Der Pendlerpauschale 2026 Rechner ermittelt sofort, wie viel Entfernungspauschale Sie für den Arbeitsweg in der Steuererklärung ansetzen können. Das Entscheidende an der Reform: Ab dem Steuerjahr 2026 gelten einheitlich 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Die frühere Staffelung – nur 0,30 € für die ersten 20 km und erst danach 0,38 € – entfällt. Mit diesem Pendlerpauschale 2026 Rechner mit 38 Cent ab erstem Kilometer berechnen Sie Ihre jährliche Entfernungspauschale, sehen den Unterschied zum alten Recht und erfahren, ob Sie über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € liegen.
Die Entfernungspauschale 2026 berechnen Sie nach einer denkbar einfachen Formel. Pro Arbeitstag und pro Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte setzen Sie 0,38 € an. Bis einschließlich Steuerjahr 2025 galt diese erhöhte Pauschale nur ab dem 21. Kilometer; die ersten 20 km wurden mit lediglich 0,30 € berücksichtigt. Mit der Reform 2026 wird der höhere Satz auf den gesamten Arbeitsweg ab Kilometer 1 vorgezogen. Das ist genau der Punkt, an dem viele große Steuerportale noch das veraltete 0,30/0,38-Modell zeigen.
Die Grundformel lautet:
Entfernungspauschale = Arbeitstage × Entfernungskilometer × 0,38 €
Ein Beispiel macht die Wirkung der Reform deutlich. Eine Arbeitnehmerin fährt an 220 Tagen im Jahr eine einfache Strecke von 30 km zur Arbeit:
| Position | Neues Recht 2026 (38 ct ab km 1) | Altes Recht (0,30/0,38) |
|---|---|---|
| Erste 20 km | 20 km × 0,38 € = 7,60 €/Tag | 20 km × 0,30 € = 6,00 €/Tag |
| Ab 21. km (hier 10 km) | 10 km × 0,38 € = 3,80 €/Tag | 10 km × 0,38 € = 3,80 €/Tag |
| Pauschale pro Tag | 11,40 € | 9,80 € |
| × 220 Arbeitstage | 2.508,00 € | 2.156,00 € |
| Vorteil 2026 | + 352,00 € pro Jahr | |
Allein durch die Vorverlegung der 38 Cent auf die ersten 20 Kilometer steigt die Pendlerpauschale 2026 in diesem Fall um 352 € im Jahr. Genau diesen Vergleich rechnet der Rechner oben für Ihre persönliche Strecke aus.
Die Pendlerpauschale erste 20 km war der Kern der Reformdebatte. Wer nur einen kurzen Arbeitsweg hat, ging beim alten Staffelmodell weitgehend leer aus, weil die 0,30 € häufig schon vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € aufgesogen wurden. Durch den einheitlichen Satz von 0,38 € profitieren nun erstmals auch Kurzstreckenpendler vom höheren Kilometersatz. Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Pauschale bei 220 Arbeitstagen für typische Entfernungen nach neuem Recht.
| Einfache Strecke | Pauschale 2026 (220 Tage) | Über Pauschbetrag 1.230 €? |
|---|---|---|
| 5 km | 418 € | nein |
| 10 km | 836 € | nein |
| 15 km | 1.254 € | knapp ja |
| 20 km | 1.672 € | ja |
| 30 km | 2.508 € | ja |
| 50 km | 4.180 € | ja |
| 80 km | 6.688 € | ja |
Beim Fahrtkosten absetzen 2026 gibt es eine wichtige Stellschraube: den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Das Finanzamt zieht ohne jeden Nachweis pauschal 1.230 € als Werbungskosten ab. Ihre Pendlerpauschale wirkt sich steuerlich nur insoweit zusätzlich aus, als die gesamten Werbungskosten – also Pendlerpauschale plus Arbeitsmittel, Fortbildung, Arbeitszimmer, Beiträge zu Berufsverbänden – über diesen 1.230 € liegen. Bei einer einfachen Strecke ab etwa 15 Kilometern (bei 220 Tagen) übersteigt allein die Pendlerpauschale den Pauschbetrag und senkt das zu versteuernde Einkommen unmittelbar.
Die Frage „wie viel Pendlerpauschale 2026" beantwortet sich in zwei Schritten. Zuerst ermitteln Sie die Pauschale als Werbungskosten (Rechner oben). Im zweiten Schritt bestimmt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz, wie viel Steuer Sie tatsächlich sparen. Liegt Ihr Grenzsteuersatz beispielsweise bei 30 %, bringt jeder zusätzlich angesetzte Euro über dem Pauschbetrag rund 30 Cent Steuerersparnis. Bei 2.508 € Pauschale und 1.278 € Mehrbetrag über dem Pauschbetrag wären das etwa 383 € weniger Steuer im Jahr.
Ein häufiger Fehler beim Entfernungspauschale 2026 berechnen ist, Hin- und Rückweg zu addieren. Angesetzt wird ausschließlich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Maßgeblich ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere, aber offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke darf nur in begründeten Ausnahmefällen angesetzt werden. Pro Arbeitstag zählt nur eine einfache Strecke, selbst wenn Sie mittags nach Hause und wieder zurückfahren.
Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig: Ob Sie mit dem eigenen Auto, der Bahn, dem Bus, dem Fahrrad oder als Mitfahrer pendeln, spielt für die 0,38 € keine Rolle. Bei Nutzung des eigenen Pkw gibt es keine Deckelung. Für andere Verkehrsmittel ist die Pauschale auf 4.500 € pro Jahr begrenzt – es sei denn, Sie weisen höhere tatsächliche Kosten (etwa für ein teures Bahnticket) nach. Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, sollte beide Wege durchrechnen und den günstigeren ansetzen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit so niedrigem Einkommen, dass sie keine oder kaum Lohnsteuer zahlen, profitieren von einem höheren Werbungskostenabzug nicht. Für sie gibt es ab dem 21. Entfernungskilometer alternativ die sogenannte Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % der erhöhten Pauschale. Sie wird auf Antrag in der Steuererklärung gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Für die meisten Pendler ist jedoch der normale Werbungskostenabzug über die Pendlerpauschale günstiger.
