Effektivzins

Rechtsgrundlage: PAngV § 6

Gesamtkosten eines Kredits in Prozent.

Der Effektivzins (effektiver Jahreszins) gibt die tatsächlichen jährlichen Gesamtkosten eines Kredits in Prozent der Darlehens­summe an. Im Gegensatz zum Sollzins enthält er sämtliche preis­bestimmende Kosten wie Bearbeitungs­gebühren, Bereitstellungs­zinsen und die Tilgungs­verrechnung. Nach § 6 PAngV (Preisangabenverordnung) muss er in jedem Kreditangebot zwingend ausgewiesen werden.