Direktantwort: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Für Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit auf bis zu 7 Monate. In der Probezeit gilt eine Frist von 2 Wochen.
| Betriebszugehörigkeit | Frist Arbeitgeber | Frist Arbeitnehmer |
|---|---|---|
| Probezeit (max. 6 Mon.) | 2 Wochen | 2 Wochen |
| 0 bis unter 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| 2 Jahre | 1 Monat zum Monatsende | 4 Wochen |
| 5 Jahre | 2 Monate zum Monatsende | 4 Wochen |
| 8 Jahre | 3 Monate zum Monatsende | 4 Wochen |
| 10 Jahre | 4 Monate zum Monatsende | 4 Wochen |
| 12 Jahre | 5 Monate zum Monatsende | 4 Wochen |
| 15 Jahre | 6 Monate zum Monatsende | 4 Wochen |
| 20 Jahre | 7 Monate zum Monatsende | 4 Wochen |
Während einer vereinbarten Probezeit (maximal sechs Monate) kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, und zwar zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine Probezeit muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sein; ohne Vereinbarung gilt sofort die reguläre Vier-Wochen-Frist.
Der Arbeitsvertrag darf die gesetzlichen Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer nicht unterschreiten (§ 622 Abs. 5 BGB). Er darf sie aber verlängern, beispielsweise auf drei Monate zum Quartalsende. Wird eine längere Frist für den Arbeitnehmer vereinbart, darf die Frist für den Arbeitgeber nicht kürzer sein. Tarifverträge können dagegen auch kürzere Fristen festlegen (§ 622 Abs. 4 BGB).
Gesetzliche Frist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Kündigung geht am 5. Juli zu. 4 Wochen ab 5. Juli = 2. August. Der nächste mögliche Termin ist der 15. August. Letzter Arbeitstag: 15. August (sofern kein abweichender Vertrag).
Gesetzliche Frist: 5 Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB). Kündigung geht am 10. März zu. 5 Monate ab März = Ende August. Letzter Arbeitstag: 31. August. Bei längeren Fristen lohnt es sich, den Termin genau zu berechnen.
| Kündigung zugestellt am | Frist 4 Wochen (AN) | Frist 3 Monate (AG, 8+ Jahre) |
|---|---|---|
| 1. Januar 2026 | 29. Januar → 31. Januar | 30. April 2026 |
| 1. April 2026 | 29. April → 30. April | 31. Juli 2026 |
| 1. Juli 2026 | 29. Juli → 31. Juli | 31. Oktober 2026 |
| 1. Oktober 2026 | 29. Oktober → 31. Oktober | 31. Januar 2027 |
Durch einen Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu jedem beliebigen Termin beenden, unabhängig von gesetzlichen Fristen. Vorsicht: Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen führen, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund zustimmt. Lassen Sie sich vor Unterzeichnung beraten und prüfen Sie, ob eine Abfindung vereinbart werden kann.
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz, der über die gesetzlichen Fristen hinausgeht:
Die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Zugang der Kündigung beim Empfänger, nicht mit dem Absendedatum. Eine persönliche Übergabe wirkt sofort. Ein Einschreiben gilt als zugegangen, wenn es in den Briefkasten des Empfängers geworfen wird (auch wenn er nicht zu Hause ist). Per E-Mail ist eine Kündigung seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr formwirksam; es gilt das Schriftformerfordernis des § 623 BGB (eigenhändige Unterschrift). Bei Zustellung an einem Samstag beginnt die Frist am Samstag, nicht erst am Montag.
Vier Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit auf bis zu sieben Monate zum Monatsende.
Zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf maximal sechs Monate dauern.
Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 1 Monat. Ab 5 Jahren: 2 Monate. Ab 8 Jahren: 3 Monate. Ab 10: 4 Monate. Ab 12: 5 Monate. Ab 15: 6 Monate. Ab 20 Jahren: 7 Monate – jeweils zum Monatsende und nur für Arbeitgeberkündigungen.
Der Arbeitsvertrag darf die gesetzlichen Fristen nicht verkürzen, aber verlängern. Tarifverträge können abweichende Fristen festlegen, auch kürzere.
Ja. Fristen werden in Kalenderwochen oder -monaten gerechnet. Wochenenden und Feiertage zählen mit. Die Kündigung muss spätestens am maßgeblichen Tag zugehen.