Der Elternunterhalt 100000 Euro Rechner beantwortet die zentrale Frage, wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen: Müssen die Kinder zahlen – und wenn ja, wie viel? Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt: Erst ab einem Brutto-Jahreseinkommen von über 100.000 € können erwachsene Kinder überhaupt zum Elternunterhalt herangezogen werden. Mit diesem Elternunterhalt berechnen Pflegeheim-Werkzeug prüfen Sie die 100.000-Euro-Grenze, ermitteln den Einsatzbetrag aus Ihrem bereinigten Netto über dem Selbstbehalt und sehen, wie viel monatlicher Unterhalt höchstens auf Sie zukommt.
Die 100.000 Euro Grenze für die Pflege der Eltern ist seit dem 1. Januar 2020 das entscheidende Kriterium. Vorher mussten Kinder häufig schon bei mittlerem Einkommen für die ungedeckten Heimkosten ihrer Eltern aufkommen. Heute gilt: Der Sozialhilfeträger übernimmt die Pflegelücke zunächst und holt sich vom Kind nur dann etwas zurück, wenn dessen Brutto-Jahreseinkommen 100.000 € übersteigt. Liegt das Einkommen darunter, besteht keine Unterhaltspflicht – unabhängig davon, wie hoch das Vermögen des Kindes ist.
Die Prüflogik des Rechners:
Unterhaltspflicht nur, wenn Brutto-Jahreseinkommen > 100.000 €
Einsatzbetrag = (bereinigtes Netto − Selbstbehalt) × 50 %
Gezahlter Unterhalt = min(Einsatzbetrag, ungedeckte Heimkosten)
Ein alleinstehender Sohn hat ein Brutto-Jahreseinkommen von 120.000 € und ein bereinigtes Netto von 4.000 € im Monat. Die ungedeckten Heimkosten seiner Mutter betragen 800 € monatlich.
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Brutto-Jahreseinkommen | 120.000 € → über 100.000 € ⇒ unterhaltspflichtig |
| Bereinigtes Netto-Monatseinkommen | 4.000 € |
| − Selbstbehalt (alleinstehend) | − 2.650 € |
| Verteilungsmasse | 1.350 € |
| Einsatzbetrag (× 50 %) | 675 € |
| Ungedeckte Heimkosten | 800 € |
| Zumutbarer Elternunterhalt | 675 € / Monat |
Da der Einsatzbetrag (675 €) niedriger ist als die ungedeckten Heimkosten (800 €), zahlt der Sohn 675 € im Monat; die restlichen 125 € trägt weiterhin das Sozialamt. Der Rechner oben ermittelt für Ihre Werte, ob überhaupt eine Pflicht besteht und wie hoch der Unterhalt maximal ausfällt.
Der Elternunterhalt Selbstbehalt 2026 ist bewusst hoch angesetzt, um die eigene Lebensführung der Kinder zu schützen. Üblich sind rund 2.650 € pro Monat für ein alleinstehendes Kind und etwa 5.300 € als Familienselbstbehalt für ein verheiratetes Kind. Nur das bereinigte Netto-Einkommen oberhalb dieses Selbstbehalts wird überhaupt für den Unterhalt herangezogen, und davon in der Regel nur die Hälfte. Vom Brutto werden zur Ermittlung des bereinigten Nettos zudem berücksichtigt: Steuern, Sozialabgaben, angemessene Altersvorsorge (bis 5 % des Bruttoeinkommens), Fahrtkosten, Kreditverpflichtungen und weitere unterhaltsrechtlich anerkannte Belastungen.
Beim Elternunterhalt Einkommen Rechner kommt nach Abzug des Selbstbehalts die sogenannte 50-Prozent-Regel zum Tragen: Der Betrag, der über dem Selbstbehalt liegt, wird nur zur Hälfte als zumutbarer Unterhalt angesetzt. Die andere Hälfte verbleibt dem Kind, weil ihm ein gewisser Anteil seines höheren Einkommens als Anreiz und zur eigenen Lebensführung erhalten bleiben soll. Die folgende Tabelle zeigt den Einsatzbetrag für ein alleinstehendes Kind (Selbstbehalt 2.650 €) bei verschiedenen bereinigten Netto-Einkommen.
| Bereinigtes Netto/Monat | über Selbstbehalt | Einsatzbetrag (50 %) |
|---|---|---|
| 3.000 € | 350 € | 175 € |
| 3.500 € | 850 € | 425 € |
| 4.000 € | 1.350 € | 675 € |
| 5.000 € | 2.350 € | 1.175 € |
| 6.000 € | 3.350 € | 1.675 € |
Der so ermittelte Einsatzbetrag ist die Obergrenze. Tatsächlich gezahlt wird immer nur so viel, wie zur Deckung der ungedeckten Heimkosten der Eltern erforderlich ist.
Beim Elternunterhalt berechnen für das Pflegeheim ist wichtig zu verstehen, dass nicht die gesamten Heimkosten zur Debatte stehen, sondern nur die ungedeckte Lücke. Zunächst zahlen die Eltern selbst: aus ihrer Rente, den Leistungen der Pflegeversicherung und ihrem einzusetzenden Vermögen. Reicht das nicht, springt der Sozialhilfeträger ein (Hilfe zur Pflege). Erst die danach noch offene Differenz ist die ungedeckte Lücke, an der sich unterhaltspflichtige Kinder beteiligen. Sind die Eltern also weitgehend selbst zahlungsfähig, kann der Elternunterhalt trotz hohen Einkommens des Kindes gering oder null sein.
