Der Übergangsgeld Rechner ermittelt, wie hoch Ihr Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung während einer medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung) ausfällt. Das Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die Ihr Einkommen ersetzt, solange Sie wegen einer Reha oder Umschulung nicht arbeiten können. Es beträgt 68 % oder 75 % der Berechnungsgrundlage – abhängig davon, ob Sie ein Kind haben oder pflegen. Dieser Übergangsgeld Rechner 2026 berechnet Tages- und Monatsbetrag aus Ihrem Brutto- und Nettoentgelt.
Übergangsgeld zahlt die Deutsche Rentenversicherung an Versicherte, die an einer medizinischen Rehabilitation oder an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (etwa einer Umschulung oder beruflichen Weiterbildung) teilnehmen und in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt erhalten. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie unmittelbar vor der Maßnahme Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen und daraus Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben.
Auch andere Träger zahlen Übergangsgeld: die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung und die Krankenkassen bei stufenweiser Wiedereingliederung. Die Berechnungslogik ähnelt sich, die konkreten Prozentsätze und die Höchstgrenzen unterscheiden sich je nach Träger. Dieser Rechner bildet die Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ab.
Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten. Zuerst wird die Berechnungsgrundlage ermittelt: Sie beträgt grundsätzlich 80 % des letzten kalendertäglichen Brutto-Regelentgelts, darf aber das tatsächliche Nettoentgelt nicht übersteigen. Dadurch wird verhindert, dass das Übergangsgeld höher ausfällt als das frühere Nettoeinkommen.
Im zweiten Schritt wird auf diese Berechnungsgrundlage der persönliche Prozentsatz angewendet:
Der Rechner oben übernimmt beide Schritte: Er bildet 80 % des Bruttos, deckelt auf das Netto und multipliziert mit 68 % bzw. 75 %.
Eine Versicherte verdient 3.000 € brutto und 2.000 € netto im Monat und hat ein Kind. Kalendertäglich entspricht das Brutto rund 100 € (3.000 € × 12 ÷ 360). 80 % davon sind 80 €. Da das kalendertägliche Netto bei rund 66,67 € liegt, wird die Berechnungsgrundlage auf 66,67 € gedeckelt. Bei einem Anspruch von 75 % ergibt das ein tägliches Übergangsgeld von 50 € – im Monat (30 Tage) also rund 1.500 €.
| Monatsbrutto | Monatsnetto | 68 % (ohne Kind) | 75 % (mit Kind) |
|---|---|---|---|
| 2.500 € | 1.750 € | ~1.190 € | ~1.313 € |
| 3.000 € | 2.000 € | ~1.360 € | ~1.500 € |
| 4.000 € | 2.500 € | ~1.700 € | ~1.875 € |
Die Werte sind Näherungen; maßgeblich ist die konkrete Berechnung der Deutschen Rentenversicherung anhand des sozialversicherungspflichtigen Regelentgelts.
Das Übergangsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es erhöht den Steuersatz, der auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen angewendet wird. In der Steuererklärung wird das bezogene Übergangsgeld daher in der Anlage berücksichtigt und kann zu einer Nachzahlung führen, wenn Sie im selben Jahr weiteres steuerpflichtiges Einkommen hatten.
Während des Übergangsgeldbezugs bleiben Sie kranken-, pflege- und rentenversichert; die Beiträge trägt überwiegend der Rehabilitationsträger. So entstehen während der Reha oder Umschulung keine Lücken in Ihrer sozialen Absicherung.
Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Rehabilitation oder der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt. Bei medizinischen Reha-Maßnahmen sind das meist drei Wochen, bei einer Umschulung kann es sich über bis zu zwei Jahre erstrecken. Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich nachträglich durch den Rentenversicherungsträger.
Wenn Sie unmittelbar vor der Maßnahme Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Verletztengeld bezogen haben, kann sich die Berechnungsgrundlage nach der vorangegangenen Leistung richten. In solchen Fällen lohnt es sich, vorab beim zuständigen Träger eine konkrete Berechnung anzufordern, weil die Übergangsregelungen komplex sind. Der Rechner liefert eine erste, schnelle Orientierung über die zu erwartende Größenordnung.
