Der Photovoltaik Einkommensteuer Rechner beantwortet die wichtigste Frage zuerst: Ist Ihre PV-Anlage steuerfrei oder müssen Sie die Einspeiseerlöse in der Einkommensteuer angeben? Seit der gesetzlichen Neuregelung sind die meisten privaten Dachanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG vollständig einkommensteuerfrei. Mit diesem PV Steuer Rechner 2026 prüfen Sie in Sekunden, ob Ihre Anlage unter die Befreiung fällt, und berechnen bei größeren Anlagen die zu erwartende Einkommensteuer auf den Gewinn aus der Einspeisevergütung.
Der Photovoltaik Einkommensteuer Rechner stützt sich auf § 3 Nr. 72 EStG. Diese Vorschrift stellt Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb folgender Anlagen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei:
Liegt Ihre Anlage innerhalb dieser Grenzen, sind sowohl die Einspeisevergütung als auch der Wert des Eigenverbrauchs einkommensteuerfrei. Eine Anlage EÜR ist dann nicht mehr abzugeben. Wichtig: Die Grenze gilt pro Gebäude, nicht pro Anlage – mehrere kleine Anlagen auf einem Dach werden zusammengerechnet.
Die Höhe der Einspeisevergütung bestimmt, wie hoch Ihre Einnahmen sind. Maßgeblich ist der Satz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme; er bleibt dann für 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr fest. Die Bundesnetzagentur senkt die Sätze halbjährlich.
| Anlagengröße | Teileinspeisung (Überschuss) | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kWp | ca. 7,9 Cent/kWh | ca. 12,7 Cent/kWh |
| 10 bis 40 kWp | ca. 6,8 Cent/kWh | ca. 10,7 Cent/kWh |
| 40 bis 100 kWp | ca. 5,6 Cent/kWh | ca. 10,7 Cent/kWh |
Beispiel: Eine 9,8-kWp-Anlage mit 9.000 kWh Jahresertrag, davon 5.000 kWh eingespeist, bringt bei Teileinspeisung rund 395 € Einspeiseerlös pro Jahr – steuerfrei, weil unter 30 kWp.
Übersteigt Ihre Anlage die Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG, sind alle Einnahmen einkommensteuerpflichtig – nicht nur der über die Grenze hinausgehende Teil. Das betrifft typischerweise große Dachanlagen über 30 kWp oder gewerbliche Freiflächenanlagen. In diesem Fall gilt:
Bei steuerpflichtigen PV-Anlagen wird der Gewinn als Differenz von Einnahmen und Betriebsausgaben berechnet. Die folgende Tabelle zeigt ein Beispiel für eine 40-kWp-Anlage mit Volleinspeisung.
| Position | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Einspeisevergütung (38.000 kWh × 10,7 Cent) | 4.066 € |
| Wert des Eigenverbrauchs (5.000 kWh × 0,30 €) | 1.500 € |
| Summe Einnahmen | 5.566 € |
| AfA (Anschaffung 60.000 € ÷ 20 Jahre) | − 3.000 € |
| Zinsen, Wartung, Versicherung, Zählermiete | − 900 € |
| Steuerpflichtiger Gewinn | 1.666 € |
| Einkommensteuer bei 35 % Grenzsteuersatz | 583 € |
PV-Anlagen werden steuerlich linear über 20 Jahre abgeschrieben – das entspricht 5 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Bei steuerpflichtigen Anlagen reduziert die AfA den zu versteuernden Gewinn erheblich. Wer eine Anlage über 30 kWp betreibt, kann zusätzlich Sonderabschreibungen nach § 7g EStG prüfen, sofern die Voraussetzungen (Investitionsabzugsbetrag) erfüllt sind. Für steuerfreie Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG ist die AfA dagegen irrelevant, weil keine Gewinnermittlung erfolgt.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp auf oder an Wohngebäuden ein Umsatzsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG). Das bedeutet: Sie zahlen beim Kauf keine Umsatzsteuer und müssen als Kleinunternehmer nach § 19 UStG auf die Einspeisevergütung keine Umsatzsteuer abführen. Die früher übliche „Regelbesteuerungs-Falle“ zur Vorsteuererstattung entfällt damit für die meisten Privatanlagen.