Ein entscheidender Punkt des Angehörigen-Entlastungsgesetzes: Für die Prüfung der 100.000-Euro-Grenze zählt ausschließlich das Brutto-Jahreseinkommen des leiblichen Kindes. Das Einkommen des Ehepartners (Schwiegerkindes) bleibt außen vor. Verdient also das unterhaltspflichtige Kind 80.000 € und der Ehepartner 90.000 €, liegt das maßgebliche Einkommen unter der Grenze – es besteht keine Unterhaltspflicht, obwohl das Haushaltseinkommen deutlich über 100.000 € liegt. Diese Regelung entlastet insbesondere Familien, in denen ein Partner gut verdient und der andere die Eltern pflegt oder unterstützt.
Der Sozialhilfeträger geht im Regelfall davon aus, dass das Einkommen des Kindes unter 100.000 € liegt, solange keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen. Erst bei konkreten Hinweisen – etwa aus früheren Angaben oder offenkundigen Umständen – darf das Sozialamt Auskunft über das Einkommen verlangen. Die Beweislast für das Überschreiten der Grenze liegt damit zunächst beim Träger. Kinder müssen also nicht von sich aus ihre Einkommensverhältnisse offenlegen, solange das Sozialamt keine begründeten Zweifel hat. Erst wenn die Grenze überschritten ist, beginnt die eigentliche Unterhaltsberechnung mit Selbstbehalt und 50-Prozent-Regel.
Hat das pflegebedürftige Elternteil mehrere Kinder, haftet nicht jedes Kind für den vollen ungedeckten Betrag. Die Unterhaltspflicht verteilt sich anteilig nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Geschwister. Entscheidend ist dabei, dass die 100.000-Euro-Grenze für jedes Kind einzeln geprüft wird: Verdient nur eines von drei Kindern über 100.000 €, wird auch nur dieses zum Unterhalt herangezogen – allerdings nur in Höhe seines rechnerischen Anteils, nicht für die gesamte Lücke. Geschwister mit Einkommen unter der Grenze bleiben außen vor, ohne dass ihr Anteil auf die anderen umgelegt wird. Diese Konstellation kann dazu führen, dass das gutverdienende Kind weniger zahlt, als sein Einsatzbetrag hergäbe, weil nur sein quotaler Anteil an der Gesamtlücke geschuldet ist. Im Zweifel sollte die genaue Quote anwaltlich geprüft werden.
Für die eigentliche Unterhaltsberechnung – sobald die 100.000-Euro-Grenze überschritten ist – kommt es nicht auf das Brutto, sondern auf das bereinigte Nettoeinkommen an. Davon werden zahlreiche Positionen abgezogen, die den unterhaltsrechtlich relevanten Betrag mindern: Steuern und Sozialabgaben, eine zusätzliche Altersvorsorge von bis zu 5 % des Bruttoeinkommens, berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten, Zins- und Tilgungsleistungen für ein angemessenes Eigenheim sowie Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern und dem Ehepartner, die regelmäßig Vorrang vor dem Elternunterhalt haben. Erst nach diesen Abzügen ergibt sich das Einkommen, das mit dem Selbstbehalt verglichen wird. Geben Sie im Rechner daher das bereits bereinigte Netto ein, nicht das Brutto-Gehalt, um ein realistisches Ergebnis zu erhalten.
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) müssen erwachsene Kinder erst dann Elternunterhalt für die Pflege ihrer Eltern zahlen, wenn ihr eigenes Brutto-Jahreseinkommen 100.000 € übersteigt. Liegt das Einkommen darunter, trägt der Sozialhilfeträger die ungedeckten Heimkosten und holt sich vom Kind nichts zurück.
Nein. Maßgeblich ist allein das Brutto-Jahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Das Einkommen des Schwiegerkindes (Ehepartners) zählt für die Prüfung der 100.000-Euro-Grenze nicht mit. Auch das Vermögen des Kindes spielt für die Grenze keine Rolle, sondern nur das Einkommen.
Der Selbstbehalt liegt beim Elternunterhalt deutlich höher als bei anderen Unterhaltsarten. Üblich sind rund 2.650 € pro Monat für ein alleinstehendes Kind und etwa 5.300 € für ein verheiratetes Kind (Familienselbstbehalt). Nur das bereinigte Netto-Einkommen oberhalb dieses Selbstbehalts wird für den Unterhalt herangezogen.
Vom bereinigten Netto-Einkommen oberhalb des Selbstbehalts wird in der Regel die Hälfte als zumutbarer Unterhalt angesetzt. Dieser Einsatzbetrag wird jedoch durch die tatsächlich ungedeckten Heimkosten begrenzt: Sie zahlen nie mehr als den Betrag, der zur Deckung der Pflegelücke der Eltern fehlt.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten und entlastet erwachsene Kinder beim Elternunterhalt. Erst ab einem Brutto-Jahreseinkommen von über 100.000 € können Kinder noch zu Unterhalt für ihre pflegebedürftigen Eltern herangezogen werden. Die Grenze gilt pro unterhaltspflichtigem Kind.
Der Sozialhilfeträger geht zunächst davon aus, dass das Einkommen unter 100.000 € liegt, solange keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen. Erst bei konkreten Hinweisen darf er Auskunft über das Einkommen verlangen. Die Beweislast für ein Überschreiten der Grenze liegt also zunächst beim Sozialamt.
Für die 100.000-Euro-Grenze zählt nur das Einkommen, nicht das Vermögen. Liegt das Einkommen jedoch über der Grenze, kann im Rahmen der Unterhaltsberechnung auch ein angemessen einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden – allerdings mit großzügigen Schonbeträgen, etwa für die Altersvorsorge und ein selbstgenutztes Eigenheim.