Direktantwort: Das Krankengeld beträgt 2026 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts. Vom Brutto-Krankengeld gehen noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Beispiel: 3.000 Euro Brutto / 2.000 Euro Netto ergeben 70 % = 2.100 Euro, gedeckelt auf 90 % vom Netto (1.800 Euro), abzüglich ca. 12,5 % Beiträge = rund 1.575 Euro netto. Der Höchstbetrag liegt laut Krankenkassen bei 135,63 Euro pro Tag.
Mit diesem Krankengeld-Rechner ermitteln Sie die ungefähre Höhe Ihres Krankengeldes 2026. Geben Sie Ihr monatliches Bruttoentgelt und Ihr monatliches Nettoentgelt vor der Arbeitsunfähigkeit ein. Der Rechner wendet die Regel "70 Prozent vom Brutto, höchstens 90 Prozent vom Netto" an, berücksichtigt den kalendertäglichen Höchstbetrag von 135,63 Euro und zieht die Sozialversicherungsbeiträge ab, um das ausgezahlte Netto-Krankengeld zu schätzen.
Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die das Einkommen ersetzt, wenn ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer wegen Krankheit länger arbeitsunfähig ist und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr besteht. In den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt weiter (Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz). Danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld. Geregelt ist das Krankengeld im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), insbesondere in den §§44 ff.
Die zentrale Berechnungsregel lautet: Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Es gilt also der niedrigere der beiden Werte. Diese doppelte Begrenzung soll sicherstellen, dass das Krankengeld nicht höher ausfällt als das frühere Nettoeinkommen. Vom so ermittelten Brutto-Krankengeld werden anschließend die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen (zusammen rund 12 bis 13 Prozent), sodass das ausgezahlte Netto-Krankengeld niedriger ist.
Ein Arbeitnehmer hat ein Bruttoentgelt von 3.000 Euro und ein Nettoentgelt von 2.000 Euro pro Monat.
In diesem typischen Fall ist nicht die 70-Prozent-Grenze, sondern die 90-Prozent-vom-Netto-Grenze maßgeblich. Das ist bei vielen Arbeitnehmern so, weil die Differenz zwischen Brutto und Netto entsprechend hoch ist.
Das Krankengeld ist nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Laut den Krankenkassen liegt das kalendertägliche Höchst-Krankengeld 2026 bei 135,63 Euro brutto. Das entspricht einem Höchstbetrag von rund 4.069 Euro brutto pro Monat (bei 30 Kalendertagen). Die folgende Tabelle zeigt das Brutto-Krankengeld bei verschiedenen Einkommen unter Anwendung der 70-Prozent-Regel und des Höchstbetrags.
| Monatsbrutto | 70 % Brutto/Monat | Krankengeld/Tag (brutto) | Gedeckelt? |
|---|---|---|---|
| 2.000 € | 1.400 € | 46,67 € | nein |
| 3.000 € | 2.100 € | 70,00 € | nein |
| 4.500 € | 3.150 € | 105,00 € | nein |
| 6.000 € | 4.200 € | 135,63 € | ja (Höchstbetrag) |
Ab einem Monatsbrutto von rund 5.813 Euro greift der Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Kalendertag. Höhere Einkommen führen nicht zu einem höheren Krankengeld, da die Beitragsbemessungsgrenze die Berechnung deckelt.
Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. In diese 78 Wochen wird die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers eingerechnet, sodass effektiv rund 72 Wochen reines Krankengeld verbleiben. Kommt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert das die Bezugsdauer nicht. Nach Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs kann eine medizinische Rehabilitation, eine Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung) in Betracht kommen.
Das Krankengeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach §32b EStG und erhöht so den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Während des Krankengeldbezugs bleibt der Versicherte beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung; aus dem Krankengeld werden jedoch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gezahlt. Diese Abzüge mindern das ausgezahlte Netto-Krankengeld gegenüber dem Brutto-Krankengeld.
