Mutterschaftsgeld-Rechner 2026: Zuschuss vom Arbeitgeber

Von Mustafa Bilgic · Aktualisiert am · ca. 12 Minuten Lesezeit

Direktantwort: Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse beträgt 2026 höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Den Rest bis zum vollen kalendertäglichen Nettoentgelt zahlt der Arbeitgeber als Arbeitgeberzuschuss. Beispiel: Bei 2.100 Euro Nettolohn (= 70 Euro/Tag) zahlt die Krankenkasse 13 Euro und der Arbeitgeber 57 Euro pro Tag. Während der Mutterschutzfrist erhält die Frau so ihr volles Nettoentgelt. Beide Leistungen sind steuerfrei.

Dieser Mutterschaftsgeld-Rechner liefert eine vereinfachte Schätzung. Maßgeblich ist das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Dies ist keine Sozial- oder Steuerberatung. Stand: Juni 2026.

Mutterschaftsgeld-Rechner: Zuschuss sofort berechnen

Mit diesem Mutterschaftsgeld-Rechner ermitteln Sie das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und den Arbeitgeberzuschuss für 2026. Geben Sie Ihr durchschnittliches monatliches Nettoentgelt der letzten drei Kalendermonate ein. Der Rechner berechnet das kalendertägliche Nettoentgelt, das Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Tag, den täglichen Arbeitgeberzuschuss sowie die voraussichtliche Gesamtsumme über die 14-wöchige Mutterschutzfrist.

Was ist Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die werdende und frischgebackene Mütter während der gesetzlichen Mutterschutzfrist absichert, in der ein Beschäftigungsverbot besteht. Es setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse und dem Zuschuss des Arbeitgebers. Ziel ist, dass die Frau während des Mutterschutzes finanziell so gestellt wird, als würde sie ihr bisheriges Nettoentgelt weiter beziehen. Geregelt ist dies im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Die Höhe: 13 Euro Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Da das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt fast immer höher liegt, zahlt der Arbeitgeber die Differenz zwischen 13 Euro und dem tatsächlichen Nettoentgelt als Arbeitgeberzuschuss. In der Summe ergeben Krankenkassenleistung und Arbeitgeberzuschuss das volle bisherige Nettoentgelt. Laut Mutterschutzgesetz (§20 MuSchG) ist der Arbeitgeber zu diesem Zuschuss verpflichtet.

Berechnung Schritt für Schritt

Die Berechnung folgt einem klaren Schema:

  1. Kalendertägliches Nettoentgelt: Das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate wird durch 30 geteilt.
  2. Mutterschaftsgeld der Krankenkasse: höchstens 13 Euro pro Kalendertag.
  3. Arbeitgeberzuschuss: kalendertägliches Nettoentgelt minus 13 Euro.
  4. Gesamtbezug: Mutterschaftsgeld plus Zuschuss über die gesamte Mutterschutzfrist (in der Regel 98 Kalendertage = 14 Wochen).

Beispiel: Bei 2.100 Euro Nettolohn beträgt das kalendertägliche Nettoentgelt 70 Euro. Die Krankenkasse zahlt 13 Euro, der Arbeitgeber 57 Euro pro Tag. Über 98 Kalendertage ergibt das insgesamt 6.860 Euro (1.274 Euro Krankenkasse plus 5.586 Euro Arbeitgeberzuschuss).

Beispieltabelle nach Nettoentgelt 2026

Die folgende Tabelle zeigt die Aufteilung zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber bei verschiedenen Nettoentgelten, jeweils pro Kalendertag und für die 14-wöchige Schutzfrist (98 Tage).

Tabelle 1: Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss 2026 (14 Wochen = 98 Tage)
Netto/MonatNetto/TagKrankenkasse/TagArbeitgeber/TagGesamt 98 Tage
1.500 €50,00 €13,00 €37,00 €4.900 €
2.100 €70,00 €13,00 €57,00 €6.860 €
2.700 €90,00 €13,00 €77,00 €8.820 €
3.300 €110,00 €13,00 €97,00 €10.780 €

Die Tabelle zeigt, dass der Anteil der Krankenkasse mit 13 Euro pro Tag konstant bleibt, während der Arbeitgeberzuschuss mit steigendem Nettoentgelt wächst. Die Gesamtsumme entspricht stets dem vollen Nettoentgelt über die Schutzfrist.

Die Mutterschutzfrist 2026

Die gesetzliche Mutterschutzfrist umfasst grundsätzlich sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Geburt, insgesamt also 14 Wochen. Verschiebt sich der tatsächliche Geburtstermin, verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Geburt entsprechend, die Frist nach der Geburt bleibt aber voll erhalten. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen, sodass der Gesamtzeitraum bis zu 18 Wochen beträgt.

Mutterschaftsgeld für privat versicherte Frauen

Privat krankenversicherte und familienversicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein laufendes Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse, sondern einen einmaligen Betrag von höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Arbeitgeberzuschuss steht ihnen dennoch in voller Höhe zu und wird so berechnet, als hätten sie 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag erhalten. Der Arbeitgeber zahlt also auch hier die Differenz zwischen Nettoentgelt und 13 Euro pro Kalendertag.

