De-AT Rechner mit österreichischen Behördenquellen, Euro-Beträgen und Betreiberangabe Mustafa Bilgic.
Alle Rechner auf rechnerkalkulator.de/de-at/ bilden den österreichischen Rechtsstand für das Veranlagungsjahr 2026 ab. Maßgeblich sind dafür drei Quellen: das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), insbesondere § 33 EStG (Steuersätze und Absetzbeträge) und § 33a EStG (jährliche Inflationsanpassung), das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) mit den Beitragsgrundlagen sowie die jährliche Inflationsanpassungsverordnung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Für das Jahr 2026 hat das BMF mit Verordnung vom Dezember 2025 die Tarifgrenzen und Absetzbeträge um 1,733 % (zwei Drittel der ermittelten Inflationsrate von 2,6 %) angehoben — die Auswirkung der „kalten Progression" wird so teilweise neutralisiert.
Für die Lohnsteuer-Berechnung verwenden wir den Stufentarif gemäß § 33 Abs. 1 EStG mit den sieben Stufen 0 %, 20 %, 30 %, 40 %, 48 %, 50 % und 55 % (Spitzensteuersatz, befristet bis Veranlagungsjahr 2025 nicht angepasst). Die Sozialversicherungsbeiträge ergeben sich aus dem ASVG-Beitragsrecht der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) mit einer monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von 6.930,00 € (2026) bzw. 13.860,00 € für Sonderzahlungen. Familienleistungen folgen dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG); die Grunderwerbsteuer dem GrEStG 1987; die Umsatzsteuer dem UStG 1994. Quellen: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, BMF, ÖGK.
| Stufe | Einkommen (jährlich) | Grenzsteuersatz | Hinweis |
|---|---|---|---|
| 1 | bis 13.539 € | 0 % | Grundfreibetrag (1,733 % erhöht ggü. 2025) |
| 2 | 13.539 – 21.992 € | 20 % | Eingangssteuersatz |
| 3 | 21.992 – 36.458 € | 30 % | Mittelstandsstufe |
| 4 | 36.458 – 70.365 € | 40 % | |
| 5 | 70.365 – 104.859 € | 48 % | |
| 6 | 104.859 – 1.000.000 € | 50 % | |
| 7 | über 1.000.000 € | 55 % | Spitzensteuersatz, nicht inflationsangepasst |
| Absetzbetrag | Wert 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verkehrsabsetzbetrag | 487 €/Jahr | § 33 Abs. 5 Z 1 EStG |
| Zuschlag Verkehrsabsetzbetrag (geringes Einkommen) | bis 790 €/Jahr | § 33 Abs. 5 Z 2 EStG |
| Familienbonus Plus pro Kind | 2.000 €/Jahr (unter 18); 700 €/Jahr (ab 18) | § 33 Abs. 3a EStG |
| Kindermehrbetrag | 700 €/Jahr je Kind | § 33 Abs. 7 EStG |
| Alleinverdienerabsetzbetrag (1 Kind) | 601 €/Jahr | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG |
| Pensionistenabsetzbetrag (max.) | 1.020 €/Jahr | § 33 Abs. 6 EStG |
| Negativsteuer Arbeitnehmer (max.) | 1.236 €/Jahr | § 33 Abs. 8 EStG |
| Wert | 2026 |
|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) | 551,10 € |
| Höchstbeitragsgrundlage (monatlich, lfd. Bezüge) | 6.930,00 € |
| Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen (jährlich) | 13.860,00 € |
| Höchstbeitragsgrundlage freie Dienstnehmer (mtl. ohne SZ) | 8.085,00 € |
| Grenzwert Dienstgeberabgabe (mtl.) | 826,65 € |
| Dienstnehmer-Beitrag KV+PV+UV+AV (Arbeiter/Angestellte gesamt, ca.) | 18,12 % |
| Dienstgeber-Beitrag (gesamt, ca.) | 20,98 % |
Fehler 1 — 13. und 14. Bezug wie laufenden Lohn versteuern: Urlaubs- und Weihnachtsgeld unterliegen der Sechstelregelung gemäß § 67 EStG (sechs Prozent feste Lohnsteuer nach Freigrenze 620 €) und nicht dem allgemeinen Tarif. Wer das ignoriert, überschätzt die Steuerlast um mehrere Hundert Euro pro Jahr.
Fehler 2 — Familienbonus Plus doppelt geltend machen: Der Bonus kann nur einmal pro Kind beansprucht werden. Bei getrennt lebenden Eltern ist die Aufteilung 50/50 oder 100/0 möglich, aber niemals 100/100. Doppelnutzung führt zu Nachzahlung samt Anspruchsverzinsung.
Fehler 3 — Pendlerpauschale ohne digitalen Pendlerrechner ansetzen: Seit 2014 ist nur der amtliche BMF-Pendlerrechner bindend. Eigene Routen-Schätzungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Fehler 4 — Kleinunternehmergrenze brutto interpretieren: Die Grenze von 55.000 € (2026) ist eine Netto-Umsatzgrenze; bis dahin kann zur Umsatzsteuer optiert oder darauf verzichtet werden. Maßgeblich ist der fiktive Nettobetrag, nicht der vereinnahmte Bruttobetrag.
Fehler 5 — ASVG-Höchstbeitragsgrundlage über alle Bezüge zusammenlegen: Höchstbeitragsgrundlage gilt getrennt für laufende Bezüge (6.930 € mtl.) und für Sonderzahlungen (13.860 € p. a.). Wer beides addiert, errechnet eine falsche Beitragsdeckelung.