Privat Krankenversicherte erhalten kein gesetzliches Krankengeld, sondern müssen ein privates Krankentagegeld vereinbaren, dessen Höhe und Beginn frei wählbar sind. Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie einen entsprechenden Wahltarif mit Krankengeldanspruch gewählt haben oder eine Wahlerklärung abgegeben haben; andernfalls besteht erst ab der siebten Woche ein gesetzlicher Anspruch nur bei entsprechender Beitragswahl. Wer als Selbstständiger auf Einkommen angewiesen ist, sollte die Absicherung gegen Verdienstausfall im Krankheitsfall sorgfältig prüfen.
Der Rechner berechnet 70 Prozent des eingegebenen Monatsbruttos und 90 Prozent des eingegebenen Monatsnettos und nimmt den niedrigeren Wert als Brutto-Krankengeld. Der kalendertägliche Wert wird mit dem Höchstbetrag von 135,63 Euro verglichen und gegebenenfalls gedeckelt. Vom Brutto-Krankengeld werden pauschal rund 12,5 Prozent Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen, um das ausgezahlte Netto-Krankengeld zu schätzen. Diese Berechnung folgt der Logik der §§44 ff. SGB V, verwendet aber Monatswerte und einen pauschalen Beitragsabzug. Die genaue Berechnung Ihrer Krankenkasse kann abweichen.
Der Anspruch auf Krankengeld setzt eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus, die lückenlos dokumentiert sein muss. Seit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) übermittelt die Arztpraxis die Krankschreibung in der Regel direkt an die Krankenkasse. Wichtig ist dennoch, dass die Folgekrankschreibung spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der vorherigen lückenlos anschließt, da andernfalls der Krankengeldanspruch ruhen oder entfallen kann. Wer eine Lücke entstehen lässt, riskiert den Verlust des Anspruchs, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich fortbesteht.
Neben dem Krankengeld bei eigener Krankheit gibt es das Kinderkrankengeld, wenn ein gesetzlich versichertes Kind unter zwölf Jahren erkrankt und betreut werden muss. Der Anspruch besteht für eine begrenzte Anzahl von Tagen pro Kind und Elternteil und Jahr; bei mehreren Kindern und bei Alleinerziehenden erhöht sich die Tagezahl. Das Kinderkrankengeld beträgt wie das reguläre Krankengeld einen hohen Prozentsatz des ausgefallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes und die Notwendigkeit der Betreuung. Diese Leistung entlastet berufstätige Eltern bei der Pflege kranker Kinder.
Endet der Krankengeldanspruch nach 78 Wochen, ohne dass die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, spricht man von der Aussteuerung. In diesem Fall kommen verschiedene Anschlussleistungen in Betracht: eine medizinische oder berufliche Rehabilitation, eine Erwerbsminderungsrente bei dauerhaft eingeschränkter Leistungsfähigkeit oder Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit nach der Nahtlosigkeitsregelung. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor dem Ende des Krankengeldbezugs Kontakt mit der Krankenkasse und der Rentenversicherung aufzunehmen, um eine Versorgungslücke zu vermeiden. Die Krankenkasse informiert in der Regel vor der Aussteuerung über die nächsten Schritte.
70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts. Vom Brutto-Krankengeld gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Der kalendertägliche Höchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 Euro brutto.
1) 70 Prozent des kalendertäglichen Bruttoentgelts. 2) Vergleich mit 90 Prozent des Nettoentgelts; der niedrigere Wert ist das Brutto-Krankengeld. Davon werden rund 12 bis 13 Prozent Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Höchstbetrag 135,63 Euro pro Tag.
Wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, abzüglich der eingerechneten sechs Wochen Entgeltfortzahlung (also rund 72 Wochen reines Krankengeld). Eine hinzutretende Krankheit verlängert die Bezugsdauer nicht.
In der Regel ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, da der Arbeitgeber die ersten sechs Wochen das Gehalt fortzahlt. Voraussetzung ist eine lückenlose ärztliche Krankschreibung, die der Krankenkasse rechtzeitig vorliegen muss.
Das Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Vom Brutto-Krankengeld werden die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Krankenversicherungsbeiträge fallen aus dem Krankengeld nicht an.
135,63 Euro brutto pro Kalendertag, das sind rund 4.069 Euro brutto im Monat. Wer mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdient, erhält Krankengeld nur bis zu diesem gedeckelten Höchstbetrag.