Direktantwort: Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Rente des verstorbenen Elternteils. Hinzu kommt ein Zuschlag aus der Zurechnungszeit. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit dem 1. Juli 2026 42,52 Euro. Eigenes Einkommen der Waise wird seit 2015 nicht mehr angerechnet.
| Merkmal | Halbwaisenrente | Vollwaisenrente |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Ein Elternteil verstorben | Beide Elternteile verstorben |
| Rentenartfaktor | 0,1 (10 %) | 0,2 (20 %) |
| Basis | Rente des Verstorbenen | Höhere Rente + Zuschlag aus niedrigerer |
| Rechtsgrundlage | § 48 SGB VI | § 48 SGB VI |
Die monatliche Waisenrente ergibt sich vereinfacht aus: Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert. Beispiel Halbwaisenrente: 30 EP x 1,0 x 0,1 x 42,52 Euro = 127,56 Euro/Monat. Hinzu kommt ein Zuschlag aus der Zurechnungszeit, der die Rente so berechnet, als hätte der Verstorbene bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet.
Seit dem 1. Juli 2015 wird eigenes Einkommen der Waise nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet. Waisen können neben der Rente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Diese Regelung gilt unabhängig vom Rentenbeginn und für Halb- wie Vollwaisen gleichermaßen. Zuvor wurde Einkommen über einem Freibetrag zu 40 Prozent auf die Waisenrente angerechnet.
Der verstorbene Elternteil hat 35 Versicherungsjahre mit durchschnittlich 1,0 Entgeltpunkt pro Jahr gesammelt (= Durchschnittsverdienst), insgesamt also 35 EP. Die Halbwaisenrente beträgt: 35 EP x 1,0 (Zugangsfaktor) x 0,1 (Rentenartfaktor) x 42,52 Euro (Rentenwert) = 148,82 Euro pro Monat. Hinzu kommt der Zuschlag aus der Zurechnungszeit (entfällt hier zur Vereinfachung). Die tatsächliche Rente liegt in der Regel höher.
Beide Elternteile sind verstorben. Elternteil A: 40 EP, Elternteil B: 25 EP. Die Vollwaisenrente wird auf Basis des Elternteils mit den höheren Anwartschaften berechnet: 40 EP x 1,0 x 0,2 x 42,52 = 340,16 Euro. Zusätzlich wird ein Zuschlag aus den Entgeltpunkten des anderen Elternteils berechnet. Die Vollwaisenrente fällt daher deutlich höher aus als eine einzelne Halbwaisenrente.
Der verstorbene Elternteil hat 20 Jahre mit durchschnittlich 0,5 EP/Jahr gearbeitet (Teilzeit oder Niedriglohn), insgesamt 10 EP. Halbwaisenrente: 10 EP x 1,0 x 0,1 x 42,52 = 42,52 Euro/Monat. In diesem Fall ergibt sich eine sehr niedrige Rente. Der Zuschlag aus der Zurechnungszeit kann den Betrag deutlich erhöhen, da die Versicherungszeit fiktiv bis zur Regelaltersgrenze verlängert wird.
| EP des Verstorbenen | Halbwaisenrente/Monat | Vollwaisenrente/Monat |
|---|---|---|
| 15 EP | 63,78 € | 127,56 € |
| 25 EP | 106,30 € | 212,60 € |
| 35 EP | 148,82 € | 297,64 € |
| 45 EP | 191,34 € | 382,68 € |
Alle Werte ohne Zuschlag aus der Zurechnungszeit. Der tatsächliche Betrag liegt in der Regel höher, da die Zurechnungszeit die Versicherungszeit des Verstorbenen fiktiv verlängert.
Die Zurechnungszeit ist eine Besonderheit bei Hinterbliebenenrenten: Sie fingiert, dass der Verstorbene bis zur Regelaltersgrenze weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt hätte. Die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit werden mit dem durchschnittlichen Wert der tatsächlichen Beitragszeiten berechnet. Seit der Reform 2019 reicht die Zurechnungszeit schrittweise bis zur Regelaltersgrenze (67 Jahre). Dadurch kann der Zuschlag erheblich sein, insbesondere wenn der Verstorbene jung war und noch viele Jahre bis zur Regelaltersgrenze fehlten.
Waisenrentner sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, sofern die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Andernfalls besteht häufig eine Familienversicherung über den überlebenden Elternteil oder eine studentische Krankenversicherung. Aus der Waisenrente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur fällig, wenn die Waise nicht anderweitig versichert ist. Bei Familienversicherung oder studentischer Versicherung sind die Beiträge in der Regel gering oder entfallen.
Halbwaisenrente 10 %, Vollwaisenrente 20 % der Rente des Verstorbenen plus Zuschlag aus der Zurechnungszeit. Rentenwert seit 1. Juli 2026: 42,52 Euro.
Leibliche, adoptierte Kinder sowie unter Umständen Stief-, Pflege- und Enkelkinder. Der Verstorbene muss fünf Jahre Wartezeit erfüllt haben. Zahlung bis 18, bei Ausbildung/Studium/Behinderung bis 27.
Halbwaise: ein Elternteil verstorben (10 %). Vollwaise: beide Elternteile verstorben (20 %), Berechnung auf Basis der höheren Rente plus Zuschlag aus der niedrigeren.
Bis 18. Bei Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Behinderung bis 27. Zwischen Ausbildungsabschnitten bis zu vier Monate Übergangszeit.
Nein, seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr. Waisen können unbegrenzt hinzuverdienen.
Die Zurechnungszeit verlängert die Versicherungszeit des Verstorbenen fiktiv bis zur Regelaltersgrenze. Dadurch werden zusätzliche Entgeltpunkte berechnet, die den Zuschlag und damit die Waisenrente erhöhen. Seit 2019 reicht die Zurechnungszeit schrittweise bis zum 67. Lebensjahr.
Bei der Deutschen Rentenversicherung. Der Antrag kann online, schriftlich oder persönlich gestellt werden. Benötigt werden Sterbeurkunde, Geburtsurkunde der Waise und ggf. Schulbescheinigung. Die Rente wird rückwirkend für bis zu zwölf Monate vor dem Antragsmonat gezahlt.
Die Waisenrente unterliegt der nachgelagerten Besteuerung wie alle gesetzlichen Renten. Der Besteuerungsanteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab (2026: 84 Prozent). Da Waisenrenten meist niedrig sind, bleibt das zu versteuernde Einkommen oft unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro, sodass keine Steuer anfällt.