Direktantwort: Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt (Paragraf 3 MuSchG). Bei Fruehgeburten, Mehrlingsgeburten und Kindern mit Behinderung verlaengert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen. Insgesamt dauert der Mutterschutz damit mindestens 14 Wochen. Geben Sie unten Ihren errechneten Termin ein, um Ihre persoenlichen Daten zu sehen.
Geben Sie Ihren errechneten Geburtstermin (ET) oder das tatsaechliche Geburtsdatum ein. Der Rechner ermittelt den Beginn und das Ende der Schutzfristen und beruecksichtigt Sonderfaelle wie Frueh- oder Mehrlingsgeburten.
| Zeitraum | Dauer | Beschaeftigungsverbot |
|---|---|---|
| Vor der Geburt | 6 Wochen | Auf Wunsch der Mutter aufhebbar |
| Nach der Geburt (Normalfall) | 8 Wochen | Absolut, keine Ausnahme |
| Nach Fruehgeburt | 12 Wochen + nicht genutzte Tage davor | Absolut |
| Nach Mehrlingsgeburt | 12 Wochen | Absolut |
| Kind mit Behinderung | 12 Wochen (auf Antrag) | Absolut |
Der Beginn der Schutzfrist vor der Geburt wird berechnet, indem vom errechneten Geburtstermin 6 Wochen (42 Tage) zurueckgerechnet werden. Das Ende der Schutzfrist nach der Geburt liegt 8 Wochen (56 Tage) nach dem tatsaechlichen Geburtsdatum. Beispiel fuer einen errechneten Termin am 1. Dezember 2026:
Bei einer Geburt vor dem errechneten Termin verkuerzt sich die Schutzfrist vor der Geburt. Die nicht genutzten Tage werden jedoch an die Schutzfrist nach der Geburt angehaengt. Die Gesamtdauer bleibt mindestens 14 Wochen. Wird die Geburt zusaetzlich als Fruehgeburt eingestuft (vor der vollendeten 37. Schwangerschaftswoche), verlaengert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen plus die nicht genutzten Tage davor.
Die Schutzfrist vor der Geburt verlaengert sich automatisch bis zum tatsaechlichen Geburtsdatum. Die 8 Wochen nach der Geburt beginnen erst mit der tatsaechlichen Entbindung. Die Mutter wird also nicht benachteiligt und erhaelt in der gesamten verlaengerten Zeit Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.
Frau Klein hat einen errechneten Geburtstermin am 15. November 2026. Ihr Mutterschutz beginnt am 4. Oktober 2026 (42 Tage vor dem ET). Ihr Kind kommt jedoch am 1. November 2026 zur Welt, also 14 Tage frueher als errechnet, und wird als Fruehgeburt (vor der 37. SSW) eingestuft.
Ohne die Fruehgeburt-Einstufung waeren es nur 8 Wochen plus 14 nicht genutzte Tage, also 56 + 14 = 70 Tage nach der Geburt. Die Fruehgeburt-Einstufung verlaengert die Schutzfrist nach der Geburt erheblich. Ein aerztliches Zeugnis ueber die Fruehgeburt muss dem Arbeitgeber und der Krankenkasse vorgelegt werden.
Neben den Schutzfristen gibt es individuelle Beschaeftigungsverbote, die der Arzt bei gesundheitlichen Risiken bereits waehrend der Schwangerschaft aussprechen kann. Diese gelten unabhaengig von den sechs Wochen vor dem ET und koennen die gesamte Schwangerschaft abdecken. Waehrend eines aerztlichen Beschaeftigungsverbots erhaelt die Schwangere Mutterschutzlohn in Hoehe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Monate, also ihr volles Gehalt. Der Arbeitgeber kann sich die Kosten ueber die U2-Umlage erstatten lassen.
Nach der Geburt gibt es zusaetzlich zum absoluten Beschaeftigungsverbot von 8 oder 12 Wochen auch laenger wirkende Beschaeftigungsbeschraenkungen: Stillende Muetter haben Anspruch auf Stillpausen waehrend der Arbeitszeit, und bestimmte gefaehrliche Taetigkeiten (Nachtarbeit, Umgang mit Gefahrstoffen, schweres Heben) sind auch nach Ablauf der Schutzfrist eingeschraenkt, solange die Mutter stillt.
Waehrend der Schutzfristen vor und nach der Geburt erhaelt die Mutter Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse (maximal 13 Euro pro Kalendertag) und einen Arbeitgeberzuschuss, der die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate ausgleicht. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesamt fuer Soziale Sicherung (maximal 210 Euro insgesamt) und den Arbeitgeberzuschuss. In der Summe erhaelt die Mutter waehrend des gesamten Mutterschutzes in der Regel ihr volles Nettoeinkommen.
Der besondere Kuendigungsschutz nach Paragraf 17 MuSchG beginnt mit Beginn der Schwangerschaft (nicht erst mit der Schutzfrist) und endet vier Monate nach der Geburt. Bei Fehlgeburten nach der zwoelften Schwangerschaftswoche gilt der Kuendigungsschutz ebenfalls vier Monate nach dem Ereignis. Nur in seltenen Ausnahmefaellen kann die zustaendige Behoerde eine Kuendigung fuer zulaessig erklaeren. Die Schwangere selbst kann jederzeit kuendigen, sollte dies aber wegen der Auswirkungen auf das Mutterschaftsgeld sorgfaeltig pruefen.
Die Schutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit angerechnet. Wer also nach der 8-woechigen Schutzfrist direkt in Elternzeit geht, beginnt die Elternzeit de facto mit dem Ende der Schutzfrist, zaehlt die Schutzfrist aber als Teil der Elternzeit mit. Der Antrag auf Elternzeit muss spaetestens 7 Wochen vor dem gewuenschten Beginn beim Arbeitgeber eingehen.
Mindestens 14 Wochen: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frueh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung verlaengert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen. Bei Fruehgeburten kommen zusaetzlich die nicht genutzten Tage davor hinzu.
6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Ab diesem Tag darf die Schwangere nur arbeiten, wenn sie sich ausdruecklich bereit erklaert. Die Erklaerung kann jederzeit widerrufen werden.
Frueher: Nicht genutzte Tage vor der Geburt werden zur Schutzfrist danach addiert. Gesamtdauer bleibt mindestens 14 Wochen. Spaeter: Die Frist vor der Geburt verlaengert sich automatisch, die 8 Wochen danach beginnen mit der tatsaechlichen Geburt.
Vor der Geburt: Ja, auf ausdruecklichen eigenen Wunsch. Nach der Geburt: Nein, absolutes Beschaeftigungsverbot fuer 8 Wochen (12 Wochen bei Sonderfaellen), keine Ausnahme.
GKV-Versicherte erhalten maximal 13 Euro pro Tag von der Kasse plus Arbeitgeberzuschuss bis zum Nettolohn. In der Summe entspricht das in der Regel dem vollen Nettoeinkommen. Mutterschaftsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Ja, fuer alle Arbeitnehmerinnen: Minijob, Teilzeit, befristet, Ausbildung. Seit 2018 auch fuer Studentinnen und Schuelerinnen bei Pflichtveranstaltungen und Pruefungen.
Von Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt. Nahezu ausnahmslos. Nur die Aufsichtsbehoerde kann in Sonderfaellen eine Kuendigung fuer zulaessig erklaeren. Die Schwangere kann selbst jederzeit kuendigen.
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