Der Nachtarbeitszuschlag Rechner 2026 berechnet Ihren steuerfreien Zuschlag für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG. Geben Sie Ihren Stundenlohn und die geleisteten Stunden ein, und der Rechner zeigt sofort den steuerfreien Zuschlag sowie den Gesamtverdienst. Zuschläge für Nachtarbeit sind bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuer- und sozialversicherungsfrei – ein echter Nettovorteil für Schichtarbeiter.
Die Zuschlagssätze nach § 3b EStG definieren, bis zu welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) steuerfrei bleiben. Diese Sätze sind seit Jahren unverändert und gelten auch 2026.
| Zeitraum | Steuerfreier Zuschlag (max.) |
|---|---|
| Nachtarbeit 23:00–06:00 Uhr | 25 % des Grundlohns |
| Nachtarbeit 00:00–04:00 (Beginn vor 0 Uhr) | 40 % des Grundlohns |
| Sonntagsarbeit 00:00–24:00 | 50 % des Grundlohns |
| Gesetzliche Feiertage | 125 % des Grundlohns |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai | 150 % des Grundlohns |
Quelle: § 3b EStG (gesetze-im-internet.de); BMF, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026.
Die Steuerfreiheit gilt nur für Zuschläge, die auf einen Grundlohn von maximal 50 Euro brutto pro Stunde berechnet werden. Verdient jemand 60 Euro/Stunde, ist der Zuschlag nur auf Basis von 50 Euro steuerfrei; der Anteil, der auf die restlichen 10 Euro entfällt, wird normal versteuert.
Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt eine niedrigere Grenze von 25 Euro pro Stunde. Zuschläge auf einen Grundlohn zwischen 25 und 50 Euro sind zwar steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Unter 25 Euro Grundlohn sind SFN-Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei.
| Posten | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Grundlohn | 40 h × 22 Euro | 880 Euro |
| Nachtzuschlag 25 % | 40 h × 22 Euro × 25 % | 220 Euro |
| davon steuerfrei | 22 Euro < 50 Euro → alles | 220 Euro (steuerfrei) |
| davon SV-frei | 22 Euro < 25 Euro → alles | 220 Euro (SV-frei) |
| Gesamtbrutto | 1.100 Euro |
Die 220 Euro Nachtzuschlag gehen netto komplett auf das Konto – ohne Abzug von Lohnsteuer oder Sozialabgaben.
Fallen mehrere Tatbestände zusammen, addieren sich die steuerfreien Prozentsätze. Wer in der Sonntagnacht arbeitet, erhält 50 Prozent (Sonntag) plus 25 Prozent (Nacht) = 75 Prozent steuerfreien Zuschlag. An einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, greift der höhere Satz: 125 Prozent für den Feiertag plus 25 Prozent für die Nacht = 150 Prozent. Die Zuschläge dürfen nicht höher sein als die tatsächlich gezahlten Beträge.
Das Arbeitszeitgesetz (§ 6 Abs. 5 ArbZG) gewährt Nachtarbeitnehmern (regelmäßig in der Zeit von 23 bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden) einen Anspruch auf angemessenen Zuschlag oder bezahlten Freizeitausgleich. Die Rechtsprechung (BAG) sieht in der Regel 25 Prozent als angemessen an, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent. Anders als die steuerfreien Sätze aus § 3b EStG, die nur Obergrenzen für die Steuerfreiheit definieren, begründet § 6 ArbZG einen echten Lohnanspruch.
Stundenlohn: 22 Euro. 40 Nachtstunden im Monat (20 bis 6 Uhr). Nachtarbeitszuschlag 25 Prozent: 22 x 40 x 25 % = 220 Euro. Dieser Zuschlag ist nach § 3b EStG steuerfrei (Grundlohn unter 50 Euro/h). Zudem ist er bei einem Grundlohn unter 25 Euro/h auch sozialversicherungsfrei. Das bedeutet: 220 Euro netto zusätzlich, ohne Abzüge.
