Direktantwort: Für haushaltsnahe Dienstleistungen erhalten Sie 2026 eine direkte Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr (bei 20.000 Euro Kosten). Dazu zählen Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Kinderbetreuung im Haushalt und Pflege von Angehörigen. Die Ermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Geben Sie die Gesamtkosten Ihrer haushaltsnahen Dienstleistungen ein. Der Rechner ermittelt Ihre Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden und die ein Dienstleister im Haushalt des Steuerpflichtigen erbringt. Im Unterschied zu Handwerkerleistungen handelt es sich nicht um fachliche Handwerksarbeiten, sondern um alltägliche Haushaltsaufgaben.
Ein Ehepaar hat 2026 folgende Ausgaben: 6.000 Euro für eine Haushaltshilfe (wöchentliche Reinigung) und 4.000 Euro Arbeitskosten für die Renovierung des Badezimmers.
| Kosten | 20 % davon | Steuerermäßigung |
|---|---|---|
| 2.000 Euro | 400 Euro | 400 Euro |
| 5.000 Euro | 1.000 Euro | 1.000 Euro |
| 10.000 Euro | 2.000 Euro | 2.000 Euro |
| 15.000 Euro | 3.000 Euro | 3.000 Euro |
| 20.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro (Maximum) |
Mieter können ihren Anteil an haushaltsnahen Dienstleistungen aus der Betriebskostenabrechnung in der Steuererklärung angeben. Typische Positionen sind Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hausmeisterservice, Winterdienst und Aufzugswartung. Der Vermieter muss diese Kosten in der Abrechnung gesondert ausweisen oder auf Anfrage eine Bescheinigung ausstellen. Der auf den Mieter entfallende Anteil der begünstigten Kosten wird in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eingetragen.
Ein Haushalt beschäftigt eine Reinigungskraft im Minijob für 400 Euro/Monat (4.800 Euro/Jahr). Steuerermäßigung: 20 % von 4.800 = 960 Euro direkt von der Steuerschuld. Da die Haushalthilfe im Minijob beschäftigt ist, gilt der Sonderfall nach § 35a Abs. 1: maximal 510 Euro Steuerermäßigung (20 % von 2.550 Euro). Die 960 Euro übersteigen das Maximum, also werden 510 Euro angesetzt.
Ein Eigenheimbesitzer zahlt 3.000 Euro/Jahr für Gartenpflege (Rasenmähen, Heckenschnitt, Baumfällung). Steuerermäßigung: 20 % von 3.000 = 600 Euro. Das Maximum von 4.000 Euro wird nicht erreicht. Die Rechnung muss per Überweisung bezahlt werden, Barzahlung wird nicht anerkannt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Garten): 5.000 Euro Arbeitskosten → 1.000 Euro Ermäßigung. Zusätzlich Handwerkerleistungen (Badezimmer-Renovierung): 6.000 Euro Arbeitskosten → 1.200 Euro Ermäßigung. Gesamte Steuerermäßigung: 2.200 Euro. Beide Kategorien haben getrennte Höchstbeträge und können parallel genutzt werden.
| Kategorie | Absetzbar | Max. Kosten | Max. Ermäßigung |
|---|---|---|---|
| Minijob im Haushalt | 20 % | 2.550 Euro | 510 Euro |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 % | 20.000 Euro | 4.000 Euro |
| Handwerkerleistungen | 20 % | 6.000 Euro | 1.200 Euro |
Nicht nur Eigenheimbesitzer profitieren von § 35a EStG. Auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen absetzen, die in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt sind. Der Vermieter muss in der Jahresabrechnung die auf den Mieter entfallenden Arbeitskosten für Hausmeister, Gartenpflege, Reinigung des Treppenhauses, Winterdienst und Reparaturen gesondert ausweisen. Diese Kosten können dann in der Steuererklärung des Mieters geltend gemacht werden. Viele Mieter übersehen diese Möglichkeit, obwohl jährlich mehrere hundert Euro Steuerermäßigung möglich sind.
Tätigkeiten, die Haushaltsmitglieder üblicherweise selbst erledigen und die ein Dienstleister im Haushalt erbringt: Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Kinderbetreuung, Pflege, Tierbetreuung, Wäschepflege.
20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr. Die Ermäßigung wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen.
Ja, über die Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter muss die begünstigten Kosten gesondert ausweisen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alltägliche Haushaltsaufgaben (Putzen, Gartenpflege). Handwerkerleistungen sind fachliche Handwerksarbeiten (Renovierung, Reparatur). Getrennte Höchstbeträge: 4.000 Euro bzw. 1.200 Euro.
Ja. Bei einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Haushaltshilfe gilt der Höchstbetrag von 4.000 Euro. Bei einem Minijob im Privathaushalt gilt ein besonderer Abzug von max. 510 Euro nach § 35a Abs. 1 EStG.
Ja, Barzahlung wird nicht anerkannt. Überweisung, Kartenzahlung oder Lastschrift sind Voraussetzung.
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