Die Pendlerpauschale tragen Sie in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Anzugeben sind die Adresse der ersten Tätigkeitsstätte, die einfache Entfernung in vollen Kilometern, die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage und das genutzte Verkehrsmittel. Tage im Homeoffice, Urlaub und Krankheit zählen nicht als Fahrtage. Realistisch sind je nach Urlaubsanspruch und Wochenarbeitstagen zwischen 200 und 230 Arbeitstage im Jahr; das Finanzamt akzeptiert bei einer Fünf-Tage-Woche regelmäßig rund 220 bis 230 Tage ohne Einzelnachweis, sofern die Homeoffice-Tage abgezogen werden.
Für reine Homeoffice-Tage gibt es keine Entfernungspauschale, weil keine Fahrt zur Tätigkeitsstätte stattfindet. Stattdessen greift die Homeoffice-Pauschale von 6 € pro Tag (maximal 1.260 € im Jahr, also bis zu 210 Tage). Pendeltage und Homeoffice-Tage schließen sich pro Tag gegenseitig aus: Für einen Tag setzen Sie entweder die Pendlerpauschale oder die Homeoffice-Pauschale an. Wer an manchen Tagen vormittags im Büro und nachmittags zu Hause arbeitet, kann für diesen Tag die Pendlerpauschale geltend machen.
Wer aus beruflichen Gründen am Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhält und den Lebensmittelpunkt weiterhin am Hauptwohnsitz hat, kann statt der täglichen Pendlerpauschale die Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Absetzbar sind dann die Unterkunftskosten am Arbeitsort (bis 1.000 € pro Monat), die Kosten einer wöchentlichen Familienheimfahrt mit der Entfernungspauschale von 0,38 € je Kilometer sowie Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten. Für Fernpendler kann die doppelte Haushaltsführung steuerlich günstiger sein als das tägliche Pendeln über große Distanzen. Welche Variante vorteilhafter ist, hängt von der Entfernung, den Mietkosten und der Zahl der tatsächlichen Heimfahrten ab; ein Vergleich beider Wege lohnt sich.
Die Pendlerpauschale wird zwar pauschal je Entfernungskilometer gewährt, dennoch sollten Sie die Grundlagen belegen können. Das Finanzamt kann Nachweise über die tatsächlichen Arbeitstage verlangen, etwa eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder Arbeitszeitnachweise, besonders wenn viele Homeoffice-Tage anfallen. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Ansatz der tatsächlichen Kosten statt der Pauschale sind die Tickets aufzubewahren. Auch die angesetzte Entfernung sollte der kürzesten Straßenverbindung entsprechen; wird eine längere, verkehrsgünstigere Strecke geltend gemacht, ist diese plausibel zu begründen. Wer seine Angaben sauber dokumentiert, vermeidet Rückfragen und Kürzungen im Steuerbescheid. Die im Rechner ermittelte Jahrespauschale tragen Sie anschließend in die Anlage N ein.
Ab dem Veranlagungsjahr 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Die frühere Staffelung mit 0,30 € für die ersten 20 km entfällt. Pro Arbeitstag und Kilometer der einfachen Strecke werden 0,38 € als Werbungskosten angesetzt.
Ja. Die Reform 2026 zieht die erhöhte Pauschale von 0,38 € auf den ersten Kilometer vor. Bisher galten für die ersten 20 km nur 0,30 € und erst ab dem 21. Kilometer 0,38 €. Dadurch profitieren auch Pendler mit kurzen Strecken erstmals von dem höheren Satz.
Die Formel lautet: Arbeitstage pro Jahr × Entfernungskilometer (einfache Strecke) × 0,38 €. Beispiel: 220 Arbeitstage × 30 km × 0,38 € = 2.508 € Pendlerpauschale im Jahr. Es zählt nur die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg.
Das Finanzamt berücksichtigt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (Stand 2026). Nur wenn Ihre gesamten Werbungskosten – Pendlerpauschale plus weitere Posten – diese 1.230 € übersteigen, mindert der Mehrbetrag das zu versteuernde Einkommen zusätzlich. Bei der Pendlerpauschale ist das ab rund 10–11 km täglich der Fall.
Nein. Angesetzt wird nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Auch wer mehrfach am Tag pendelt, kann pro Arbeitstag nur eine einfache Strecke geltend machen. Maßgeblich ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung.
Ja. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig. Sie gilt für Auto, Bahn, Bus, Fahrrad oder Mitfahrgelegenheit gleichermaßen mit 0,38 € je Kilometer. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können statt der Pauschale auch die tatsächlich höheren Ticketkosten angesetzt werden.
Bei Nutzung des eigenen Pkw gibt es keine Deckelung. Für andere Verkehrsmittel (z. B. Fahrrad, Mitfahrer) ist die Entfernungspauschale grundsätzlich auf 4.500 € pro Jahr begrenzt, sofern keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden.
Der Rechner zeigt sofort, wie viel mehr die Reform 2026 bringt, weil die 0,38 € nun ab Kilometer 1 gelten. Besonders Pendler mit kurzen bis mittleren Strecken sehen so ihren Vorteil gegenüber dem alten Staffelmodell und können prüfen, ob sie über dem Pauschbetrag von 1.230 € liegen.