Ein Produktionsmitarbeiter (Stundenlohn 18 Euro) arbeitet eine Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr. Von 22 bis 0 Uhr: 2 Stunden x 25 % = 9 Euro steuerfrei. Von 0 bis 4 Uhr: 4 Stunden x 40 % = 28,80 Euro steuerfrei (erhöhter Satz, da die Schicht vor Mitternacht begann). Von 4 bis 6 Uhr: 2 Stunden x 25 % = 9 Euro steuerfrei. Gesamter steuerfreier Zuschlag: 46,80 Euro für 8 Nachtstunden.
Ein Arzt (Stundenlohn 65 Euro) arbeitet Nachtdienst. Der steuerfreie Zuschlag ist auf einen Grundlohn von 50 Euro begrenzt. Steuerfreier Teil: 50 x 25 % = 12,50 Euro/Stunde. Der auf den übersteigenden Grundlohn (15 Euro) entfallende Zuschlag (15 x 25 % = 3,75 Euro) ist steuerpflichtig. Bei der Sozialversicherung gilt die Grenze von 25 Euro Grundlohn: Nur der Zuschlag auf die ersten 25 Euro ist beitragsfrei.
| Arbeitszeit | Max. steuerfreier Zuschlag | Max. Grundlohn (Steuer) | Max. Grundlohn (SV) |
|---|---|---|---|
| Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr | 25 % | 50 Euro/h | 25 Euro/h |
| Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr (Schicht vor 0 Uhr begonnen) | 40 % | 50 Euro/h | 25 Euro/h |
| Sonntagsarbeit 0 bis 24 Uhr | 50 % | 50 Euro/h | 25 Euro/h |
| Feiertagsarbeit | 125 % | 50 Euro/h | 25 Euro/h |
| Weihnachten (24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12.), 1. Mai | 150 % | 50 Euro/h | 25 Euro/h |
Wichtig zu unterscheiden: § 3b EStG regelt nur die steuerliche Freistellung von Zuschlägen, die tatsächlich gezahlt werden. Es begründet keinen Zahlungsanspruch. Den Zahlungsanspruch regelt § 6 Abs. 5 ArbZG: Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder bezahlten Freizeitausgleich. Das BAG hat 25 Prozent als Regelfall bestätigt (BAG, 9.12.2015, 10 AZR 423/14). Für Dauernachtarbeit (mehr als 48 Nächte im Kalenderjahr) kann ein höherer Zuschlag von 30 Prozent angemessen sein.
Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr kann mit bis zu 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei bezuschlagt werden. Für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr, wenn die Schicht vor 0 Uhr begonnen hat, sind bis zu 40 Prozent steuerfrei (§ 3b EStG).
Die Steuerfreiheit gilt nur für Zuschläge auf einen Grundlohn von maximal 50 Euro pro Stunde. Liegt der tatsächliche Stundenlohn darüber, bleibt der Zuschlag nur bis zur 50-Euro-Grenze steuerfrei; der Rest ist steuerpflichtig.
Ja. Sonntagsarbeit kann mit bis zu 50 Prozent, Feiertagsarbeit mit bis zu 125 Prozent und Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, 25./26. Dezember sowie 1. Mai mit bis zu 150 Prozent steuerfrei bezuschlagt werden.
Ja. Fallen mehrere Tatbestände zusammen (z. B. Sonntagsnachtarbeit), addieren sich die steuerfreien Prozentsätze. Sonntag (50 %) plus Nacht (25 %) ergibt 75 Prozent steuerfreien Zuschlag.
SFN-Zuschläge sind bis zu einem Grundlohn von 25 Euro pro Stunde auch sozialversicherungsfrei. Zwischen 25 und 50 Euro Grundlohn sind sie zwar steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.
Das Arbeitszeitgesetz (§ 6 Abs. 5 ArbZG) gibt Nachtarbeitnehmern einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich. Die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt; die Rechtsprechung sieht in der Regel 25 Prozent als angemessen an.