Ein häufiger Anwendungsfall des Übergangsgeldes ist die stufenweise Wiedereingliederung nach einer längeren Erkrankung – das sogenannte Hamburger Modell. Dabei kehren Sie nach einer Reha schrittweise mit zunächst reduzierter Stundenzahl an den Arbeitsplatz zurück, während Ihre Belastbarkeit wieder aufgebaut wird. Schließt die Wiedereingliederung unmittelbar an eine von der Rentenversicherung getragene medizinische Reha an, kann die Rentenversicherung das Übergangsgeld während dieser Phase weiterzahlen, sofern der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt schuldet.
Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Lohnersatzleistungen: Wird die Wiedereingliederung nicht von der Rentenversicherung, sondern von der Krankenkasse begleitet, zahlt diese in der Regel Krankengeld statt Übergangsgeld. Welche Stelle zuständig ist und welche Leistung greift, hängt vom zeitlichen Ablauf und vom Träger der vorangegangenen Maßnahme ab. Klären Sie das frühzeitig mit Ihrem Reha-Träger und Ihrer Krankenkasse, damit zwischen den Leistungen keine Lücke entsteht.
Während der Wiedereingliederung gilt: Das Übergangsgeld wird nach derselben Systematik berechnet wie während der Reha, also mit 68 % oder 75 % der Berechnungsgrundlage. Da Sie in dieser Phase noch nicht das volle Gehalt erhalten, sichert das Übergangsgeld Ihr Einkommen, bis Sie wieder voll arbeitsfähig sind. Der Rechner oben gibt Ihnen eine erste Einschätzung der Höhe, die Sie in dieser Übergangszeit erwarten können. Für die verbindliche Berechnung ist immer der zuständige Rentenversicherungsträger maßgeblich, der die individuellen Entgeltdaten zugrunde legt.
Das Übergangsgeld beträgt 75 % der Berechnungsgrundlage, wenn Sie ein kindergeldberechtigtes Kind haben oder Angehörige pflegen, sonst 68 %. Die Berechnungsgrundlage sind 80 % des letzten Brutto-Regelentgelts, höchstens das Nettoentgelt. Bei 3.000 € brutto und 2.000 € netto mit Kind sind das rund 1.500 € im Monat.
Sie erhalten 75 %, wenn Sie mindestens ein Kind haben, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, oder wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen und deshalb keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können. In allen anderen Fällen beträgt das Übergangsgeld 68 % der Berechnungsgrundlage.
Die Berechnungsgrundlage sind grundsätzlich 80 % des letzten kalendertäglichen Brutto-Regelentgelts, begrenzt auf das tatsächliche Nettoentgelt. Diese Deckelung sorgt dafür, dass das Übergangsgeld nie höher ausfällt als das frühere Nettoeinkommen. Auf diese Grundlage werden dann 68 % oder 75 % angewendet.
Das Übergangsgeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht damit den Steuersatz auf Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen. In der Steuererklärung wird es berücksichtigt und kann zu einer Steuernachzahlung führen, wenn Sie im selben Jahr weiteres steuerpflichtiges Einkommen hatten.
Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Reha oder Umschulung gezahlt. Bei medizinischen Reha-Maßnahmen sind das meist drei Wochen, bei einer beruflichen Umschulung kann es sich über bis zu zwei Jahre erstrecken. Die Auszahlung erfolgt monatlich durch den Rentenversicherungsträger.
Ja. Während des Bezugs von Übergangsgeld bleiben Sie kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Die Beiträge trägt überwiegend der Rehabilitationsträger. So entstehen während der Reha oder Umschulung keine Versicherungslücken in Ihrer sozialen Absicherung.
Bei medizinischer Reha und beruflicher Umschulung zahlt in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. Übergangsgeld können aber auch die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung und – bei stufenweiser Wiedereingliederung – die Krankenkasse leisten. Die Prozentsätze und Höchstgrenzen unterscheiden sich je nach Träger.
Krankengeld zahlt die Krankenkasse bei längerer Arbeitsunfähigkeit (70 % des Bruttos, max. 90 % des Nettos). Übergangsgeld zahlt überwiegend die Rentenversicherung während einer Reha oder Umschulung (68 % oder 75 % der Berechnungsgrundlage). Beide sind steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt.