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Aktualisiert am 2026-05-08 · Autor: Mustafa Bilgic · Stand 2026

13. und 14. Monatsgehalt Rechner 2026 Österreich

Berechnen Sie Urlaubsgeld (13. ML) und Weihnachtsgeld (14. ML) in Österreich 2026. Sonderzahlungen sind nach österreichischem Steuerrecht begünstigt: Bis zum 'Jahressechstel' (1/6 der laufenden Bezüge) gilt der Steuersatz 6 % statt regulärer ESt. Inkl. Pflicht- vs. Anspruch (Kollektivvertrag), Berechnungsbeispiele und Brutto-Netto-Vergleich.

Hinweis: Diese Seite ist eine Modellrechnung und ersetzt keine Steuer-, Rechts-, Finanz- oder Behördenberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich Finanzämter, Steuerberater nach § 3 StBerG, Rechtsanwälte oder ELSTER. Stand der Daten: 2026-05-08. Quellen: BMF, gesetze-im-internet.de, Statistisches Bundesamt, Deutsche Rentenversicherung, GKV-Spitzenverband.

13./14. Gehalt Rechner 2026 Österreich

"Sechstel-Regelung": Bis zu 1/6 der bisherigen Jahresbezüge mit 6 % besteuert. Darüber regulärer Tarif.

Sonderzahlungen in Österreich – Übersicht

In Österreich erhalten Arbeitnehmer üblicherweise 14 Monatsgehälter pro Jahr:

  • 13. Gehalt (Urlaubszuschuss / Urlaubsgeld): typischerweise vor dem Urlaub im Mai/Juni
  • 14. Gehalt (Weihnachtsgeld): vor Weihnachten im November/Anfang Dezember

Diese Sonderzahlungen sind in fast allen Kollektivverträgen (KV) vorgeschrieben (in Deutschland fakultativ). Häufig betragen sie je 1 Monatsgehalt (insgesamt 2 zusätzliche Gehälter pro Jahr).

Branchen mit höherem Sonderzahlungsanspruch (z.B. Bauwirtschaft, Maschinenbau): teilweise 13./14. + zusätzliche Bonuszahlungen.

Steuerliche Begünstigung – Sechstelregelung

Sonderzahlungen werden in Österreich begünstigt besteuert nach § 67 EStG (Sonstige Bezüge):

  • Bis zum Jahressechstel (= 1/6 der bisherigen laufenden Bezüge im Kalenderjahr): 6 % Steuersatz
  • Darüber: regulärer Tarif (bis 55 %)

Berechnung Jahressechstel:

  1. Summiere die laufenden Bezüge (Monatsgehälter) bis zum Auszahlungszeitpunkt der Sonderzahlung
  2. Multipliziere mit 12 / Anzahl Monate, dann durch 6 → Jahressechstel

Vereinfacht: Bei stabilem Monatsgehalt = 2 Monatsgehälter (das ist genau 1/6 von 12 Monatsgehältern). Sonderzahlungen 13.+14. Gehalt sind genau 2 Monatsgehälter → vollständig im Sechstel.

Sozialversicherung

Sonderzahlungen unterliegen der ASVG-Sozialversicherung wie laufender Bezug. Höchstbeitragsgrundlage 2026: 6.060 €/Monat (jährlich), aber bei Sonderzahlungen wird gesonderte Höchstbeitragsgrundlage angewendet (jährlich 11.120 € für SZ).

Brutto-Netto-Berechnung Sonderzahlung

Schritt 1: Sozialversicherung

Auf Sonderzahlung bis zur SV-Höchstbeitragsgrundlage (2026: 11.120 €/Jahr für SZ) werden Beiträge erhoben:

  • Krankenversicherung 3,87 % AN-Anteil
  • Pensionsversicherung 10,25 % AN-Anteil
  • Unfallversicherung 0 % (AG-Anteil)
  • Arbeitslosenversicherung 3,0 % AN-Anteil (gestaffelt)
  • Wohnbauförderung 0,5 % AN-Anteil

Total ca. 17,12 % AN-Anteil auf SZ.

Schritt 2: Steuer

  • Freibetrag erste 620 €: 0 % Steuer
  • Bis Sechstelgrenze: 6 % Steuer
  • Über Sechstel: regulärer Tarif

Beispiel

Monatsbrutto 3.000 €, Sonderzahlung 3.000 €:

  • SV: 3.000 × 17,12 % = 513,60 €
  • Bemessungsgrundlage: 3.000 - 513,60 = 2.486,40 €
  • Freibetrag: 620 € → 0 € Steuer
  • Rest 1.866,40 € × 6 % = 111,98 €
  • Netto SZ: 3.000 - 513,60 - 111,98 = 2.374,42 €

Anspruch und Pflicht

In Österreich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf 13./14. Gehalt. Anspruchsgrundlage ist ausschließlich der Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag.

Allerdings sind fast alle Branchen-KV mit 13./14. Gehalt ausgestattet. Wichtigste Ausnahmen: einzelne Vertragstypen (Werkverträge, freie Dienstverträge).

Anspruch bei unterjähriger Beschäftigung

  • Eintritt im Lauf des Jahres: anteiliger Anspruch (pro rata)
  • Beispiel: Eintritt 1.7. → 6/12 = 50 % der Sonderzahlung
  • Auflösung im Lauf des Jahres: anteilige Auszahlung

Bei Krankheit / Karenz

Während Krankheit/Mutterschutz/Karenz ist Sonderzahlungsanspruch oft eingeschränkt. KV regelt Details. Manche KV: voller Anspruch bei Krankheit bis 6 Wochen, dann anteilig.

Beispielrechnungen 2026

Beispiel 1: 3.000 € Brutto, je 3.000 € 13./14. Jahresbrutto 12 × 3.000 + 6.000 = 42.000 €. SZ-Sechstel: 7.000 €. SZ insgesamt 6.000 € unter Sechstel. SV 1.027,20 €, Steuer 322 € (nach Freibetrag 620 € × 2). Netto SZ: 4.650 €.
Beispiel 2: 5.000 € Brutto, je 5.000 € 13./14. Jahresbrutto 70.000 €. Sechstel 11.667 €. SZ 10.000 € unter Sechstel. Voller 6 %-Vorteil.
Beispiel 3: 7.000 € Brutto. Jahresbrutto 98.000 €. Sechstel 16.333 €. SZ 14.000 € + zusätzlicher Bonus 5.000 € = 19.000 €. 16.333 € mit 6 % besteuert, 2.667 € regulär (~45 % Spitzensteuer). Vorteil: nur Bonus voll steuerpflichtig.
Beispiel 4: Eintritt 1.4.2026, monatlich 3.000 €. Anspruch: 9/12 von 6.000 € = 4.500 € SZ. Kollektivvertraglich oft pro rata.
Beispiel 5: Karenz Mutterschutz Mitte des Jahres. Während Mutterschutz Anspruch oft erhalten (Vereinbarung KV). Während Karenz: kein Anspruch (kein Erwerbseinkommen).

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf 13./14. Gehalt?

In den meisten Branchen ja, durch Kollektivvertrag. Kein gesetzlicher Anspruch, aber faktisch fast überall verbreitet.

Wann werden 13./14. ausgezahlt?

13. (Urlaubsgeld) typisch Mai/Juni, 14. (Weihnachtsgeld) typisch November/Dezember.

Wie hoch ist die Steuer?

Bis zum Jahressechstel (1/6 der laufenden Bezüge) nur 6 %. Über Sechstel regulärer Tarif.

Was ist die Sechstelregelung?

§ 67 EStG: 1/6 der laufenden Bezüge im Jahr darf mit 6 % steuersatz besteuert werden (statt bis 55 %).

Werden SV-Beiträge auf SZ erhoben?

Ja, ca. 17 % AN-Anteil. Höchstbeitragsgrundlage 2026 für SZ: 11.120 €/Jahr.

Anteilig bei unterjähriger Beschäftigung?

Ja, pro rata. Beispiel Eintritt 1.7. → 50 % der SZ.

Karenz – Anspruch?

Während Karenz kein Anspruch (kein Erwerbseinkommen). Während Mutterschutz oft Anspruch laut KV.

Brutto-Netto-Quote SZ?

Bei 3.000 € SZ: ca. 79 % Netto (517 € SV + 112 € Steuer = 629 € Abzüge). Deutlich besser als laufender Bezug (ca. 65 %).

Quellen

Autor

Autor: Mustafa Bilgic, Adıyaman, Türkei. Stand . NICHT als Steuerberatung – verbindliche Auskünfte erteilt nur das Finanzamt oder ein Steuerberater nach § 3 StBerG.