Erstattung an den Arbeitgeber über das U2-Verfahren

Damit die Beschäftigung von Frauen für Arbeitgeber nicht mit Mehrkosten verbunden ist, werden die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld vollständig über das Umlageverfahren U2 erstattet. Alle Arbeitgeber zahlen unabhängig von ihrer Größe in diese Umlage ein und erhalten im Mutterschaftsfall sowohl den Arbeitgeberzuschuss als auch das bei einem Beschäftigungsverbot fortgezahlte Arbeitsentgelt zurück. Dies ist im Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt.

Verhältnis zu Elterngeld und Elternzeit

Das Mutterschaftsgeld wird auf das spätere Elterngeld angerechnet, da beide Leistungen denselben Zeitraum nach der Geburt teilweise abdecken. Für die Lebensmonate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gilt das Elterngeld als verbraucht. Die Elternzeit hingegen ist die arbeitsrechtliche Freistellung und kann im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen werden. Eine sorgfältige zeitliche Planung von Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit kann die finanzielle Gesamtsituation optimieren.

So wurden diese Zahlen berechnet

Der Rechner teilt das eingegebene monatliche Nettoentgelt durch 30, um das kalendertägliche Nettoentgelt zu erhalten. Davon werden 13 Euro Mutterschaftsgeld der Krankenkasse abgezogen; der Rest ist der tägliche Arbeitgeberzuschuss. Die Gesamtsumme wird über die gewählte Schutzfrist (98 oder 126 Kalendertage) berechnet. Diese Berechnung folgt §19 und §20 MuSchG. Die genaue Höhe ermittelt die Krankenkasse beziehungsweise der Arbeitgeber anhand der tatsächlich abgerechneten Nettoentgelte der letzten drei Kalendermonate; die Schätzung kann daher abweichen.

Beschäftigungsverbot und Lohn bei Schwangerschaft

Neben der allgemeinen Mutterschutzfrist kann ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die Tätigkeit Gesundheit oder Leben von Mutter oder Kind gefährdet. Während eines solchen Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen zahlt der Arbeitgeber den sogenannten Mutterschutzlohn weiter, also das durchschnittliche bisherige Arbeitsentgelt. Dieser Mutterschutzlohn ist nicht mit dem Mutterschaftsgeld zu verwechseln und wird dem Arbeitgeber ebenfalls über das U2-Umlageverfahren erstattet. So ist sichergestellt, dass werdende Mütter durch ein Beschäftigungsverbot keine finanziellen Nachteile erleiden.

Antrag und Bescheinigung des Entbindungstermins

Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, benötigt die Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin, die frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Termin ausgestellt werden darf. Mit dieser Bescheinigung beantragt die Versicherte das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Den Arbeitgeberzuschuss berechnet und zahlt der Arbeitgeber automatisch auf Basis des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Verschiebt sich der tatsächliche Geburtstermin, wird die Schutzfrist entsprechend angepasst, der Anspruch auf die Leistungen bleibt aber in vollem Umfang erhalten.

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in dieser Zeit grundsätzlich unzulässig und nur in seltenen Ausnahmefällen mit behördlicher Zustimmung möglich. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Dieser Kündigungsschutz sichert die wirtschaftliche Existenz der werdenden Mutter und ergänzt die finanziellen Leistungen aus Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld 2026?

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz bis zum vollen kalendertäglichen Nettoentgelt. Bei 2.100 Euro Nettolohn (70 Euro/Tag) sind das 13 Euro Krankenkasse und 57 Euro Arbeitgeber pro Tag.

Wie berechnet man den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Kalendertägliches Nettoentgelt (Nettolohn der letzten drei Monate geteilt durch 30) minus 13 Euro Mutterschaftsgeld. Beispiel: 2.400 Euro Netto = 80 Euro/Tag; abzüglich 13 Euro ergibt 67 Euro Arbeitgeberzuschuss pro Tag.

Wie lange wird Mutterschaftsgeld gezahlt?

Während der Mutterschutzfrist: in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (14 Wochen). Bei Früh-, Mehrlingsgeburten oder Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen (bis zu 18 Wochen gesamt).

Ist das Mutterschaftsgeld steuerfrei?

Ja, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Bei mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen im Jahr besteht Pflicht zur Steuererklärung.

Bekommen auch privat versicherte Frauen Mutterschaftsgeld?

Privat oder familienversicherte Frauen erhalten kein laufendes Mutterschaftsgeld, sondern einmalig höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Arbeitgeberzuschuss steht ihnen dennoch zu, berechnet als Differenz zwischen Nettoentgelt und 13 Euro pro Tag.

Wird der Arbeitgeberzuschuss dem Arbeitgeber erstattet?

Ja, vollständig über das Umlageverfahren U2. Alle Arbeitgeber zahlen unabhängig von ihrer Größe ein und erhalten im Mutterschaftsfall den Zuschuss sowie fortgezahltes Entgelt erstattet. Geregelt im Aufwendungsausgleichsgesetz.