Der Erbschaftssteuer Freibetrag Rechner 2026 berechnet, wie viel von einer Erbschaft je nach Verwandtschaftsgrad steuerfrei bleibt und wie viel Erbschaftsteuer auf den Rest anfällt. Der persönliche Freibetrag ist umso höher, je enger Sie mit dem Erblasser verwandt sind: Ehegatten haben 500.000 € frei, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €. Dieser Rechner ermittelt aus Erbschaftswert und Verwandtschaftsgrad den steuerpflichtigen Betrag, die zutreffende Steuerklasse und die Erbschaftsteuer.
Die persönlichen Freibeträge der Erbschaftsteuer richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und sind in § 16 ErbStG festgelegt. Je enger die Verwandtschaft, desto höher der steuerfreie Betrag:
| Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kinder, Stiefkinder, Enkel verstorbener Kinder | I | 400.000 € |
| Enkel (Eltern leben noch) | I | 200.000 € |
| Eltern und Großeltern bei Erbschaft | I | 100.000 € |
| Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten | II | 20.000 € |
| Alle übrigen Erben (nicht verwandt) | III | 20.000 € |
Der Freibetrag steht jedem Erben einzeln zu und kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden – das ist auch bei Schenkungen zu Lebzeiten relevant. Nur der Erbschaftswert über dem Freibetrag wird besteuert.
Neben dem Freibetrag bestimmt die Steuerklasse den Steuersatz. Es gibt drei Steuerklassen (§ 15 ErbStG), und innerhalb jeder Klasse steigt der Steuersatz mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 19 ErbStG):
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| über 6 Mio. € | 23–30 % | 35–43 % | 50 % |
Ein Kind, das 600.000 € erbt, hat 400.000 € Freibetrag; steuerpflichtig sind 200.000 €. Diese fallen in Klasse I in die Stufe bis 300.000 € mit 11 % – die Erbschaftsteuer beträgt also 22.000 €. Der Rechner wendet diese Tarifstufen automatisch an.
Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es sachliche Befreiungen, die die Steuerlast weiter senken. Besonders wichtig ist die Befreiung für das Familienheim: Erben Ehegatten oder Kinder die selbstgenutzte Wohnimmobilie und nutzen sie mindestens zehn Jahre weiter selbst, bleibt sie steuerfrei – bei Kindern allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m².
Weitere Vergünstigungen gibt es für Hausrat (Klasse I: 41.000 € frei), andere bewegliche Gegenstände (12.000 €) und Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen. Zudem wird ein Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 € je Erbfall für Bestattungs- und Nachlasskosten abgezogen. Diese Befreiungen können den steuerpflichtigen Erwerb deutlich reduzieren und sind vor der Steuererklärung zu prüfen.
Die Freibeträge der Erbschaftsteuer gelten auch für Schenkungen zu Lebzeiten und können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer also frühzeitig Vermögen überträgt, kann die Freibeträge mehrfach ausschöpfen und so die spätere Erbschaftsteuer erheblich senken. Eltern können jedem Kind zum Beispiel alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei schenken.
Werden mehrere Schenkungen und der Erbfall innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet, addiert das Finanzamt die Werte und gewährt den Freibetrag nur einmal pro Zehnjahreszeitraum. Eine vorausschauende Nachlassplanung mit gestaffelten Schenkungen ist daher ein zentrales Instrument der legalen Steuergestaltung. Der Rechner zeigt die Steuer für den jeweiligen Erbfall – für eine Gesamtplanung sollten Sie auch Vorschenkungen berücksichtigen.
Der Erwerb von Todes wegen ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Das Finanzamt fordert dann gegebenenfalls eine Erbschaftsteuererklärung an. Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers und wird mit dem Steuerbescheid fällig. Banken und Versicherungen melden Guthaben und Auszahlungen automatisch an das Finanzamt, sodass größere Erbschaften kaum unbemerkt bleiben.
Wer eine hohe Erbschaft erwartet, sollte frühzeitig prüfen, welche Freibeträge und Befreiungen greifen und ob lebzeitige Schenkungen sinnvoll sind. Bei komplexen Nachlässen – etwa mit Immobilien, Unternehmensanteilen oder Auslandsvermögen – ist eine fachkundige Beratung ratsam. Der Rechner liefert eine schnelle Orientierung über die zu erwartende Steuerlast nach Verwandtschaftsgrad.
