Mit dem Sachbezugswerte Rechner 2026 berechnen Sie den geldwerten Vorteil, wenn Ihr Arbeitgeber Mahlzeiten stellt oder einen Essenszuschuss gewährt. Die Sachbezugswerte 2026 betragen pro Tag 2,37 Euro für ein Frühstück und 4,57 Euro für ein Mittag- oder Abendessen. Der Rechner zeigt, welcher Betrag als geldwerter Vorteil zu versteuern ist und wie hoch der steueroptimale Essenszuschuss sein kann.
| Mahlzeit | Pro Tag | Pro Monat (30 Tage) |
|---|---|---|
| Frühstück | 2,37 Euro | 71,10 Euro |
| Mittagessen | 4,57 Euro | 137,10 Euro |
| Abendessen | 4,57 Euro | 137,10 Euro |
| Volle Verpflegung | 11,51 Euro | 345,00 Euro |
Quelle: Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) 2026; BMF-Bekanntmachung vom 29.12.2025. Gegenüber 2025: Frühstück +0,07 Euro, Mittagessen/Abendessen je +0,17 Euro.
Der Arbeitgeber kann Mahlzeiten bezuschussen und dabei die Sachbezugswerte als Steuergrundlage nutzen. Das Prinzip:
Essensgutscheine (z. B. Sodexo, Edenred) werden steuerlich wie gestellte Mahlzeiten behandelt, wenn:
Wird der Gutscheinwert von 7,67 Euro eingehalten, versteuert der Arbeitgeber nur den Sachbezugswert (4,57 Euro) pauschal mit 25 Prozent – der Arbeitnehmer zahlt nichts.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Essensgutscheine (20 × 7,67 Euro) | 153,40 Euro (Arbeitgeberkosten) |
| Sachbezugswert (20 × 4,57 Euro) | 91,40 Euro |
| Pauschale Versteuerung 25 % (AG übernimmt) | 22,85 Euro |
| Nettovorteil Arbeitnehmer | 153,40 Euro/Monat |
Der Arbeitnehmer erhält 20 Mittagessen im Wert von 153,40 Euro, ohne selbst Steuern oder Sozialabgaben darauf zu zahlen.
Sachbezüge unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Wählt der Arbeitgeber die pauschale Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG, sind die Sachbezüge jedoch auch sozialversicherungsfrei – ein doppelter Vorteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Ein Arbeitgeber gibt seinen Mitarbeitern digitale Essensmarken im Wert von 7,23 Euro pro Arbeitstag. Der Sachbezugswert für ein Mittagessen beträgt 4,57 Euro. Der Arbeitnehmer muss den Sachbezugswert selbst tragen (z. B. durch Zuzahlung oder Gehaltsabzug). Der Arbeitgeberzuschuss (7,23 - 4,57 = 2,66 Euro) bleibt steuerfrei, sofern die Gesamtleistung den Sachbezugswert plus 3,10 Euro (= 7,67 Euro) nicht übersteigt. Bei 20 Arbeitstagen im Monat: 20 x 7,23 = 144,60 Euro geldwerter Vorteil, davon 20 x 4,57 = 91,40 Euro als Sachbezug zu versteuern oder pauschal mit 25 Prozent vom Arbeitgeber zu übernehmen.
| Mahlzeit | Wert pro Tag | Wert pro Monat |
|---|---|---|
| Frühstück | 2,37 Euro | 71,10 Euro |
| Mittagessen | 4,57 Euro | 137,10 Euro |
| Abendessen | 4,57 Euro | 137,10 Euro |
| Volle Verpflegung | 11,51 Euro | 345,30 Euro |
Die Sachbezugswerte werden jährlich durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst. Die Monatswerte gelten unabhängig von den tatsächlichen Arbeitstagen.
Neben den Mahlzeiten-Sachbezügen gibt es die allgemeine Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, seit 2022 erhöht von 44 Euro). Sachzuwendungen bis zu diesem Betrag (z. B. Tankgutscheine, Einkaufsgutscheine, Jobticket-Zuschüsse, Fitnessstudio-Mitgliedschaften) bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig (Freigrenze, nicht Freibetrag). Mehrere Sachbezüge im gleichen Monat werden zusammengerechnet.
Der Sachbezugswert beträgt 2026 für ein Frühstück 2,37 Euro pro Tag und für ein Mittagessen oder Abendessen jeweils 4,57 Euro pro Tag. Der monatliche Gesamtwert für volle Verpflegung liegt bei 345 Euro.
Ein Essenszuschuss des Arbeitgebers bleibt steuerfrei, solange der Zuschuss zusammen mit dem Eigenanteil des Arbeitnehmers den Sachbezugswert nicht übersteigt oder der Arbeitnehmer den Sachbezugswert selbst zahlt. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber den Sachbezugswert mit 25 Prozent pauschal versteuern.
Der Arbeitgeber kann pro Mahlzeit bis zu 7,67 Euro bezuschussen, ohne dass der volle Wert versteuert werden muss: 3,10 Euro als steuerfreier Zuschuss (Differenz zum Sachbezugswert von 4,57 Euro bei Verpflegungsmehraufwand von 14 Euro abzüglich 6,90 Euro) und die 4,57 Euro Sachbezugswert, die pauschal mit 25 Prozent versteuert werden können.
Ja. Essensgutscheine, Essensmarken und digitale Essensschecks werden steuerlich wie vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten behandelt, sofern sie pro Arbeitstag nur für eine Mahlzeit eingelöst werden können und den Wert von 7,67 Euro nicht übersteigen.
Ja. Der Sachbezugswert wird als geldwerter Vorteil in der Lohnabrechnung ausgewiesen und unterliegt der Lohnsteuer und Sozialversicherung – es sei denn, der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Versteuerung mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 EStG).
Gegenüber 2025 steigen die Werte leicht: Frühstück von 2,30 auf 2,37 Euro, Mittagessen und Abendessen von jeweils 4,40 auf 4,57 Euro. Die monatliche Verpflegung steigt von 333 auf 345 Euro.