Direktantwort: Einen gesetzlichen Überstundenzuschlag gibt es in Deutschland nicht. Übliche tarifliche Zuschläge liegen bei 25 % (werktags) bis 50 % (Sonn-/Feiertage). Die Überstundenvergütung berechnet sich aus: Stundenlohn x Überstunden x (1 + Zuschlag). Der Mindestlohn 2026 beträgt 13,90 Euro/h.
| Regelung | Grenze | Quelle |
|---|---|---|
| Maximale tägliche Arbeitszeit | 8 Stunden (ausnahmsweise 10) | § 3 ArbZG |
| Maximale Wochenarbeitszeit | 48 Stunden (im Durchschnitt von 24 Wochen) | § 3 ArbZG |
| Sonntagsarbeit | Grundsätzlich verboten (Ausnahmen § 10 ArbZG) | § 9 ArbZG |
| Ruhezeit zwischen Schichten | Mindestens 11 Stunden | § 5 ArbZG |
Überstundenzuschläge sind voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Davon zu unterscheiden sind die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) nach § 3b EStG. Diese sind bis zu folgenden Grenzen steuerfrei:
Die Steuerfreiheit gilt nur bis zu einem Grundlohn von 50 Euro/Stunde und nur für tatsächliche Arbeit zu den genannten Zeiten, nicht pauschal.
Ein Facharbeiter verdient 3.600 Euro brutto bei 38 Wochenstunden. Sein Stundenlohn beträgt 3.600 / (38 x 4,33) = 21,87 Euro. Er leistet im Monat 15 Überstunden mit 25 Prozent Zuschlag. Grundvergütung: 15 x 21,87 = 328,05 Euro. Zuschlag: 328,05 x 25 % = 82,01 Euro. Gesamte Überstundenvergütung: 410,06 Euro brutto. Sein Gesamtbrutto steigt auf 4.010,06 Euro.
Eine Bürokauffrau verdient 2.800 Euro bei 40 Stunden. Stundenlohn: 2.800 / 173,33 = 16,15 Euro. Ihr Arbeitsvertrag sieht keinen Überstundenzuschlag vor, nur Vergütung zum regulären Stundensatz. Für 8 Überstunden erhält sie 8 x 16,15 = 129,23 Euro brutto. Da kein Zuschlag vereinbart ist, steht ihr rechtlich kein Zuschlag zu, denn das deutsche Recht kennt keinen gesetzlichen Überstundenzuschlag.
Ein Krankenpfleger (Stundenlohn 22 Euro) arbeitet am 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit) 4 Überstunden. Sein Tarifvertrag sieht 50 Prozent Überstundenzuschlag und 125 Prozent Feiertagszuschlag vor. Überstundenzuschlag: 22 x 4 x 0,50 = 44 Euro (steuerpflichtig). Feiertagszuschlag: 22 x 4 x 1,25 = 110 Euro (steuerfrei nach § 3b EStG). Grundlohn: 22 x 4 = 88 Euro. Gesamtauszahlung: 88 + 44 + 110 = 242 Euro, davon 110 Euro steuerfrei.
| Merkmal | Auszahlung | Freizeitausgleich |
|---|---|---|
| Vergütung | Stundenlohn + ggf. Zuschlag | Stunde für Stunde (1:1 oder mit Zuschlag) |
| Steuer/SV | Voll steuerpflichtig und SV-pflichtig | Keine zusätzliche Steuer, normales Gehalt läuft weiter |
| Zeitkonto | Überstunden werden abgebaut | Gleitzeitkonto oder Arbeitszeitkonto |
| Vereinbarung | Muss vertraglich geregelt sein | Muss vertraglich geregelt sein |
| Bei Kündigung | Nicht genommener Ausgleich wird ausbezahlt | Muss vor Ablauf der Kündigungsfrist genommen werden |
Ob Auszahlung oder Freizeitausgleich gewährt wird, hängt vom Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ab. Ohne vertragliche Regelung hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung.
Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen. In der Praxis bedeutet das: Überstunden sollten zeitnah in einem Zeiterfassungssystem oder schriftlich dokumentiert werden. Bei einem Streit über Überstunden muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Führen Sie daher ein eigenes Stundenprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Grund der Überstunden.
Der Anspruch auf Überstundenvergütung verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend am Ende des Jahres, in dem die Überstunden geleistet wurden. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch Ausschlussfristen (Verfallklauseln) von drei bis sechs Monaten. Versäumen Sie diese Frist, verfällt der Anspruch, auch wenn die gesetzliche Verjährung noch nicht abgelaufen ist. Prüfen Sie daher Ihren Arbeitsvertrag auf solche Klauseln.
Nein. Das ArbZG regelt nur die maximale Arbeitszeit, nicht die Vergütung. Zuschläge werden durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt. Üblich sind 25 % (werktags) bis 50 % (Sonn-/Feiertag).
Stundenlohn = Monatsgehalt / (Wochenstunden x 4,33). Dann: Stundenlohn x Überstunden x (1 + Zuschlag). Beispiel: 20 Euro x 10 Stunden x 1,25 = 250 Euro brutto.
Maximal 10 Stunden/Tag, wenn im 24-Wochen-Schnitt 8 Stunden eingehalten werden. Das ergibt maximal 48 Wochenstunden im Durchschnitt.
Ja, wenn sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden. Alternativ kann Freizeitausgleich vereinbart werden. Bei leitenden Angestellten kann die Vergütung vertraglich ausgeschlossen sein.
Nein. Nur SFN-Zuschläge (Sonntag, Feiertag, Nacht) sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei (§ 3b EStG). Überstundenzuschläge sind voll steuerpflichtig.
Nur wenn der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht. Ohne eine solche Grundlage kann der Arbeitgeber Überstunden nur in Notfällen (z. B. Naturkatastrophe, Brand) einseitig anordnen. Der Betriebsrat hat bei der Anordnung von Überstunden ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Grundsätzlich 8 Stunden pro Werktag (§ 3 ArbZG). Die Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen ein Durchschnitt von 8 Stunden eingehalten wird. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen (§ 5 ArbZG).
Gesetzlich verjähren Überstundenansprüche nach drei Jahren. Viele Arbeitsverträge enthalten jedoch Ausschlussfristen von drei bis sechs Monaten. Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf solche Verfallklauseln und machen Sie Überstunden rechtzeitig geltend.