Effektivzins
Rechtsgrundlage: PAngV § 6
Gesamtkosten eines Kredits in Prozent.
Der Effektivzins (effektiver Jahreszins) gibt die tatsächlichen jährlichen Gesamtkosten eines Kredits in Prozent der Darlehenssumme an. Im Gegensatz zum Sollzins enthält er sämtliche preisbestimmende Kosten wie Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungszinsen und die Tilgungsverrechnung. Nach § 6 PAngV (Preisangabenverordnung) muss er in jedem Kreditangebot zwingend ausgewiesen werden.