
Die Grundzulage beträgt 175 € pro Person und Jahr. Die Kinderzulage liegt bei 300 € je ab 2008 geborenem Kind und 185 € je vor 2008 geborenem Kind. Berufseinsteiger unter 25 Jahren erhalten einmalig 200 € zusätzlich. Diese Zulagen fließen direkt in die Tilgung oder den Bausparvertrag.
Für die volle Zulage müssen Sie jährlich mindestens 4 % Ihres Vorjahres-Bruttoeinkommens einzahlen oder tilgen, maximal 2.100 € einschließlich der Zulagen. Zahlen Sie weniger, werden die Zulagen anteilig gekürzt. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 60 € im Jahr. Der Rechner ermittelt den nötigen Eigenbeitrag.
Ja. Die Beiträge können Sie als Sonderausgaben bis 2.100 € jährlich absetzen (§ 10a EStG). Das Finanzamt prüft per Günstigerprüfung automatisch, ob der Sonderausgabenabzug oder die Zulagen vorteilhafter sind, und gewährt die höhere Förderung. Bei höheren Einkommen bringt der Sonderausgabenabzug oft zusätzliche Ersparnis.
Wohn-Riester ist nachgelagert besteuert. Da das Kapital im Eigenheim steckt, führt der Staat ein fiktives Wohnförderkonto, das mit 2 % verzinst wird. Im Rentenalter wird dieser Betrag besteuert – entweder jährlich bis zum 85. Lebensjahr oder einmalig mit 30 % Abschlag. Weil der Steuersatz im Ruhestand meist niedriger ist, bleibt ein Förderüberschuss.
Die Immobilie muss grundsätzlich bis zur Rente selbst genutzt werden. Bei Aufgabe der Selbstnutzung kann die Förderung zurückgefordert oder das Wohnförderkonto vorzeitig versteuert werden. Es gibt Ausnahmen, etwa bei Reinvestition in ein neues Eigenheim oder berufsbedingtem Umzug mit späterer Rückkehr.
Besonders für förderberechtigte Familien mit Kindern und für Eigenheimkäufer mit laufendem Kredit, die schneller schuldenfrei werden möchten. Die Zulagen beschleunigen die Tilgung und sparen Zinsen. Weniger geeignet ist es für Kinderlose mit niedrigem Steuersatz und für alle, die nicht dauerhaft in der Immobilie wohnen bleiben wollen.
Riesterberechtigt sind unter anderem rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte, Soldaten, Bezieher von Arbeitslosengeld und – über die mittelbare Zulagenberechtigung – deren Ehepartner mit eigenem Vertrag. Selbstständige sind grundsätzlich nicht riesterberechtigt, sofern sie nicht pflichtversichert sind.