Direktantwort: Die Homeoffice-Pauschale beträgt 2026 6 Euro pro Tag, an dem Sie überwiegend von zu Hause arbeiten. Pro Jahr sind maximal 210 Tage ansetzbar, der Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro. Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten und senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen. Ein separates Arbeitszimmer ist nicht erforderlich.
Geben Sie die Anzahl Ihrer Homeoffice-Tage im Jahr ein. Der Rechner ermittelt die Pauschale und schätzt Ihre Steuerersparnis anhand Ihres Grenzsteuersatzes. Beachten Sie: Die Pauschale wirkt sich nur aus, wenn Ihre gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen.
Die Homeoffice-Pauschale wurde 2020 als Reaktion auf die Corona-Pandemie eingeführt und seit 2023 dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, Beamten und Selbstständigen, pauschal sechs Euro für jeden Tag abzusetzen, an dem sie überwiegend in der eigenen Wohnung beruflich tätig waren. Ein gesondertes Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich. Die Pauschale deckt alle Kosten ab, die durch die berufliche Nutzung der Wohnung entstehen, etwa anteilige Miete, Strom und Heizung.
Ein Arbeitnehmer arbeitet 2026 an 150 Tagen im Homeoffice und hat außerdem 400 Euro weitere Werbungskosten (Fachliteratur, Gewerkschaftsbeitrag). Sein Grenzsteuersatz liegt bei 35 Prozent.
Ohne weitere Werbungskosten hätte sich bei 150 Tagen kein Vorteil über den Pauschbetrag hinaus ergeben. Erst bei 210 Tagen (1.260 Euro) oder mit zusätzlichen Werbungskosten lohnt sich die Einzelaufstellung.
| Homeoffice-Tage | Pauschale | Über Pauschbetrag (1.230 Euro) | Steuerersparnis (bei 35 %) |
|---|---|---|---|
| 50 Tage | 300 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 100 Tage | 600 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 150 Tage | 900 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 200 Tage | 1.200 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 210 Tage (Maximum) | 1.260 Euro | 30 Euro | ca. 10,50 Euro |
Die Tabelle zeigt: Ohne weitere Werbungskosten bringt erst das Maximum von 210 Tagen einen geringen Mehrvorteil. Die eigentliche Wirkung entfaltet die Homeoffice-Pauschale, wenn sie zusammen mit anderen Werbungskosten die 1.230-Euro-Grenze deutlich überschreitet.
Seit der Reform 2023 gibt es zwei Wege, die berufliche Nutzung der Wohnung steuerlich geltend zu machen. Die Homeoffice-Pauschale ist der einfache Weg: sechs Euro pro Tag, kein separater Raum nötig, kein Nachweis einzelner Kosten. Das häusliche Arbeitszimmer nach dem alten Modell ist nur noch absetzbar, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. In diesem Fall können die tatsächlichen Kosten (anteilige Miete, Nebenkosten, Versicherungen) ohne Obergrenze abgezogen werden. Wer also ein separates Zimmer hat und dort hauptsächlich arbeitet, sollte prüfen, ob die tatsächlichen Kosten die Pauschale von 1.260 Euro übersteigen.
Die Homeoffice-Pauschale wird in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen. In den Zeilen für Werbungskosten geben Sie die Anzahl der Homeoffice-Tage und den daraus resultierenden Betrag an. Die elektronische Steuererklärung über ELSTER berechnet den Betrag automatisch, wenn Sie die Tage eingeben. Bewahren Sie Ihre Aufstellung der Homeoffice-Tage für eventuelle Rückfragen des Finanzamts auf.
Sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr (210 Tage). Die Pauschale zählt als Werbungskosten und mindert das zu versteuernde Einkommen.
Jeder Arbeitnehmer, Beamte oder Selbstständige, der an einem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung arbeitet. Ein separates Arbeitszimmer ist nicht erforderlich.
Nein. An einem Homeoffice-Tag kann keine Entfernungspauschale angesetzt werden. Man muss sich für einen Tag jeweils für eine der beiden Pauschalen entscheiden.
Das Finanzamt kann Nachweise verlangen. Eine Aufstellung (Kalender, Tabelle) oder Arbeitgeberbescheinigung sollte vorliegen.
Nur wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Bei 210 Homeoffice-Tagen allein liegt der Mehrbetrag bei nur 30 Euro. Mit weiteren Werbungskosten (Pendlerpauschale an Bürotagen, Fachliteratur, Gewerkschaft) wird der Vorteil deutlich größer.
Ja, Selbstständige und Freiberufler setzen sie als Betriebsausgabe an. Der Höchstbetrag von 1.260 Euro bleibt derselbe.
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