Direktantwort: Insolvenzgeld sichert bei Arbeitgeber-Insolvenz die ausstehenden Nettolöhne der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Die Höhe entspricht dem Nettolohn, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 8.450 Euro monatlich brutto). Den Antrag stellen Sie bei der Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis.
Geben Sie Ihr monatliches Bruttoentgelt und Nettoentgelt ein. Der Rechner schätzt die Höhe des Insolvenzgeldes für drei Monate.
Insolvenzgeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die Arbeitnehmer absichert, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und die Löhne nicht mehr zahlen kann. Die Rechtsgrundlage findet sich in den §§ 165 bis 172 SGB III. Das Insolvenzgeld deckt die ausstehenden Nettoansprüche des Arbeitnehmers für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis ab. Es wird aus der Insolvenzgeldumlage finanziert, die alle Arbeitgeber zahlen.
Der Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht bei einem von drei gesetzlich definierten Insolvenzereignissen:
Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 Euro brutto (2.300 Euro netto). Der Arbeitgeber meldet im April 2026 Insolvenz an. Die Löhne für Januar, Februar und März 2026 stehen noch aus.
| Monatsbrutto | Ca. Monatsnetto | Insolvenzgeld (3 Monate) |
|---|---|---|
| 2.500 Euro | ca. 1.750 Euro | ca. 5.250 Euro |
| 3.500 Euro | ca. 2.300 Euro | ca. 6.900 Euro |
| 5.000 Euro | ca. 3.100 Euro | ca. 9.300 Euro |
| 8.450 Euro (BBG) | ca. 4.900 Euro | ca. 14.700 Euro |
| 10.000 Euro | gedeckelt auf BBG | ca. 14.700 Euro |
Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist; wer sie versäumt, verliert den Anspruch. Benötigte Unterlagen: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen der letzten Monate, Kündigung und Nachweis des Insolvenzereignisses. Der Insolvenzverwalter stellt in der Regel eine Bescheinigung über die ausstehenden Entgelte aus.
Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Es muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und kann den persönlichen Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen. Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem Insolvenzgeld nicht abgezogen, da die Agentur für Arbeit die Beiträge direkt an die Sozialversicherungsträger abführt.
Ein Arbeitnehmer verdient 3.500 Euro brutto. Sein Arbeitgeber wird insolvent. Das Insolvenzgeld entspricht dem Nettolohn der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (8.450 Euro/Monat 2026). Da 3.500 Euro unter der Grenze liegt, erhält er sein volles Netto: ca. 2.300 Euro x 3 = 6.900 Euro. Das Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
| Region | BBG RV 2026 | Max. Insolvenzgeld/Monat (brutto) |
|---|---|---|
| Gesamtdeutschland | 8.450 Euro | Netto aus max. 8.450 Euro brutto |
Das Insolvenzgeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet: Es wird nicht direkt besteuert, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. In der Einkommensteuererklärung muss das Insolvenzgeld in der Anlage N angegeben werden. Bei einem Insolvenzgeld von drei Monatsgehältern kann der Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf andere Einkünfte um 1 bis 3 Prozentpunkte erhöhen.
Das Insolvenzgeld deckt nur drei Monate ab. Danach gibt es folgende Szenarien:
Es entspricht dem Nettolohn der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Brutto gedeckelt auf die BBG RV von 8.450 Euro monatlich.
Die Agentur für Arbeit, finanziert aus der Insolvenzgeldumlage aller Arbeitgeber.
Für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis.
Zwei Monate nach dem Insolvenzereignis. Ausschlussfrist, danach kein Anspruch mehr.
Steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt. Muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld I prüfen. Frühzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
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