Der Grundsteuer 2026 Rechner ermittelt Ihre neue Grundsteuer nach dem Bundesmodell aus drei Größen: dem Grundsteuerwert laut Bescheid, der Steuermesszahl und dem Hebesatz Ihrer Gemeinde. Seit dem 1. Januar 2025 gilt die reformierte Grundsteuer, und 2026 ist für viele Eigentümer das erste volle Jahr mit dem neuen Bescheid. Mit diesem Grundsteuer Hebesatz Rechner berechnen Sie sofort den Grundsteuermessbetrag, die jährliche Grundsteuer und die vierteljährliche Rate – und verstehen endlich, wie sich der Betrag auf Ihrem Bescheid zusammensetzt.
Wer die neue Grundsteuer nach dem Bundesmodell berechnen will, braucht nur zwei Rechenschritte. Zuerst wird aus dem Grundsteuerwert und der Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag gebildet. Anschließend multipliziert die Gemeinde diesen Messbetrag mit ihrem Hebesatz. Das Ergebnis ist die jährliche Grundsteuer.
Grundsteuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl
Jahres-Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag × Hebesatz
Die Steuermesszahl beträgt im Bundesmodell für Wohngrundstücke 0,031 % (also 0,31 Promille) und für Nichtwohngrundstücke 0,034 %. Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt und steht auf Ihrem Grundsteuerbescheid oder auf der Website der Kommune.
Ein Wohngrundstück hat laut Bescheid einen Grundsteuerwert von 200.000 €. Die Steuermesszahl beträgt 0,031 %, der Hebesatz der Gemeinde liegt bei 400 %.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Grundsteuerwert | laut Bescheid | 200.000 € |
| × Steuermesszahl 0,031 % | 200.000 × 0,00031 | 62,00 € Messbetrag |
| × Hebesatz 400 % | 62 × 4,00 | 248,00 € / Jahr |
| vierteljährliche Rate | 248 ÷ 4 | 62,00 € |
Die jährliche Grundsteuer beträgt also 248 €, fällig in vier Quartalsraten zu je 62 €. Der Rechner oben übernimmt diese Berechnung für Ihre Werte und zeigt zusätzlich die vierteljährliche Rate.
Die Frage „wie viel Grundsteuer 2026" hängt von Grundsteuerwert und Hebesatz ab. Die folgende Tabelle zeigt die jährliche Grundsteuer im Bundesmodell für Wohngrundstücke (Messzahl 0,031 %) bei einem Hebesatz von 400 %.
| Grundsteuerwert | Messbetrag (× 0,031 %) | Grundsteuer/Jahr (Hebesatz 400 %) |
|---|---|---|
| 100.000 € | 31,00 € | 124,00 € |
| 200.000 € | 62,00 € | 248,00 € |
| 300.000 € | 93,00 € | 372,00 € |
| 400.000 € | 124,00 € | 496,00 € |
| 500.000 € | 155,00 € | 620,00 € |
Mit einem höheren oder niedrigeren Hebesatz verschiebt sich die Grundsteuer proportional: Bei einem Hebesatz von 500 % statt 400 % steigt die Grundsteuer um 25 %.
Der Grundsteuer Hebesatz ist der Hebel, mit dem die Kommune die endgültige Höhe der Grundsteuer steuert. Während Grundsteuerwert und Steuermesszahl bundes- bzw. landesweit festgelegt sind, kann jede Gemeinde ihren Hebesatz frei bestimmen. Im Zuge der Reform 2025/2026 haben viele Städte und Gemeinden ihre Hebesätze angepasst, um aufkommensneutral zu bleiben – das heißt, die Gesamteinnahmen aus der Grundsteuer sollen unverändert bleiben, obwohl sich die Bemessungsgrundlagen verändert haben. Für den einzelnen Eigentümer kann das dennoch bedeuten, dass er mehr oder weniger zahlt als vorher, weil sich die Lasten verschieben.
Für die meisten Eigentümer ist die Grundsteuer B relevant. Sie gilt für bebaute und bebaubare Grundstücke – also Wohnhäuser, Eigentumswohnungen und Gewerbeimmobilien. Daneben gibt es die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die neue Grundsteuer C: Letztere ermöglicht es Gemeinden, auf baureife, aber unbebaute Grundstücke einen erhöhten Hebesatz zu erheben, um Spekulation mit Bauland entgegenzuwirken und den Wohnungsbau zu fördern. Der Rechner bildet die Grundsteuer B ab; für die Grundsteuer C tragen Sie einfach den erhöhten Hebesatz der Gemeinde ein.
Das Bundesmodell gilt in den meisten Bundesländern, doch fünf Länder nutzen über die sogenannte Öffnungsklausel eigene Modelle. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Abweichungen.
| Modell | Länder | Besonderheit |
|---|---|---|
| Bundesmodell | NRW, Berlin, Brandenburg, Sachsen u. a. | wertabhängig (Grundsteuerwert × Messzahl × Hebesatz) |
| Flächenmodell | Bayern | nur Flächen von Grund und Gebäude, wertunabhängig |
| Bodenwertmodell | Baden-Württemberg | nur Bodenrichtwert × Fläche × Messzahl |
| Flächen-Lage-Modell | Hamburg, Hessen, Niedersachsen | Flächen plus Lagefaktor |
| Modifiziertes Modell | Saarland, Sachsen | Bundesmodell mit eigenen Messzahlen |
In allen Modellen bleibt das Grundprinzip „Messbetrag × Hebesatz" erhalten. Wählen Sie im Rechner Ihr Modell und tragen Sie den auf dem Bescheid ausgewiesenen Wert ein.