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es für nahe Angehörige einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag. Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erhält einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, der allerdings um den Kapitalwert nicht der Erbschaftsteuer unterliegender Versorgungsbezüge (etwa Witwenrenten) gekürzt wird. Auch Kinder erhalten je nach Alter einen gestaffelten Versorgungsfreibetrag – von 52.000 € für Kinder bis fünf Jahre absteigend bis 10.300 € für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren. Diese Versorgungsfreibeträge gelten zusätzlich zum allgemeinen persönlichen Freibetrag und können die Steuerlast weiter senken.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Patchwork- und nichteheliche Konstellationen. Unverheiratete Lebenspartner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft fallen in die ungünstige Steuerklasse III mit nur 20.000 € Freibetrag und Steuersätzen ab 30 %. Stiefkinder dagegen werden wie leibliche Kinder mit 400.000 € Freibetrag behandelt. Wer in einer solchen Konstellation lebt, sollte die erbschaftsteuerlichen Folgen frühzeitig bedenken und gegebenenfalls über eine Heirat, ein Testament oder lebzeitige Schenkungen nachdenken, um die Steuerlast für den Partner zu mindern.
Ein weiterer Gestaltungshebel ist die Kettenschenkung: Möchten Großeltern ihren Enkeln Vermögen zukommen lassen, kann es günstiger sein, zunächst dem eigenen Kind zu schenken (Freibetrag 400.000 €), das dann an das Enkelkind weitergibt (erneut 400.000 €). Solche Gestaltungen müssen jedoch sorgfältig und ohne Verpflichtung zur Weitergabe erfolgen, sonst erkennt das Finanzamt sie nicht an. Wegen der rechtlichen Feinheiten und der hohen Beträge ist bei größeren Erbschaften und Schenkungen eine fachkundige steuerliche Beratung ratsam. Der Rechner oben liefert die Grundberechnung nach persönlichem Freibetrag und Steuerklasse.
Die Freibeträge betragen 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder und Stiefkinder, 200.000 € für Enkel (wenn deren Eltern noch leben), 100.000 € für Eltern und Großeltern bei Erbschaft sowie 20.000 € für Geschwister, Neffen, Nichten und nicht verwandte Erben.
Vom Erbschaftswert wird zunächst der persönliche Freibetrag abgezogen. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb wird der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse angewendet, der mit der Höhe des Erwerbs steigt. Ein Kind, das 600.000 € erbt, zahlt nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € auf 200.000 € rund 11 % = 22.000 €.
Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Eltern bei Erbschaft. Steuerklasse II umfasst Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Stiefeltern und geschiedene Ehegatten. Steuerklasse III gilt für alle übrigen, nicht verwandten Erben. Die Klasse bestimmt den Steuersatz.
Erben Ehegatten oder Kinder die selbstgenutzte Wohnimmobilie und nutzen sie mindestens zehn Jahre weiter selbst, bleibt sie steuerfrei. Bei Kindern gilt diese Befreiung allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m²; der darüber hinausgehende Wert wird besteuert. Bei Aufgabe der Selbstnutzung vor Ablauf der zehn Jahre entfällt die Befreiung rückwirkend.
Ja. Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden – das gilt auch für Schenkungen zu Lebzeiten. Eltern können jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 € steuerfrei übertragen. Schenkungen und Erbfall innerhalb von zehn Jahren werden jedoch zusammengerechnet, und der Freibetrag gilt dann nur einmal pro Zeitraum.
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es Befreiungen für Hausrat (Klasse I: 41.000 €), andere bewegliche Gegenstände (12.000 €) und unter Voraussetzungen für Betriebsvermögen. Zudem wird ein Erbfallkostenpauschbetrag von 10.300 € je Erbfall für Bestattungs- und Nachlasskosten abgezogen. Diese senken den steuerpflichtigen Erwerb.
Der Erwerb von Todes wegen ist dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzuzeigen. Das Finanzamt fordert dann gegebenenfalls eine Erbschaftsteuererklärung an. Banken und Versicherungen melden Guthaben und Auszahlungen automatisch, sodass größere Erbschaften dem Finanzamt in der Regel bekannt werden.
Durch frühzeitige Schenkungen lassen sich die Freibeträge alle zehn Jahre erneut nutzen, sodass über Jahrzehnte erhebliche Vermögen steuerfrei übertragen werden können. Auch die Familienheim-Befreiung, der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder sowie sachliche Befreiungen senken die Steuer. Eine vorausschauende Nachlassplanung ist entscheidend.