Direktantwort: Bei Krankheit erhalten Arbeitnehmer 6 Wochen (42 Kalendertage) lang 100 Prozent ihres regulären Gehalts vom Arbeitgeber weitergezahlt. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld (70 % vom Brutto, max. 90 % vom Netto). Der Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht ab der fünften Woche des Arbeitsverhältnisses (§ 3 EntgFG).
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die wichtigsten Punkte:
| Merkmal | Lohnfortzahlung (Woche 1-6) | Krankengeld (ab Woche 7) |
|---|---|---|
| Zahler | Arbeitgeber | Gesetzliche Krankenkasse |
| Höhe | 100 % des Bruttogehalts | 70 % Brutto, max. 90 % Netto |
| Dauer | 42 Kalendertage | bis 78 Wochen (inkl. Lohnfortzahlung) |
| SV-Beiträge | Normale Beiträge (AG + AN) | AN-Anteil RV, AV, PV; KV beitragsfrei |
| Steuer | Normale Lohnsteuer | Steuerfrei (Progressionsvorbehalt) |
Wird ein Arbeitnehmer während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit zusätzlich von einer neuen Krankheit betroffen, verlängert sich der Sechs-Wochen-Zeitraum nicht. Erst wenn die erste Krankheit vollständig ausgeheilt ist und dann eine neue, unabhängige Erkrankung eintritt, beginnt ein neuer Anspruch.
Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten erneut wegen derselben Krankheit, werden die Tage der Entgeltfortzahlung zusammengerechnet, bis die 42 Tage erreicht sind. Ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch wegen derselben Krankheit entsteht erst, wenn seit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate vergangen sind oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG).
Ein Arbeitnehmer mit 3.500 Euro Bruttogehalt (2.300 Euro netto) ist 60 Kalendertage krank.
| Phase | Dauer | Höhe | Zahler |
|---|---|---|---|
| Lohnfortzahlung | Erste 6 Wochen | 100 % des Bruttogehalts | Arbeitgeber |
| Krankengeld | Woche 7 bis max. 78 | 70 % Brutto / max. 90 % Netto | Krankenkasse |
| Aussteuerung / ALG bei AU | Nach 78 Wochen | 60 % des letzten Nettos | Agentur für Arbeit |
Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten nehmen am Umlageverfahren U1 teil. Sie erhalten von der Krankenkasse einen Teil der Lohnfortzahlungskosten erstattet (je nach Erstattungssatz 40 bis 80 Prozent). Dafür zahlen sie eine monatliche Umlage. Arbeitgeber mit mehr als 30 Beschäftigten tragen die Lohnfortzahlungskosten vollständig selbst.
Seit dem 1. Januar 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber ruft die eAU elektronisch bei der Krankenkasse ab. Der Arbeitnehmer muss sich weiterhin krank melden und zum Arzt gehen, erhält aber keinen gelben Schein mehr für den Arbeitgeber. Die Meldepflicht beim Arbeitgeber (unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag) bleibt bestehen. Versäumt der Arbeitnehmer die Meldung, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, bis die Meldung nachgeholt wird.
Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen besteht nach der vierwöchigen Wartezeit voller Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Lohnfortzahlung endet jedoch spätestens mit dem vertraglichen Ende des Arbeitsverhältnisses, auch wenn die sechs Wochen noch nicht abgelaufen sind. Danach greift das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse, sofern die Arbeitsunfähigkeit andauert und der Versicherte nicht anderweitig beschäftigt ist.
Maximal sechs Wochen (42 Kalendertage) pro Krankheitsfall. Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, sofern das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Danach übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld.
100 Prozent Ihres regulären Bruttogehalts, einschließlich regelmäßiger Zuschläge und Zulagen. Anders als beim Krankengeld zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt weiter. Überstundenvergütungen und einmalige Sonderzahlungen werden in der Regel nicht berücksichtigt.
Die Krankenkasse zahlt Krankengeld: 70 Prozent vom Brutto (maximal 90 Prozent vom Netto). Krankengeld wird für maximal 78 Wochen wegen derselben Krankheit gezahlt. Abzüglich der sechs Wochen Lohnfortzahlung verbleiben rund 72 Wochen Krankengeld.
Ja, aber erst nach vier Wochen. In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses zahlt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse ab dem ersten Krankheitstag Krankengeld. Ab der fünften Woche gilt der volle Anspruch, auch in der Probezeit.
Tritt eine neue, unabhängige Krankheit hinzu, verlängert sich der Anspruch nicht über 42 Tage hinaus. Nur wenn die erste Krankheit ausgeheilt ist und dann eine neue auftritt, beginnt ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum. Bei derselben Krankheit entsteht erst nach mindestens sechs Monaten ein neuer Anspruch.