Auch wenn Ihre Anlage einkommensteuerfrei ist, bleiben einige Pflichten bestehen:
| Merkmal | Bis 30 kWp (EFH) | Über 30 kWp |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | 0 € (§ 3 Nr. 72 EStG) | Gewinn × Grenzsteuersatz |
| Anlage EÜR | entfällt | Pflicht |
| Umsatzsteuer Kauf | 0 % | 0 % (Wohngebäude bis 30 kWp) |
| Gewerbesteuer | nein | ab 24.500 € Gewinn |
| Marktstammdatenregister | Pflicht | Pflicht |
Bei der Photovoltaik Einkommensteuer war früher auch der private Eigenverbrauch ein Streitpunkt: Strom, den Sie selbst verbrauchten, galt als steuerpflichtige Entnahme. Mit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ist dieser Posten für Anlagen innerhalb der Grenzen vollständig steuerfrei – Sie müssen den Eigenverbrauch nicht mehr bewerten und nicht mehr versteuern. Das vereinfacht die Steuererklärung erheblich, weil die früher übliche Schätzung des Entnahmewerts (oft mit 20 Cent je kWh) entfällt. Nur bei steuerpflichtigen Anlagen über 30 kWp bleibt der Eigenverbrauch relevant: Dort wird er als Entnahme mit dem Teilwert angesetzt und erhöht die Einnahmen, die der Gewinnermittlung zugrunde liegen.
Wichtig ist die saubere Trennung zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG betrifft nur die Einkommensteuer. Die umsatzsteuerliche Behandlung – Nullsteuersatz beim Kauf, Kleinunternehmerregelung bei der Einspeisung – ist davon unabhängig zu beurteilen. Wer beide Ebenen verwechselt, gerät schnell in unnötige Bürokratie.
Viele Betreiber kombinieren ihre PV-Anlage mit einem Batteriespeicher, einer Wallbox für das Elektroauto oder einer Wärmepumpe. Für die Einkommensteuer gilt: Solange die gesamte Anlage unter die Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fällt, sind die Erträge steuerfrei und es kommt nicht darauf an, wie der erzeugte Strom verwendet wird. Der Batteriespeicher selbst erzeugt keine Einnahmen und ändert die steuerliche Einordnung der Anlage nicht. Für die Umsatzsteuer ist entscheidend, ob der Speicher zusammen mit der Anlage oder als wesentliche Komponente geliefert wird – dann greift ebenfalls der Nullsteuersatz.
Wer die Anlage gewerblich oder über die Grenzen hinaus betreibt, kann die Anschaffungskosten von Speicher und Zubehör über die Abschreibung geltend machen. Hier lohnt eine genaue Dokumentation aller Rechnungen, weil sie die spätere Gewinnermittlung und mögliche Investitionsabzugsbeträge stützt.
Drei typische Fehler kosten Betreiber Zeit und Geld. Erstens: die Anlage trotz Steuerfreiheit weiterhin in der Anlage EÜR zu erklären – das ist seit der Befreiung nicht mehr nötig und erzeugt Rückfragen. Zweitens: die Pflicht zur Anmeldung im Marktstammdatenregister zu übersehen; sie bleibt unabhängig von der Steuerfreiheit bestehen und ist mit kurzer Frist zu erfüllen. Drittens: die Grenzen falsch zu rechnen. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung in kWp pro Gebäude, nicht pro Modulstrang. Mehrere Anlagen auf demselben Dach werden für die 30-kWp-Grenze addiert. Wer eine bestehende Anlage erweitert, sollte vorab prüfen, ob die Gesamtleistung die Grenze überschreitet und damit die Steuerfreiheit gefährdet.
Seit dem 1. Januar 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp bei Einfamilienhäusern und Gewerbe sowie bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern nach § 3 Nr. 72 EStG vollständig einkommensteuerfrei, maximal 100 kWp pro Steuerpflichtigem. Es ist keine Anlage EÜR mehr nötig.
Die Steuerbefreiung gilt für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden gelten 15 kWp je Einheit. Die Obergrenze liegt bei 100 kWp pro Person bzw. Mitunternehmerschaft.
Ja. Übersteigt die Anlage die Grenzen des § 3 Nr. 72 EStG, sind alle Einnahmen aus Einspeisevergütung und Eigenverbrauch steuerpflichtig. Der Gewinn wird per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt und mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert.
Für Volleinspeisung beträgt die Vergütung 2026 rund 12,7 Cent/kWh bis 10 kWp; bei Teileinspeisung (Überschuss) rund 7,9 Cent/kWh bis 10 kWp. Die Werte sinken halbjährlich um etwa 1 % nach EEG. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der dann 20 Jahre fix bleibt.
Seit 2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp auf bzw. an Wohngebäuden ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen Sie auf Einspeiseerlöse keine Umsatzsteuer abführen, dürfen aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Gewinn = Einnahmen (Einspeisevergütung + Wert des Eigenverbrauchs) minus Betriebsausgaben (AfA über 20 Jahre, Zinsen, Wartung, Versicherung, Zählermiete). Auf den Gewinn wird der persönliche Einkommensteuersatz angewendet.
PV-Anlagen werden linear über 20 Jahre abgeschrieben, also mit 5 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Bei steuerpflichtigen Anlagen mindert die AfA den zu versteuernden Gewinn deutlich.
Auch bei steuerfreien Anlagen ist eine Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur Pflicht. Die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung entfällt für Anlagen, die unter § 3 Nr. 72 EStG fallen, häufig.