Für Arbeitnehmer mit Einkommen unter 13.539 € pro Jahr lohnt fast immer eine Arbeitnehmerveranlagung — die Negativsteuer erstattet bis zu 1.236 € (bzw. 723 € für Pensionisten). Steuerpflichtige zwischen 21.000 € und 36.000 € sollten den Familienbonus Plus prüfen; bei mehreren Kindern und niedrigem Einkommen aktiviert sich zusätzlich der Kindermehrbetrag (700 € pro Kind). Wer in eine höhere Tarifstufe rutscht (über 36.458 € oder 70.365 €), prüft die Sonderausgaben für freiwillige Pensionsversicherung gemäß § 18 EStG sowie ein Kalenderjahres-Splitting (z. B. Abfertigung NEU auf zwei Jahre verteilen).
Selbstständige unter der Kleinunternehmergrenze (55.000 € netto) entscheiden zwischen Option zur Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug, bessere Außenwirkung) und Befreiung (geringerer Verwaltungsaufwand). Wer regelmäßig in EU-Länder fakturiert, kommt um die UID-Nummer und das Reverse-Charge-Verfahren gemäß Art. 196 MwStSyst-RL nicht herum.
Bei Immobilienerwerb innerhalb der Familie wechselt die Grunderwerbsteuer auf den Stufentarif (0,5 % / 2 % / 3,5 %), wodurch sich gegenüber dem entgeltlichen Erwerb spürbar Steuern sparen lassen. Wichtig: Eintragungsgebühr von 1,1 % bleibt bestehen, ebenso die Gerichtsgebühren.
Pensionisten profitieren 2026 von der Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags auf 1.020 € (Einschleifgrenze 21.614 € Pensionseinkünfte). Ergibt sich daraus eine negative Steuer, werden Sozialversicherungsbeiträge bis 723 € rückerstattet.
Für 2026 wurden die Grenzen um 1,733 % angepasst: 0 % bis 13.539 €, 20 % bis 21.992 €, 30 % bis 36.458 €, 40 % bis 70.365 €, 48 % bis 104.859 €, 50 % bis 1.000.000 € und 55 % darüber. Quelle: Inflationsanpassungsverordnung 2026 (BMF).
Monatlich 6.930,00 € (täglich 231,00 €) für laufende Bezüge, jährlich 13.860,00 € für Sonderzahlungen (13./14. Gehalt). Bei freien Dienstnehmern ohne Sonderzahlungen 8.085,00 € monatlich. Quelle: ÖGK.
Der Familienbonus Plus bleibt bei 2.000 € pro Jahr und Kind (unter 18 Jahre); für volljährige Kinder mit Familienbeihilfeanspruch 700 € pro Jahr. Bei geringem Einkommen unter der Steuergrenze greift ergänzend der Kindermehrbetrag von 700 € pro Kind.
Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerpflicht erhalten bis zu 55 % ihrer SV-Beiträge zurück, maximal 1.236 € (2026). Pendler mit Pendlerpauschale-Anspruch erhalten bis zu 790 € zusätzlich über den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Pensionisten: bis 723 € als SV-Rückerstattung.
3,5 % bei entgeltlichem Erwerb (Kauf, Tausch). Im Familienverband (Eltern, Ehegatten, Kinder, Enkel) gilt ein dreistufiger Tarif: 0,5 % bis 250.000 €, 2 % bis 400.000 €, 3,5 % darüber — auf den Grundstückswert berechnet. Plus 1,1 % Eintragungsgebühr ins Grundbuch.
55.000 € Netto-Jahresumsatz (UStG § 6 Abs. 1 Z 27). Unter dieser Grenze ist die Umsatzsteuer-Befreiung möglich; eine Option zur Regelbesteuerung ist freiwillig und bindet 5 Jahre. Lieferungen in andere EU-Länder können davon abweichende Regeln auslösen.
Berechnung ausschließlich über den BMF-Pendlerrechner. Es gibt die kleine Pendlerpauschale (öffentlicher Verkehr zumutbar) und die große (unzumutbar). Zusätzlich Pendlereuro: 2 € pro Kilometer einfache Strecke und Jahr. Werte 2026 inflationsangepasst.
Rund 20,98 % auf das beitragspflichtige Entgelt (Krankenversicherung 3,78 %, Pensionsversicherung 12,55 %, Arbeitslosenversicherung 2,95 %, Unfallversicherung 1,1 %, IESG-Zuschlag 0,1 %, Wohnbauförderungsbeitrag 0,5 %, plus DZ und DB-FLAG). Quelle: WKO 2026.
1,1 % vom Kaufpreis (Eintragungsgebühr Eigentumsrecht) plus 1,2 % bei einer Hypothek auf das Pfandrecht (gerechnet vom Hypothekenbetrag). Gerichtsgebühren sind im GGG geregelt.
15 % auf die ersten 33.000 € Gewinn als Grundfreibetrag automatisch, darüber gestaffelt bis maximal 13 %, abhängig von Investitionen (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag). Wert für 2026 nicht angehoben.
Lohnverrechnung-Haftung liegt grundsätzlich beim Dienstgeber (§ 82 EStG); der Lohnverrechner haftet nur, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. ÖGK und Finanzamt führen monatliche Beitragsgrundlagenprüfung (GPLA) durch.
Sonderzahlungen (13./14. Bezug) werden nach § 67 EStG mit einem festen, ermäßigten Lohnsteuersatz versteuert: erste 620 € steuerfrei, dann 6 % bis zur „Jahressechstelgrenze" (entspricht einem Sechstel der laufenden Jahresbezüge). Darüber Tarif.
Die Sozialversicherungswerte 2026 wurden von der ÖGK im November 2025 veröffentlicht; die endgültige Aufwertungszahl bestätigt die Sozialversicherungsanstalt im Bundesgesetzblatt. Tarifstufen 2026 sind durch die Inflationsanpassungsverordnung BGBl. II 2025 verbindlich.