Wer einen Grundsteuerbescheid erhält, sollte ihn sorgfältig prüfen. Tatsächlich gibt es nicht einen, sondern in der Regel drei Bescheide: den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt sowie den eigentlichen Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Fehler bei Flächenangaben, Baujahr, Grundstücksgröße oder Bodenrichtwert können zu einer zu hohen Grundsteuer führen. Gegen den Grundsteuerwertbescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Da der Wertbescheid die Grundlage für alle weiteren Bescheide ist, lohnt sich die genaue Kontrolle besonders. Bundesweit laufen zudem Musterverfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Bewertung im Bundesmodell.
Die Grundsteuer gehört zu den Betriebskosten, die ein Vermieter über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen darf. Steigt die Grundsteuer durch die Reform, kann sich das also direkt auf die Warmmiete auswirken; sinkt sie, profitieren die Mieter. Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern wird die gesamte Jahres-Grundsteuer in der Regel nach Wohnfläche auf die einzelnen Mietparteien verteilt. Eigentümer selbstgenutzter Immobilien tragen die Grundsteuer dagegen vollständig selbst. Wer eine Eigentumswohnung vermietet, sollte den im Rechner ermittelten Jahresbetrag in die Betriebskostenabrechnung übernehmen und die Verteilung transparent ausweisen, um Streit mit den Mietern zu vermeiden.
Die Grundsteuer wird grundsätzlich in vier gleichen Vierteljahresraten erhoben, die jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig werden. Auf Antrag ist auch eine jährliche Zahlung zum 1. Juli möglich. Wer die Grundsteuer nicht fristgerecht zahlt, riskiert Säumniszuschläge. Viele Gemeinden bieten den Einzug per SEPA-Lastschrift an, was die Zahlung vereinfacht und Versäumnisse vermeidet. Der im Rechner ausgewiesene Quartalsbetrag entspricht der typischen Vierteljahresrate. Bei einem Eigentümerwechsel im Laufe des Jahres bleibt der zum 1. Januar eingetragene Eigentümer für das gesamte Jahr Schuldner der Grundsteuer; die Aufteilung zwischen Verkäufer und Käufer wird üblicherweise im Kaufvertrag geregelt.
Im Bundesmodell gilt: Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag, und Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = jährliche Grundsteuer. Beispiel: 200.000 € Grundsteuerwert × 0,031 % = 62 € Messbetrag; 62 € × 400 % Hebesatz = 248 € Grundsteuer im Jahr.
Im Bundesmodell beträgt die Steuermesszahl für Wohngrundstücke 0,031 % (0,31 Promille). Für Nichtwohngrundstücke gilt 0,034 %. Einige Bundesländer mit eigenem Modell (z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen) verwenden abweichende Messzahlen und Berechnungswege.
Der Hebesatz ist ein von jeder Gemeinde individuell festgelegter Prozentsatz, mit dem der Grundsteuermessbetrag multipliziert wird. Er bestimmt die endgültige Höhe der Grundsteuer. Viele Gemeinden haben ihre Hebesätze zur Reform 2025/2026 angepasst, um aufkommensneutral zu bleiben. Den gültigen Hebesatz finden Sie auf der Website Ihrer Gemeinde.
Durch die Reform wurden alle Grundstücke neu bewertet. Je nach Lage, Grundstücksgröße und Gebäudewert kann die neue Grundsteuer höher oder niedriger ausfallen als zuvor. Die Reform sollte aufkommensneutral sein, verschiebt die Last aber zwischen einzelnen Eigentümern – manche zahlen mehr, andere weniger.
Die neue Grundsteuer wird seit dem 1. Januar 2025 erhoben. Das Jahr 2026 ist damit das erste volle Jahr, in dem viele Eigentümer ihren Bescheid mit den neuen Werten erhalten und die vierteljährlichen Raten zahlen. Maßgeblich sind der Grundsteuerwertbescheid, der Grundsteuermessbescheid und der Grundsteuerbescheid der Gemeinde.
Nein. Das Bundesmodell gilt in den meisten Ländern. Baden-Württemberg nutzt ein Bodenwertmodell, Bayern ein reines Flächenmodell, Hamburg, Hessen und Niedersachsen Flächen-Lage-Modelle. Diese Länder berechnen die Grundsteuer mit eigenen Messzahlen und Faktoren, behalten aber das Prinzip Messbetrag × Hebesatz bei.
Grundsteuer A gilt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Grundsteuer B für bebaute und bebaubare Grundstücke (die für die meisten Eigentümer relevante Art) und die neue Grundsteuer C ermöglicht Gemeinden, auf baureife, aber unbebaute Grundstücke einen erhöhten Hebesatz zu erheben, um Spekulation entgegenzuwirken.